L 11 AS 620/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 54/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 620/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 54/09) wird zurückgewiesen.


II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.




Gründe:

I.
Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 um monatlich 30 vH.
Mit Bescheid vom 30.01.2008 senkte die Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 monatlich um 30 vH ab. Auf Widerspruch hin änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.12.2008 den Sanktionszeitraum (01.03.2008 bis 30.04.2008 und 01.05.2008 bis 31.05.2008) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13.01.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Der Widerspruch sei am 11.12.2008 zugegangen. Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2009 die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet erhoben worden. Am 13.01.2009 sei die Frist zur Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien auch nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die Absenkung von Leistungen für 3 Monate um 30 vH war.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bindes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG in seinen Entscheidungen von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab. Dies wird vom Kläger ebenso wenig geltend gemacht wie ein Verfahrensmangel.

Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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