L 11 AS 685/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 911/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 685/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei Abweichung von der Rechtsprechung höherer Gerichte und bei den §§ 144, 145 SGG.
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 31.08.2009 - S 16 AS 911/08 - aufgehoben.


II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.10.2009 wird als Berufung fortgesetzt.




Gründe:


Die Berufung war wegen Abweichung von der Rechtssprechung höherer Gerichte zuzulassen. Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ("bei sorgfältiger Prüfung") - angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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