Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 U 140/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 162/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur nachträglichen hinreichenden Entschuldigung eines der Einvernahme ferngebliebenen Zeugen
I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 wird aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth zum Az.: S 12 U 140/07 macht der dortige Kläger geltend, er habe am 14.07.2005 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei vom Hausmeister des Alten- und Pflegeheimes L.-Haus in A-Stadt angewiesen worden, eine Hecke zu schneiden. Hierbei sei er von einer Leiter gestürzt und habe sich verletzt. Den Unfall habe er sofort dem Hausmeister, dem Beschwerdeführer, gemeldet. In der vom Sozialgericht angeforderten schriftlichen Zeugenauskunft erklärte der Beschwerdeführer am 26.01.2009, ihm sei von einem Unfall nichts bekannt. Der Kläger bestand auf der Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen.
Das Sozialgericht lud den Beschwerdeführer als Zeugen zum Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme auf den 08.04.2009. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, es könne Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Zeuge unentschuldigt ausbleibe. Ferner müsse, sofern der Zeuge aus dringenden Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne, beim Gericht rechtzeitig unter Darlegung der Hinderungsgründe beantragt werden, den Zeugen vom Erscheinen zu befreien. Wenn diesem Antrag nicht schriftlich entsprochen werde, bleibe es bei der Pflicht, zu erscheinen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 16.03.2009 zugestellt.
Am 03.04.2009 teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dem Sozialgericht telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei auf Kur und nicht auf Arbeit. Im Übrigen könne dieser sowieso nichts über den behaupteten Unfall sagen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies den Arbeitgeber darauf hin, dies müsse schriftlich vom Beschwerdeführer angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Das Telefongespräch wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.
Im Termin vom 08.04.2009 erschienen der Beschwerdeführer nicht, jedoch die übrigen Beteiligten.
Mit Beschluss vom 08.04.2009 legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer 200,00 EUR Ordnungsgeld auf wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2009 zugestellt. Am 20.04.2009 rief nochmals der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an und erklärte, er habe vergessen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu faxen.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er habe sich telefonisch durch seinen Arbeitgeber abmelden lassen, da er ab 03.04.2009 in das Klinikum K. aufgenommen worden war.
Der Senat wies den Beschwerdeführer darauf hin, er möge glaubhaft machen, dass er am 08.04.2009 stationär untergebracht worden sei und er sich auf die ordnungsgemäße Entschuldigung durch seinen Arbeitgeber habe verlassen können. Der Beschwerdeführer legte eine Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksklinikums O. über seine stationäre Behandlung vom 03.04. bis 09.04.2009 vor. Sein Arbeitgeber ließ erklären, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihm am 03.04.2009 vorgesprochen und erklärt, der Beschwerdeführer könne an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen, weil er stationär im Klinikum K. untergebracht sei. Im Beisein der Ehefrau sei dann das Gericht telefonisch hiervon verständigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts vom 08.04.2009.
Gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) können einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge und sein Ausbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände kommt der Senat zum Ergebnis, dass zumindest eine nachträgliche hinreichende Entschuldigung vorliegt. Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können. Sie dient jedoch nicht in erster Linie der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2000 - 13 W 23/00). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er vom 03.04. bis 09.04.2009 stationär im Bezirksklinikum O. untergebracht war und deshalb am Erscheinen zum Termin am 08.04.2009 verhindert war. Dies hat er auch rechtzeitig dem Sozialgericht mitgeteilt, allerdings nicht schriftlich, sondern durch einen Anruf seines Arbeitgebers. Er hat damit den in der Ladung enthaltenen Hinweis, dass er dies hätte schriftlich tun müssen, nicht beachtet. Er hat jedoch aus seiner Sicht unverzüglich die Verständigung des Gerichts in die Wege geleitet. Dass er sein Nichterscheinen zum Termin nicht mehr schriftlich gegenüber dem Gericht darlegen konnte, liegt an seiner plötzlichen Krankenhauseinweisung. Aus seiner Sicht tat er jedoch alles, um dem Gericht so rasch als möglich sein Fernbleiben anzukündigen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegenüber dem Arbeitgeber auf die Pflicht hingewiesen hatte, dass die Entschuldigung schriftlich geltend zu machen sei. Jedoch sieht er das Unterbleiben nicht als ein Verschulden an, das dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Denn dieser konnte sich wegen seiner stationären Unterbringung nicht mehr weiter um die Angelegenheit kümmern.
Die Würdigung der Gesamtumstände gebietet es, von der Verhängung von Ordnungsgeld Abstand zu nehmen, weil ein solches ein eigenes Verschulden des Zeugen voraussetzt und ein solches nicht gegeben ist.
Demnach sind die Voraussetzungen zum Aufheben des Ordnungsmittels gemäß §§ 380, 381 Abs.1 ZPO erfüllt. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der hier Anwendung findet, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzuordnen. Da die Beschwerde jedoch zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, zu erstatten. Der Senat wendet hier § 467 Abs.1 Strafprozessordnung und § 46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz in entsprechender Anwendung für die Durchführung einer erfolgreichen Beschwerde an. Demnach ist Kostenersatz aus der Staatskasse zu leisten. Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 22 Gerichtskostengesetz abzusehen (Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 155 Rdnr.24).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth zum Az.: S 12 U 140/07 macht der dortige Kläger geltend, er habe am 14.07.2005 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei vom Hausmeister des Alten- und Pflegeheimes L.-Haus in A-Stadt angewiesen worden, eine Hecke zu schneiden. Hierbei sei er von einer Leiter gestürzt und habe sich verletzt. Den Unfall habe er sofort dem Hausmeister, dem Beschwerdeführer, gemeldet. In der vom Sozialgericht angeforderten schriftlichen Zeugenauskunft erklärte der Beschwerdeführer am 26.01.2009, ihm sei von einem Unfall nichts bekannt. Der Kläger bestand auf der Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen.
Das Sozialgericht lud den Beschwerdeführer als Zeugen zum Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme auf den 08.04.2009. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, es könne Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Zeuge unentschuldigt ausbleibe. Ferner müsse, sofern der Zeuge aus dringenden Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne, beim Gericht rechtzeitig unter Darlegung der Hinderungsgründe beantragt werden, den Zeugen vom Erscheinen zu befreien. Wenn diesem Antrag nicht schriftlich entsprochen werde, bleibe es bei der Pflicht, zu erscheinen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 16.03.2009 zugestellt.
Am 03.04.2009 teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dem Sozialgericht telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei auf Kur und nicht auf Arbeit. Im Übrigen könne dieser sowieso nichts über den behaupteten Unfall sagen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies den Arbeitgeber darauf hin, dies müsse schriftlich vom Beschwerdeführer angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Das Telefongespräch wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.
Im Termin vom 08.04.2009 erschienen der Beschwerdeführer nicht, jedoch die übrigen Beteiligten.
Mit Beschluss vom 08.04.2009 legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer 200,00 EUR Ordnungsgeld auf wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2009 zugestellt. Am 20.04.2009 rief nochmals der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an und erklärte, er habe vergessen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu faxen.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er habe sich telefonisch durch seinen Arbeitgeber abmelden lassen, da er ab 03.04.2009 in das Klinikum K. aufgenommen worden war.
Der Senat wies den Beschwerdeführer darauf hin, er möge glaubhaft machen, dass er am 08.04.2009 stationär untergebracht worden sei und er sich auf die ordnungsgemäße Entschuldigung durch seinen Arbeitgeber habe verlassen können. Der Beschwerdeführer legte eine Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksklinikums O. über seine stationäre Behandlung vom 03.04. bis 09.04.2009 vor. Sein Arbeitgeber ließ erklären, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihm am 03.04.2009 vorgesprochen und erklärt, der Beschwerdeführer könne an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen, weil er stationär im Klinikum K. untergebracht sei. Im Beisein der Ehefrau sei dann das Gericht telefonisch hiervon verständigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts vom 08.04.2009.
Gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) können einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge und sein Ausbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände kommt der Senat zum Ergebnis, dass zumindest eine nachträgliche hinreichende Entschuldigung vorliegt. Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können. Sie dient jedoch nicht in erster Linie der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2000 - 13 W 23/00). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er vom 03.04. bis 09.04.2009 stationär im Bezirksklinikum O. untergebracht war und deshalb am Erscheinen zum Termin am 08.04.2009 verhindert war. Dies hat er auch rechtzeitig dem Sozialgericht mitgeteilt, allerdings nicht schriftlich, sondern durch einen Anruf seines Arbeitgebers. Er hat damit den in der Ladung enthaltenen Hinweis, dass er dies hätte schriftlich tun müssen, nicht beachtet. Er hat jedoch aus seiner Sicht unverzüglich die Verständigung des Gerichts in die Wege geleitet. Dass er sein Nichterscheinen zum Termin nicht mehr schriftlich gegenüber dem Gericht darlegen konnte, liegt an seiner plötzlichen Krankenhauseinweisung. Aus seiner Sicht tat er jedoch alles, um dem Gericht so rasch als möglich sein Fernbleiben anzukündigen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegenüber dem Arbeitgeber auf die Pflicht hingewiesen hatte, dass die Entschuldigung schriftlich geltend zu machen sei. Jedoch sieht er das Unterbleiben nicht als ein Verschulden an, das dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Denn dieser konnte sich wegen seiner stationären Unterbringung nicht mehr weiter um die Angelegenheit kümmern.
Die Würdigung der Gesamtumstände gebietet es, von der Verhängung von Ordnungsgeld Abstand zu nehmen, weil ein solches ein eigenes Verschulden des Zeugen voraussetzt und ein solches nicht gegeben ist.
Demnach sind die Voraussetzungen zum Aufheben des Ordnungsmittels gemäß §§ 380, 381 Abs.1 ZPO erfüllt. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der hier Anwendung findet, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzuordnen. Da die Beschwerde jedoch zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, zu erstatten. Der Senat wendet hier § 467 Abs.1 Strafprozessordnung und § 46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz in entsprechender Anwendung für die Durchführung einer erfolgreichen Beschwerde an. Demnach ist Kostenersatz aus der Staatskasse zu leisten. Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 22 Gerichtskostengesetz abzusehen (Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 155 Rdnr.24).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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