L 14 R 74/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2626/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 74/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 512/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenantrags vom 27.02.2004.

Der 1959 in Griechenland geborene Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war in Deutschland zwischen August 1978 und Februar 1994 als Fabrikarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bestand Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen Lumbalbeschwerden. Der Kläger bezog bis 06.02.1995 Sozialleistungen und kehrte dann in seine Heimat zurück, wo er keine Beschäftigungszeiten mehr zurückgelegt hat.

Auf seinen dort am 08.03.1998 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1996 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1995 bis 28.02.1997. Zugrunde lag ein Ärztlicher Bericht der Gesundheitskommission in T. vom 08.06.1995 über die beim Kläger bestehenden Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis an den unteren Gliedmaßen und einer Arthrodese im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks mit Verkürzung des rechten Beines, eine Arthritis beider Hüften und eine degenerative Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen links sowie der Feststellung "teilweiser Erwerbsunfähigkeit mit einem Grad der Behinderung von 72 %", ferner eine prüfärztliche Stellungnahme des Dr. S. vom 08.02.1996 über ein vorübergehend aufgehobenes Leistungsvermögen beim Kläger.

Die in der Folgezeit beantragte Weitergewährung der Rente über Februar 1997 hinaus wurde abgelehnt, weil eine zeitliche Leistungsminderung für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr feststellbar sei (Bescheid vom 02.06.1997, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 05.11.1997). Dem ablehnenden Bescheid waren Hinweise zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes beigefügt.

Ein anschließendes Klageverfahren blieb nach Begutachtungen des Klägers in seiner Heimat auf orthopädischem Gebiet durch Dr. L. (Gutachten vom 25.05.1998) und auf nervenärztlichem Gebiet durch Dr. J. (Gutachten vom 22.05.1998) erfolglos (Klagerücknahme des damaligen Bevollmächtigten im September 1998).

Ein Überprüfungsantrag des Klägers vom 27.04.1999 hatte ebenfalls keinen Erfolg (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 09.08.1999, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 14.01.2000, klageabweisendes Urteil des SG Stuttgart vom 22.05.2001 nach erneuter Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. G. im Januar 2001 in Griechenland, bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2002). Im zurückweisenden Berufungsurteil wurde festgestellt, dass der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen (kein ständiges Gehen und Stehen, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine längeren Zwangshaltungen und Bücken, keine Arbeiten am Fließband, im Akkord und in Nachtschicht) vollschichtig zu verrichten.

Den aktuellen erneuten Rentenantrag vom 27.02.2004 lehnte die Beklagte ohne erneute medizinische Ermittlungen mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.06.2004 unter Hinweis auf fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch ab. Im Versicherungsverlauf des Klägers seien im letzten maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung (27.02.1999 bis 26.02.2004) nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, auch sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Nach dem 20.02.1997 (Ablauf der Zeitrente) seien keine Beiträge zur deutschen oder zur griechischen Rentenversicherung mehr entrichtet worden.

Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger sinngemäß auf Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Zeitrente sowie darauf, in Griechenland seit 03.08.1998 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein. Umfangreiche Ermittlungen der Beklagten beim griechischen Versicherungsträger zur Frage des Vorliegens von Streckungstatbeständen gem. Art. 9a EWG VO 1408/71 auf Grund von Arbeitslosigkeit ergaben, dass der in Griechenland nie versichert gewesene Kläger dort ab 03.08.1998 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet gewesen war und vom Sozialamt zeitweise Unterstützung bezogen hatte.

Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme zu einem zum Verfahren eingegangenen Ärztlichen Bericht der griechischen Gesundheitskommission vom 07.04.2004 ("Grad der Leistungsminderung des Klägers in der letzten bzw. in sonstigen seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten 74%") wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurück. Der Kläger, der keinen Beruf erlernt und in Deutschland als Fabrikarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt und dann bis 06.02.1995 arbeitsunfähig gewesen sei, könne nach ärztlichen Feststellungen noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen und Knien/Hocken sowie ohne Belastung durch Kälte, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund seines Versicherungsverlaufs (Pflichtbeiträge bis 23.02.1994, anschließend Arbeitsunfähigkeit und Rentenbezug bis 28.02.1997) seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs.1 SGB VI nur bei Eintritt des Leistungsfalles bis spätestens 31.03.1999 erfüllt, im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Jahr 2004 also nicht mehr. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Erwerbsminderung bis zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien: insoweit habe bereits das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 08.03.2002 festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorgelegen habe.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (Eingang der Klage beim SG Stuttgart, anschließend im Hinblick auf den angegebenen aktuellen Wohnsitz des Klägers Verweisung des Rechtsstreits an das SG München) verfolgte der Kläger sein auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gerichtetes Begehren unter Vorlage von ärztlichen Attesten aus den Jahren 2003 und 2005 weiter. Er gab an, er sei gesundheitsbedingt seit ca. 1993 nicht mehr berufstätig gewesen.

Das SG zog die Akten S 3 RJ 989/00 des SG Stuttgart bei. Es wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2007 ab. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Bezüglich der Einzelheiten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nahm das SG auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führte aus, der Kläger habe nach eigenen Angaben im maßgeblichen Zeitraum nach Februar 1999 keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet. Von der Überprüfung der medizinischen Sachverhalts sei abgesehen worden, da der Kläger auf Grund der nachvollziehbaren Feststellungen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zum maßgeblichem Zeitpunkt am 31.03.1999, als zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen seien, und auch darüber hinaus bis zum Jahr 2001 nicht berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei. Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Atteste stammten aus einem Zeitraum, zu dem er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr habe erfüllen können.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und trägt vor, er sei nach den in den Aktenunterlagen vorhandenen ärztlichen Unterlagen seit 1997 zumindest teilweise erwerbsgemindert, auch stehe fest, dass er seit 03.08.1998 in seiner Heimat als arbeitslos ohne Leistungsbezug registriert sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Versicherungsbeiträge mehr entrichten können, so dass ihm die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht angelastet werden könne.

Er beruft sich ferner auf die im Laufe der Zeit erfolgten Aussagen der Ärzte der griechischen Gesundheitskommission in T. seit 1995, worin ihm jeweils ein Grad der Behinderung von 64 % (Gutachten vom 29.05.1995), 72 % (Gutachten vom 08.06.1995) bzw. 74 % (Gutachten vom 17.12.1996 und vom 22.08.2004) bescheinigt worden sei. Im Übrigen legt er Kopien von ärztlichen Bescheinigungen aus Griechenland aus der Zeit zwischen 2004 und 2008 vor.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakten des Klägers beim Versorgungsamt C-Stadt beigezogen (GdB 60 und Merkzeichen "G" laut Bescheid vom 02.11.1978), ferner die Akten S 3 RJ 4421/98 des SG Stuttgart und des LSG Baden-Württem-berg. Er hat mit Schreiben vom 01.07.2008 und erneut mit Schreiben vom 09.02.2009 Hinweise zur Rechtslage gegeben.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abgelehnt.

Der Bevollmächtigte des Klägers ist während des Verfahrens verstorben. Die mit der Abwicklung der Kanzlei beauftragte Rechtsanwältin J. legte mit einem am 13.02.2009 eingegangenen Schreiben das Mandat nieder.

Der Kläger übersandte in der Folgezeit eine Bescheinigung des griechischen Sozialamts in T. vom 06.03.2009, wonach er dort wohnhaft sei, als schwerbehindert geführt werde und für die Zeit vom 18.09.2003 bis 16.05.2011 Fürsorgezuschüsse erhalte.

Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 12.12.2007 sowie des Bescheids vom 25.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (27.02.2004) Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der medizinische Sachverhalt seit Wegfall der Zeitrente mehrfach im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überprüft worden sei und der Kläger danach noch leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.

Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führte sie aus, dass seit dem 28.02.1997 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr nachgewiesen seien. Die ab 03.08.1998 nachgewiesene Zeit der gemeldeten Arbeitslosigkeit komme als Streckungstatbestand nach § 43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI nicht in Betracht. Sie habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, auch liege in den letzten 6 Monaten vor ihrem Beginn kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung in der Zeit ab 01.03.1997 lasse sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlage nicht entnehmen, auch nicht aus dem von der griechischen Gesundheitskommission festgestellten Grad der Behinderung. Dieser sage nichts darüber aus, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret eingeschränkt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006, mit dem der erneute Rentenantrag des Klägers vom 27.02.2004 abgelehnt wurde.

Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43 Absätze 1 und 2 SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) besteht nicht.

Ein Rentenanspruch des Klägers käme nur dann in Betracht, wenn bei ihm vor April 1999 der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten wäre (1). Dies ist nicht der Fall (2).

1. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der § 43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (entsprechend §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.1 S.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) waren zuletzt - wie vom Erstgericht und auch von der Beklagten dargelegt - im März 1999 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt waren im maßgeblichen, durch die Dehnungstatbestände der Arbeitsunfähigkeit und des Rentenbezuges des Klägers in Deutschland bis Februar 1997 verlängerten Fünf-Jahreszeitraums zuletzt 36 Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf des Klägers gegeben.

Weitere Dehnungstatbestände im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger führt insoweit seine Arbeitslosigkeit in Griechenland ab 03.08.1998 an, welche gem. § 9a EWG VO 1408/71 als Dehnungstatbestand zur Verlängerung des Rahmenzeitraums in Betracht komme. Da die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 03.08.1998 jedoch eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen hat und auch in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine sonstige Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeit liegt, sind die Voraussetzungen eines entsprechenden Dehnungstatbestandes nach § 43 Abs.4 Nr.1 und Nr.3, 58 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 SGB VI nicht gegeben. Auf den darüber hinaus fehlenden, für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht erforderlichen Bezug einer öffentlichen Leistung (vgl. § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI) - der Kläger bezog in Griechenland keine dem Arbeitslosengeld entsprechende Leistung - kommt es daher insoweit nicht mehr an.

Auch Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Auslaufen der Zeitrente kommt als Dehnungstatbestand nicht in Betracht. Eine solche ist nicht nachgewiesen und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Berücksichtigungszeiten, die ebenfalls Dehnungstatbestände sein können (vgl. § 43 Abs.4 Nr.2 SGB VI), sind im Versicherungsverlauf des Klägers lediglich bis Februar 1995 (Erziehung seiner Kinder im Inland) anerkannt.

Der Kläger erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI (Sonderreglung zu § 43 SGB VI), wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Nach Auslaufen der Zeitrente im Februar 1997 sind solche Zeiten für ihn nicht feststellbar, auch die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit in Griechenland beginnt erst im August 1998, so dass die Zeit vom 01.03.1997 bis 03.08.1998 unbelegt ist.

Der Kläger kann diese ab März 1997 bestehende Versicherungslücke heute auch nicht mehr durch eine entsprechende freiwillige Beitragsentrichtung auffüllen. Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam bis zum 31. März des Jahres entrichtet werden, dass dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Das vorliegende Rentenverfahren begann jedoch erst im Februar 2004. Die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten von März 1997 bis Dezember 2003 war zu dieser Zeit bereits abgelaufen.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf schuldlose eigene Unkenntnis infolge mangelnder Aufklärung der Beklagten über die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge berufen mit der Folge, dass er im Wege eines sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als hätte er eine Beitragsentrichtung rechtzeitig durchgeführt. Die Beklagte hatte ihn bei der Ablehnung der Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 28.02.1997 hinaus durch entsprechende Hinweise über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufgeklärt. Im Falle von Zweifeln wäre er verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen bei ihr weitere Informationen zu verschaffen.

2. Im März 1999 bestand aber, wie bereits gerichtlich festgestellt, beim Kläger keine rentenrechtlich relevante verminderte Erwerbsfähigkeit (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.02.2002). Die damals getroffenen gerichtlichen Feststellungen haben für den Senat nach ausführlicher Überprüfung der Befunde aus der damaligen Zeit in den Aktenunterlagen (Befunde bis zum Jahr 2001) auch heute noch Bestand. Der Kläger konnte trotz der Folgen einer in der Kindheit abgelaufenen Poliomyelitis, welche sich vor allem an den unteren Gliedmaßen auswirkten, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, wobei vor allem längere Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ständiges Gehen und Stehen sowie Akkord- und Nachtschichtarbeiten zu vermeiden waren. Die Wegefähigkeit war nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt. Der Kläger, der keinen Beruf erlernt und in Deutschland Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet hatte, war mit diesem vollschichtigen Leistungsvermögen schon mangels eines Berufsschutzes nicht berufsunfähig (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung), und erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 SGB VI a.F.) Er kann sich insoweit auch nicht auf anders lautende gutachtliche Aussagen der griechischen Gesundheitskommission aus den Jahren nach 1995 berufen. Der von dieser jeweils aufgeführte Grad der Behinderung sagt nichts darüber aus, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt und welches Leistungsvermögen konkret verblieben war.

Ob seit März 1999 eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten ist, war auf Grund der Rechtslage nach allem nicht mehr zu prüfen. Die vom Kläger insoweit vorgelegten aktuellen ärztlichen Unterlagen können daher keine Berücksichtigung finden.

Bei gleichbleibender Sachlage (keine erneute Entrichtung von mindestens 36 Pflichtbeiträgen) besteht für den Kläger nach deutschem Rentenrecht ein erneuter Rentenanspruch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente).

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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