Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 580/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 865/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene, in ihrer Heimat Kroatien lebende Klägerin war in Deutschland zwischen April 1972 und November 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat hat sie mit Unterbrechung zwischen Juni 1969 und März 1994 Versicherungszeiten zurückgelegt. Aus diesen bezieht sie seit 10.01.2002 eine Invalidenrente.
Ihren am 03.01.2002 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2004 ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch bei Berücksichtigung der in ihrer Heimat zurückgelegten Versicherungszeiten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach deutschem Rentenrecht mit einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 03.01.1997 bis 02.01.2002, der sich nicht durch deutsche oder vergleichbare kroatische Verlängerungstatbestände verschiebe, seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch seien nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI gegeben, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind. Unbelegt seien im Versicherungsverlauf der Klägerin die Monate April 1994 bis Dezember 2001. Für diesen Zeitraum sei auch eine Beitragsentrichtung heute nicht mehr möglich.
Die Klägerin wandte gegen diesen Bescheid ein, sie habe keine weiteren Versicherungszeiten erwerben können, da sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschäftigung auszuüben. Deshalb sei sie auch in Kroatien für "professionell erwerbsunfähig" befunden worden. Sie legte dazu einen von ihrem Bevollmächtigten übersetzten Beschluss der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, Zweigstelle A-Stadt, vom 21.02.2002 über das Vorliegen von "professioneller Erwerbsunfähigkeit" und das Recht auf Invalidenrente ab 10.01.2002 bei vorgesehener Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren vor, ferner einen weiteren Beschluss dieser Anstalt vom 24.01.2003 über das Vorliegen von "professioneller Erwerbsunfähigkeit" ab 18.12.2002.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ein Versicherungsfall nach deutschem Recht angesichts der letzten Beitragsentrichtung am 26.03.1994 spätestens im März 1996 hätte eintreten müssen, machte die Klägerin geltend, bereits vor April 1996 krank geschrieben und erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Auf Anforderung eines Formblattgutachtens durch die Beklagte teilte der kroatische Versicherungsträger im Juni 2005 mit, dass die Klägerin mehrfachen Vorladungen zur Untersuchung keine Folge geleistet habe. Die Klägerin selbst legte eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen aus Kroatien aus den Zeiten Juni 1988 (psychische Störungen), 1994 (Halswirbelsäulenbeschwerden, Schmerzen am linken Arm), 1997 (Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Thrombose rechter Unterschenkel), 1999 (Spannungskopfschmerzen, depressives Syndrom, lumbosakrales Syndrom), 2001 (depressive Störung), 2002 (rezidivierende depressive Störung, seit einigen Jahren progredient, psychoorganisches Syndrom, Wirbelsäulenbeschwerden), 2004 (u.a. kardiologische Kontrollen) vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2006 zurück. Zur Begründung hieß es, nach Aktenlage lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, die geeignet wären, eine Leistungsfähigkeit vor April 1996 zu begründen. Auch der kroatische Versicherungsträger gewähre erst Rente seit 10.01.2002. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Leistungsminderung erst nach März 1996 eingetreten sei. Auch könne grundsätzlich angenommen werden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zu dem Zeitpunkt beantragt werde, zu dem der Versicherte selbst vom Eintritt seiner Erwerbsminderung ausgehe. Es werde deshalb für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin von einem fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt (03.01.2001) seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen, im Versicherungsverlauf seien im letzten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, auch sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Nachweis eines Eintritts der Erwerbsminderung vor 1996 legte sie auf Anforderung weitere medizinische Unterlagen in kroatischer Sprache aus der Zeit von 1994 bis 1997 vor, im Wesentlichen Röntgenbefunde der Wirbelsäule, Berichte über das Vorliegen eines cervikocephalen Syndroms, eines lumbosakralen Syndroms, eines cervikobrachialen Syndroms links und Cephalea.
Das SG holte zu der Frage, ob das Leistungsvermögen der Klägerin seit einem Zeitpunkt vor dem 01.05.1996 in quantitativer Hinsicht eingeschränkt gewesen sei, ein Gutachten nach Aktenlage der Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin und Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.L. ein. In dem Gutachten vom 11.06.2008 setzte sich diese mit den bis 1998 vorhandenen ärztlichen Befunden im Einzelnen auseinander und legte dar, dass sich daraus eine quantitative Leistungseinschränkung für die Zeit vor März 1998 und damit auch vor dem 01.05.1996 nicht begründen lasse. Vielmehr seien leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten und erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr vollschichtig (etwa acht Stunden täglich) möglich gewesen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI seien nicht gegeben. Der Eintritt der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten (bis April 1996), lasse sich nicht nachweisen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen (§ 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) führte das SG aus, auch unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten der Klägerin in ihrer Heimat seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens 30.04.1996 erfüllt gewesen. Ein solcher Versicherungsfall lasse sich jedoch nicht nachweisen. Nach dem schlüssigen Gutachten der Dr.L. vom 11.06.2008 ließen die Befunde bis Januar 1998 keinen Rückschluss auf zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens bis zu diesem Zeitpunkt zu. Die in den ärztlichen Unterlagen insoweit erwähnten halswirbelsäulenabhängigen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm, Schmerzen im Nacken und Verspannungen des Nackenmuskels bei röntgenologisch lediglich feststellbaren beginnenden Aufbraucherscheinungen im Bereich der Bandscheiben- und Wirbelgelenke und geringer Fehlhaltung der Wirbelsäule - auch noch 1997 seien röntgenologisch nur beginnende Aufbraucherscheinungen der HWS und LWS nachzuweisen gewesen - hätten die Klägerin nicht gehindert, leichte bis mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang auszuführen. Auch die im November 1997 dokumentierten polymorphen Beschwerden im Rahmen der leichtgradigen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule nebst Schwindelgefühlen ließen bei kardiopulmonal unauffälligem Befund und medizinisch gut therapiertem Bluthochdruck solche Arbeiten noch zu. Erst im Januar 1998 seien zusätzlich anxiöse reaktive Störungen bei depressiven Verstimmungen beschrieben. Vor Januar 1998 sei nach allem eine rentenrechtlich relevante Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht nachgewiesen.
Das SG führte weiter aus, dass die Rentengewährung in Kroatien wegen Invalidität für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht ohne Bedeutung sei, da sich dieser Anspruch allein nach deutschen Rentenvorschriften beurteile und die Entscheidung des kroatischen Versicherungsträgers für die Beklagte und das Gericht nicht bindend seien.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Sie macht geltend, sie sei "seit März 1994" krank geschrieben und arbeitsunfähig gewesen; jedenfalls sei sie "seit 06.09.1997 (Konkurs der Firma)" krank gewesen, habe aber nicht krank geschrieben werden können, weil sie kein Arbeitsverhältnis gehabt habe. Auch sei sie sei beim zuständigen Arbeitsamt in A-Stadt als arbeitslos geführt worden. Wegen besonderer Umstände (Berufskrankheit) sei bei ihr dann in Kroatien "professionelle" Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 27.04.2009 und vom 20.10.2009 an den kroatischen Bevollmächtigten bzw. an die Klägerin selbst Hinweise zur Rechtslage gegeben und auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Eine Stellungnahme (auch bezüglich einer Nachfrage zu der behaupteten Berufskrankheit) erfolgte nicht. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.06.2009 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 153 Abs.5 SGG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 hin, die durch die Begründung der Berufung nicht in Frage gestellt würden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006, mit dem der Rentenantrag der Klägerin vom 03.01.2002 abgelehnt wurde.
Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der wegen der Antragstellung am 03.01.2002 anwendbaren Fassung ab 01.01.2001) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001) besteht nicht.
Ein Rentenanspruch der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn bei ihr vor April 1996 der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eingetreten wäre (1). Dies ist nicht der Fall (2).
(1) Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (entsprechend §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) waren zuletzt - wie vom Erstgericht und auch von der Beklagten dargelegt - im April 1996 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt waren zuletzt 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre im Versicherungsverlauf der Klägerin gegeben. Eine Verlängerung dieses Zeitraums zugunsten der Klägerin durch die in § 43 Abs.4 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände, etwa durch von der Klägerin behauptete Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Kroatien oder der dortigen Arbeitslosigkeit, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerseite bezüglich solcher Tatbestände widersprüchlich und darüber hinaus speziell Arbeitsunfähigkeit ab 26.03.1994 oder auch Arbeitslosigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist, erfüllt eine am ehesten anzunehmende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in Kroatien nicht die Voraussetzungen eines Verlängerungstatbestandes im Sinne von § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI. In Betracht kommen insoweit nur Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI, die u.a. eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt als arbeitsuchend voraussetzen. Zwar sind gemäß Art.26 Abs.2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (AbkSozSich Kroatien) auch die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats zurückgelegten vergleichbaren Tatbestände zu berücksichtigen. Vergleichbar sind insoweit jedoch nur Zeiten, in denen in Kroatien auch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. Dies war nach Aktenlage nicht der Fall.
Die Klägerin erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI (Sonderregelung zu § 43 SGB VI). Es sind in ihrem Versicherungsverlauf nicht sämtliche Kalendermonate vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt. Ab März 1994 sind keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr nachgewiesen. Am ehesten noch in Betracht zu ziehende Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllen auch hier die Voraussetzungen von anwartschaftserhaltenden Zeiten mangels nachgewiesener Meldung bei einem Arbeitsamt bzw. mangels eines Leistungsbezugs in Kroatien nicht
(§§ 241 Abs.2 Nr.2, § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI, Art.26 Abs.2 AbkSozSich Kroatien).
Die Klägern kann - wie vom Erstgericht bereits dargelegt - heute freiwillige Beiträge für Versicherungszeiten ab April 1994 nicht mehr wirksam entrichten, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen späteren Leistungsfall zu erfüllen. Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam nur bis zum 31.03. des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Das vorliegende Rentenverfahren begann jedoch erst im Januar 2002, als die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten von April 1994 bis Dezember 2000 bereits abgelaufen war.
(2) Im April 1996 bestand aber - wie das Erstgericht zutreffend und nachvollziehbar festgestellt hat, bei der Klägerin keine nachweisbare rentenrechtlich relevante verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. damals: "Erwerbsunfähigkeit". Die Klägerin konnte vielmehr trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen überwiegend auf orthopädischem Gebiet leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig (etwa acht Stunden täglich) verrichten. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten nach Aktenlage der langjährigen Gerichtsgutachterin Dr.L. vom 11.06.2008. Diese hat unter Einbeziehung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin für die Zeit bis 1998 auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die darin bescheinigten Gesundheitsstörungen jedenfalls leichtere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten oder erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr verrichten. Die Klägerin, die nach eigenen Angaben im Rentenantrag keinen Beruf erlernt und qualifizierte Tätigkeiten in Deutschland nie behauptet hatte, war mit diesem vollschichtigen Leistungsvermögen schon mangels eines Berufsschutzes nicht berufsunfähig (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und ebenso nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F., sie kann sich auch nicht auf eine anders lautende gutachtliche Aussage der kroatischen Invalidenkommission für die Zeit ab 2002 berufen. Auffallend ist, dass selbst in Kroatien erst für diese Zeit eine Rente wegen Invalidität zugesprochen wurde, was die Beklagte zu Recht als Indiz für eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung erst ab diesem Zeitpunkt ansieht. Auf eine solche lässt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen schließen, denn diese weisen eine Zunahme der Gesundheitsstörungen um 2001/2002 u.a. durch Hinzutreten progredienter depressiver Störungen aus. Es wäre auch unverständlich, wenn die Klägerin trotz Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit ab 1996 einen Rentenantrag in ihrer Heimat ebenso wie bei der Beklagten erstmals im Januar 2002 gestellt hätte.
Auf eine im Jahr 2002 oder danach eingetretene wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin kam es für den Rentenanspruch nach deutschem Recht nach allem nicht mehr an. Die von ihr insoweit vorgelegten aktuellen ärztlichen Unterlagen können daher keine Berücksichtigung mehr finden.
Bei gleichbleibender Sachlage besteht für die Klägerin nach deutschem Rentenrecht vielmehr ein erneuter Rentenanspruch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente).
Die Berufung war nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene, in ihrer Heimat Kroatien lebende Klägerin war in Deutschland zwischen April 1972 und November 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat hat sie mit Unterbrechung zwischen Juni 1969 und März 1994 Versicherungszeiten zurückgelegt. Aus diesen bezieht sie seit 10.01.2002 eine Invalidenrente.
Ihren am 03.01.2002 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2004 ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch bei Berücksichtigung der in ihrer Heimat zurückgelegten Versicherungszeiten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach deutschem Rentenrecht mit einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 03.01.1997 bis 02.01.2002, der sich nicht durch deutsche oder vergleichbare kroatische Verlängerungstatbestände verschiebe, seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch seien nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI gegeben, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind. Unbelegt seien im Versicherungsverlauf der Klägerin die Monate April 1994 bis Dezember 2001. Für diesen Zeitraum sei auch eine Beitragsentrichtung heute nicht mehr möglich.
Die Klägerin wandte gegen diesen Bescheid ein, sie habe keine weiteren Versicherungszeiten erwerben können, da sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschäftigung auszuüben. Deshalb sei sie auch in Kroatien für "professionell erwerbsunfähig" befunden worden. Sie legte dazu einen von ihrem Bevollmächtigten übersetzten Beschluss der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung, Zweigstelle A-Stadt, vom 21.02.2002 über das Vorliegen von "professioneller Erwerbsunfähigkeit" und das Recht auf Invalidenrente ab 10.01.2002 bei vorgesehener Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren vor, ferner einen weiteren Beschluss dieser Anstalt vom 24.01.2003 über das Vorliegen von "professioneller Erwerbsunfähigkeit" ab 18.12.2002.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ein Versicherungsfall nach deutschem Recht angesichts der letzten Beitragsentrichtung am 26.03.1994 spätestens im März 1996 hätte eintreten müssen, machte die Klägerin geltend, bereits vor April 1996 krank geschrieben und erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Auf Anforderung eines Formblattgutachtens durch die Beklagte teilte der kroatische Versicherungsträger im Juni 2005 mit, dass die Klägerin mehrfachen Vorladungen zur Untersuchung keine Folge geleistet habe. Die Klägerin selbst legte eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen aus Kroatien aus den Zeiten Juni 1988 (psychische Störungen), 1994 (Halswirbelsäulenbeschwerden, Schmerzen am linken Arm), 1997 (Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Thrombose rechter Unterschenkel), 1999 (Spannungskopfschmerzen, depressives Syndrom, lumbosakrales Syndrom), 2001 (depressive Störung), 2002 (rezidivierende depressive Störung, seit einigen Jahren progredient, psychoorganisches Syndrom, Wirbelsäulenbeschwerden), 2004 (u.a. kardiologische Kontrollen) vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2006 zurück. Zur Begründung hieß es, nach Aktenlage lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, die geeignet wären, eine Leistungsfähigkeit vor April 1996 zu begründen. Auch der kroatische Versicherungsträger gewähre erst Rente seit 10.01.2002. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Leistungsminderung erst nach März 1996 eingetreten sei. Auch könne grundsätzlich angenommen werden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zu dem Zeitpunkt beantragt werde, zu dem der Versicherte selbst vom Eintritt seiner Erwerbsminderung ausgehe. Es werde deshalb für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin von einem fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt (03.01.2001) seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen, im Versicherungsverlauf seien im letzten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, auch sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Nachweis eines Eintritts der Erwerbsminderung vor 1996 legte sie auf Anforderung weitere medizinische Unterlagen in kroatischer Sprache aus der Zeit von 1994 bis 1997 vor, im Wesentlichen Röntgenbefunde der Wirbelsäule, Berichte über das Vorliegen eines cervikocephalen Syndroms, eines lumbosakralen Syndroms, eines cervikobrachialen Syndroms links und Cephalea.
Das SG holte zu der Frage, ob das Leistungsvermögen der Klägerin seit einem Zeitpunkt vor dem 01.05.1996 in quantitativer Hinsicht eingeschränkt gewesen sei, ein Gutachten nach Aktenlage der Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin und Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.L. ein. In dem Gutachten vom 11.06.2008 setzte sich diese mit den bis 1998 vorhandenen ärztlichen Befunden im Einzelnen auseinander und legte dar, dass sich daraus eine quantitative Leistungseinschränkung für die Zeit vor März 1998 und damit auch vor dem 01.05.1996 nicht begründen lasse. Vielmehr seien leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten und erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr vollschichtig (etwa acht Stunden täglich) möglich gewesen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI seien nicht gegeben. Der Eintritt der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, als die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten (bis April 1996), lasse sich nicht nachweisen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen (§ 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) führte das SG aus, auch unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten der Klägerin in ihrer Heimat seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens 30.04.1996 erfüllt gewesen. Ein solcher Versicherungsfall lasse sich jedoch nicht nachweisen. Nach dem schlüssigen Gutachten der Dr.L. vom 11.06.2008 ließen die Befunde bis Januar 1998 keinen Rückschluss auf zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens bis zu diesem Zeitpunkt zu. Die in den ärztlichen Unterlagen insoweit erwähnten halswirbelsäulenabhängigen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm, Schmerzen im Nacken und Verspannungen des Nackenmuskels bei röntgenologisch lediglich feststellbaren beginnenden Aufbraucherscheinungen im Bereich der Bandscheiben- und Wirbelgelenke und geringer Fehlhaltung der Wirbelsäule - auch noch 1997 seien röntgenologisch nur beginnende Aufbraucherscheinungen der HWS und LWS nachzuweisen gewesen - hätten die Klägerin nicht gehindert, leichte bis mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang auszuführen. Auch die im November 1997 dokumentierten polymorphen Beschwerden im Rahmen der leichtgradigen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule nebst Schwindelgefühlen ließen bei kardiopulmonal unauffälligem Befund und medizinisch gut therapiertem Bluthochdruck solche Arbeiten noch zu. Erst im Januar 1998 seien zusätzlich anxiöse reaktive Störungen bei depressiven Verstimmungen beschrieben. Vor Januar 1998 sei nach allem eine rentenrechtlich relevante Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht nachgewiesen.
Das SG führte weiter aus, dass die Rentengewährung in Kroatien wegen Invalidität für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht ohne Bedeutung sei, da sich dieser Anspruch allein nach deutschen Rentenvorschriften beurteile und die Entscheidung des kroatischen Versicherungsträgers für die Beklagte und das Gericht nicht bindend seien.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Sie macht geltend, sie sei "seit März 1994" krank geschrieben und arbeitsunfähig gewesen; jedenfalls sei sie "seit 06.09.1997 (Konkurs der Firma)" krank gewesen, habe aber nicht krank geschrieben werden können, weil sie kein Arbeitsverhältnis gehabt habe. Auch sei sie sei beim zuständigen Arbeitsamt in A-Stadt als arbeitslos geführt worden. Wegen besonderer Umstände (Berufskrankheit) sei bei ihr dann in Kroatien "professionelle" Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 27.04.2009 und vom 20.10.2009 an den kroatischen Bevollmächtigten bzw. an die Klägerin selbst Hinweise zur Rechtslage gegeben und auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Eine Stellungnahme (auch bezüglich einer Nachfrage zu der behaupteten Berufskrankheit) erfolgte nicht. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.06.2009 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 153 Abs.5 SGG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 24.09.2008 hin, die durch die Begründung der Berufung nicht in Frage gestellt würden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006, mit dem der Rentenantrag der Klägerin vom 03.01.2002 abgelehnt wurde.
Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der wegen der Antragstellung am 03.01.2002 anwendbaren Fassung ab 01.01.2001) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001) besteht nicht.
Ein Rentenanspruch der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn bei ihr vor April 1996 der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eingetreten wäre (1). Dies ist nicht der Fall (2).
(1) Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (entsprechend §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) waren zuletzt - wie vom Erstgericht und auch von der Beklagten dargelegt - im April 1996 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt waren zuletzt 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre im Versicherungsverlauf der Klägerin gegeben. Eine Verlängerung dieses Zeitraums zugunsten der Klägerin durch die in § 43 Abs.4 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände, etwa durch von der Klägerin behauptete Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Kroatien oder der dortigen Arbeitslosigkeit, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerseite bezüglich solcher Tatbestände widersprüchlich und darüber hinaus speziell Arbeitsunfähigkeit ab 26.03.1994 oder auch Arbeitslosigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist, erfüllt eine am ehesten anzunehmende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in Kroatien nicht die Voraussetzungen eines Verlängerungstatbestandes im Sinne von § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI. In Betracht kommen insoweit nur Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI, die u.a. eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt als arbeitsuchend voraussetzen. Zwar sind gemäß Art.26 Abs.2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (AbkSozSich Kroatien) auch die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats zurückgelegten vergleichbaren Tatbestände zu berücksichtigen. Vergleichbar sind insoweit jedoch nur Zeiten, in denen in Kroatien auch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. Dies war nach Aktenlage nicht der Fall.
Die Klägerin erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI (Sonderregelung zu § 43 SGB VI). Es sind in ihrem Versicherungsverlauf nicht sämtliche Kalendermonate vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder mit den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt. Ab März 1994 sind keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr nachgewiesen. Am ehesten noch in Betracht zu ziehende Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllen auch hier die Voraussetzungen von anwartschaftserhaltenden Zeiten mangels nachgewiesener Meldung bei einem Arbeitsamt bzw. mangels eines Leistungsbezugs in Kroatien nicht
(§§ 241 Abs.2 Nr.2, § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI, Art.26 Abs.2 AbkSozSich Kroatien).
Die Klägern kann - wie vom Erstgericht bereits dargelegt - heute freiwillige Beiträge für Versicherungszeiten ab April 1994 nicht mehr wirksam entrichten, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen späteren Leistungsfall zu erfüllen. Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam nur bis zum 31.03. des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach § 198 SGB VI zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Das vorliegende Rentenverfahren begann jedoch erst im Januar 2002, als die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten von April 1994 bis Dezember 2000 bereits abgelaufen war.
(2) Im April 1996 bestand aber - wie das Erstgericht zutreffend und nachvollziehbar festgestellt hat, bei der Klägerin keine nachweisbare rentenrechtlich relevante verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. damals: "Erwerbsunfähigkeit". Die Klägerin konnte vielmehr trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen überwiegend auf orthopädischem Gebiet leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig (etwa acht Stunden täglich) verrichten. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten nach Aktenlage der langjährigen Gerichtsgutachterin Dr.L. vom 11.06.2008. Diese hat unter Einbeziehung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin für die Zeit bis 1998 auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die darin bescheinigten Gesundheitsstörungen jedenfalls leichtere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten oder erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr verrichten. Die Klägerin, die nach eigenen Angaben im Rentenantrag keinen Beruf erlernt und qualifizierte Tätigkeiten in Deutschland nie behauptet hatte, war mit diesem vollschichtigen Leistungsvermögen schon mangels eines Berufsschutzes nicht berufsunfähig (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und ebenso nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F., sie kann sich auch nicht auf eine anders lautende gutachtliche Aussage der kroatischen Invalidenkommission für die Zeit ab 2002 berufen. Auffallend ist, dass selbst in Kroatien erst für diese Zeit eine Rente wegen Invalidität zugesprochen wurde, was die Beklagte zu Recht als Indiz für eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung erst ab diesem Zeitpunkt ansieht. Auf eine solche lässt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen schließen, denn diese weisen eine Zunahme der Gesundheitsstörungen um 2001/2002 u.a. durch Hinzutreten progredienter depressiver Störungen aus. Es wäre auch unverständlich, wenn die Klägerin trotz Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit ab 1996 einen Rentenantrag in ihrer Heimat ebenso wie bei der Beklagten erstmals im Januar 2002 gestellt hätte.
Auf eine im Jahr 2002 oder danach eingetretene wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin kam es für den Rentenanspruch nach deutschem Recht nach allem nicht mehr an. Die von ihr insoweit vorgelegten aktuellen ärztlichen Unterlagen können daher keine Berücksichtigung mehr finden.
Bei gleichbleibender Sachlage besteht für die Klägerin nach deutschem Rentenrecht vielmehr ein erneuter Rentenanspruch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente).
Die Berufung war nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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