L 11 AS 705/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 368/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 705/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Übernahme von Umzugskosten.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.






Gründe:


I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für Umzugshelfer in Höhe von 305,00 EUR.

Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
- Alg II -). Vom 29.03. bis 19.04.2007 flüchtete sie vor einem Mitbewohner in ein Frauenhaus und erhielt ab 01.04.2007 von der nunmehr zuständigen Leistungsträgerin, der Beklagten, Alg II.

Bei einer Vorsprache am 27.03.2007 beantragte sie bei der Beklagten die Zustimmung zur Übernahme von Umzugskosten. Bis 09.04.2007 sollte ihre Wohnung geräumt werden. Sie benötige Umzugskisten. Am 29.05.2007 beantragte sie zudem bei der Beklagten die Kosten für die Hilfe zweier Personen und deren Fahrtkosten für den bis 09.04.2007 ausgeführten Umzug in Höhe von 305,00 EUR insgesamt. Mit Bescheid vom 05.06.2007 und nach Widerspruch und Stellungnahme der Mitarbeiterin der Beklagten vom 12.07.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2008 übernahm die Beklagte lediglich die Kosten für die Umzugskisten. Hinsichtlich der Kosten für die Helfer lehnte sie den Antrag ab. Eine vorherige Zusicherung sei nicht erfolgt. Leistungen für Zeiten vor Antragstellung seien nicht zu erbringen.

Auf die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG die Mitarbeiterin der Beklagten vernommen. Diese hat sich auch nach Vorhalt ihrer Stellungnahme vom 12.07.2007 an keinen Hinweis der Klägerin am 27.03.2007 auf das Erfordernis bezahlter Umzugshelfer erinnern können. Die Klägerin selbst hat angegeben, sie glaube angesprochen zu haben, dass jemand komme und helfe.

Mit Urteil vom 08.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Zusicherung bezüglich der Übernahme der Kosten für zwei Umzugshelfer eingeholt. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Es handele sich zudem nicht um notwendigerweise anfallende Kosten. Die Klägerin selbst habe einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Umzugshelfer vor dem Umzug auch nicht substantiiert behauptet. Die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2006 - L 7 AS 99/06 - sei nicht einschlägig; dort habe es sich um notwendigerweise entstehende Umzugskosten gehandelt und die Frage der vorherigen Antragstellung sei dort nicht entscheidungserheblich gewesen. Im Übrigen sei treuwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht zu erkennen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG weiche von der Entscheidung des.BayLSG vom 26.10.2006 ab. Die Klägerin habe die geltend gemachten Kosten konkludent beantragt. Die Beauftragung eines Umzugsunternehmens hätte weitaus höhere Kosten verursacht. Der Umzug sei eilbedürftig gewesen. Sie sei alleinstehend und krank, die Inanspruchnahme von Helfern sei daher unvermeidbar notwendig gewesen.

Zudem hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Es handelt sich auch nicht um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.7) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).

Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein Verfahrensmangel wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beweiswürdigung durch das SG hinsichtlich der Frage, ob die streitigen Leistungen von der Klägerin am 27.03.2007 beantragt worden seien, ist nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin selbst im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von einer lediglich konkludenten Antragstellung spricht.

Die Entscheidung weicht auch nicht von der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2006 - L 7 AS 99/06 - ab. Dort war nämlich nicht die Frage der rechtzeitigen Antragstellung streitgegenständlich - die Übernahme der Kaution war dort mangels Zuständigkeit der Beklagten mit Bescheid vom 16.08.2005 abgelehnt worden, wobei die erste Rate der Kaution erst am 01.09.2005 fällig war. Vielmehr war hier die Frage zu klären, wie im Nachhinein zu verfahren sei, wann die begehrte Zustimmung unzutreffenderweise nicht erteilt worden ist. Im Übrigen handelte es sich im vorliegenden Rechtsstreit im Gegensatz zur Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2006 nicht um notwendigerweise anfallende Kosten, denn eine Bezahlung privater Umzugshelfer ist nicht zwingend. Zuletzt liegt auch deshalb keine Abweichung vor, weil das SG selbst unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des BayLSG kein treuwidriges Verhalten der Beklagten hat erkennen können.

Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs.4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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