L 11 AS 602/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 909/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 602/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig (vgl. auch BayLSG 11. Senat vom 16.02.2009, Az. L 11 B 1101/08 AS; 7. Senat vom 15.07.2009, Az. L 7 AS 243/09 B).
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Antragsteller (ASt) befürchteten Weitergabe eines Schreibens vom 12.05.2009 an die Rechtsanwaltskammer ohne Unkenntlichmachung seiner personenbezogenen Daten durch die Antragsgegnerin (Ag). Der 1962 geborene ASt steht seit Jahren im Leistungsbezug bei der Ag. Im Rahmen eines gegen einen Bescheid der Ag vom 16.04.2009 gerichteten Widerspruchsverfahrens machte der Bevollmächtigte des ASt mit Schreiben vom 12.05.2009 Ausführungen, die die Ag veranlassten, vom Bevollmächtigten bis 31.07.2009 eine Entschuldigung zu verlangen, andernfalls werde dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer zur standesrechtlichen Prüfung zugeleitet. Am 13.07.2009 hat der ASt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Ag zu verpflichten, den Namen und sonstige Daten des ASt für die Rechtsanwaltskammer zu schwärzen bzw. unkenntlich zu machen. Mit Schreiben vom 21.07.2009 hat die Ag erwidert, die datenschutzrechtlichen Vorschriften würden bei einer Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Beachtung finden. Im Erörterungstermin vom 03.08.2009 hat die Ag diese Erklärung wiederholt. Mit Beschluss vom 03.08.2009 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Ag habe mitgeteilt, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten nicht beabsichtigt sei. Damit seien wesentliche Nachteile für den ASt nicht ersichtlich. Allein wegen der Kostenentscheidung hat der ASt am 03.09.2009 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten vorgelegen, erst nach dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe sich die Ag bereit erklärt, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wahren. Die Ag sei somit auch zur Übernahme der dem ASt entstandenen Kosten zu verpflichten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nur teilweise statthaft, § 172 SGG. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Da der ASt begehrt, der Ag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, richtet sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des SG. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde aber gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen, die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und damit zu verwerfen. Ohne Bedeutung bleibt daher, dass eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig ist (vgl. BayLSG 11. Senat vom 16.02.2009, Az. L 11 B 1101/08 AS; 7. Senat vom 15.07.2009, Az. L 7 AS 243/09 B). Das SG hat somit auch zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint und den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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