L 11 AS 624/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 360/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 624/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 360/09) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:

I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides.
Mit Bescheid vom 30.01.2008 senkte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 monatlich um 30 vH ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin änderte die Beklagte den Absenkungszeitraum auf die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 (Bescheide vom 02.12.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.04.2008 und 01.05.2008 bis 31.05.2008). Auch gegen diese Bescheide legte der Kläger entgegen der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.12.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurück. Hiergegen hat der Kläger - verfristet - Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (S 19 AS 54/09).
Den zudem vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2008 (für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.05.2008) wies die Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009).
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 31.07.2009 abgewiesen. Die Änderungsbescheide seien Gegenstand des mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 und des daran anschließenden Klageverfahrens. Somit sei der Streitgegenstand bereits Gegenstand eines rechtshängigen Verfahrens. Die Klage sei damit unzulässig.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Bescheides vom 02.12.2008 lediglich die Absenkung für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.05.2008 um 30 vH gewesen ist.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von einer Entscheidung höherer Gericht ab. Ein Verfahrensmangel wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es kann daher dahinstehen, dass eine Klage allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 als zulässig anzusehen gewesen wäre, denn diese hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, nachdem ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2008 unzulässig war. Dieser Bescheid ist nämlich bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30.01.2008 gewesen.

Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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