Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 315/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 269/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 6/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Beitragserstattung auf Antrag der Witwe des verstorbenen Versicherten.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes D. A. von der Beklagten die Erstattung geleisteter Beiträge verlangen kann.
Der 1953 geborene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Aufgrund einer Krebserkrankung wurde auf Kosten der Beklagten auf Antrag vom 12.01.2005 hin eine stationäre medizinische Rehamaßnahme durchgeführt, die als nicht erfolgreich beendet wurde. Der Versicherte verstarb am 28.06.2005. Auf Antrag der damaligen Betreuerin der Klägerin, Frau B. L., vom 06.10.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2006 kleine Witwenrente in Höhe von monatlich 59,04 EUR, laufend ab dem 01.05.2006. Gleichzeitig wurde für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.155,78 EUR gewährt. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 10.02.2006 die Betreuung mit Wirkung zum 15.02.2006 aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt wurde, weil die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen seien, beantragte die Klägerin per Fax am 06.07.2006 eine Rückerstattung der "geleisteten Beiträge bis Juni 2003 wegen Auflösung des Rentenkontos Nr 18230553T047", dem Rentenkonto des Ehemannes, in Höhe von 37.915,00 EUR. Die Beiträge von Juni 2003 bis Juli 2005 könnten für die Bezahlung der Witwenrente verwendet werden. Diesem Fax war ein Blatt "Renteninformation 2003" beigefügt, aus dem sich eingezahlte Beiträge des Ehemannes in Höhe von 18.793,78 EUR, Beiträge von Arbeitgebern in Höhe von 17.801,39 EUR sowie aus öffentlichen Kassen in Höhe von 1.319,40 EUR ergaben, die handschriftlich auf den Betrag von 37.915, 57 EUR addiert waren. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.08.2006 ab. Der hiergegen per Fax am 31.08.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die am 18.05.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth durch Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen.
Mit der hiergegen per Fax zum Sozialgericht Bayreuth am 18.03.2008 eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung der eingezahlten Beiträge aus dem Rentenkonto ihres verstorbenen Ehemannes. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass sie keine Witwenrente beantragt habe und es sich um Guthaben handele, das ihr Ehemann einbezahlt habe. Sie berufe sich insoweit auf die Regelungen des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens. Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2010, eingegangen am Tag der mündlichen Verhandlung am 27.01.2010, die Rückerstattung einer Gesamtforderung unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins in Höhe von "247.519,9337 EUR" geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge des verstorbenen Ehemannes aus dem Rentenkonto Nr 18230553T047 zzgl. Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI nicht vorliegen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten des Versicherten D. A. sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Bayreuth hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 festgestellt, dass der Bescheid vom 02.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung steht der Klägerin weder aus eigenem Recht noch in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes und Versicherten D. A. zu.
Eine Erstattung entrichteter Versicherungsbeiträge kann nur nach Maßgabe des § 210 SGB VI erfolgen. Danach werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zu freiwilligen Versicherung haben, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben oder Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da der versicherte und am 28.06.2005 verstorbene Ehemann der Klägerin die allgemeine Wartezeit unstreitig erfüllt hatte, die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Betreuerin am 06.10.2005 die Gewährung von Witwenrente beantragt und die Beklagte der Klägerin auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.03.2006 eine kleine Witwenrente bewilligt und gewährt hatte. Da somit laufende Rentenleistungen von Todes wegen aus dem Versichertenkonto des Ehemannes erbracht werden, kommt eine Beitragserstattung auf der Grundlage von § 210 Abs 1 Nr 3 SGB VI nicht in Betracht. Eine Erstattung von Teilbeträgen ist gemäß § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI nicht möglich. Eine Gewährung der Witwenrente aus den Beiträgen von Juni 2003 bis Juli 2005 und eine Rückerstattung der früheren Beiträge kommen deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Auch als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen kann die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung geltend machen, da die Voraussetzungen des § 210 Abs 1 SGB VI zu Lebzeiten des Versicherten nicht vorlagen. Der versicherte Ehemann der Klägerin war versicherungspflichtig, hatte die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt und hat selbst Leistungen, z. B. die von der Beklagten gewährte stationäre medizinische Rehamaßnahme im April/Mai 2005, in Anspruch genommen. Gemäß § 210 Abs 5 SGB VI könnte dann auch nur eine Erstattung später geleisteter Beiträge erfolgen. Auch auf der Grundlage des in der Zeit vom 01.06.2006 bis 31.12.2006 geltenden deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ergibt sich kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung gegen die Beklagte.
Das Sozialgericht Bayreuth hat deshalb zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 einen Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung verneint. Der Bescheid vom 02.08. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Beitragserstattung besteht, braucht über die Frage der Verzinsung nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes D. A. von der Beklagten die Erstattung geleisteter Beiträge verlangen kann.
Der 1953 geborene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Aufgrund einer Krebserkrankung wurde auf Kosten der Beklagten auf Antrag vom 12.01.2005 hin eine stationäre medizinische Rehamaßnahme durchgeführt, die als nicht erfolgreich beendet wurde. Der Versicherte verstarb am 28.06.2005. Auf Antrag der damaligen Betreuerin der Klägerin, Frau B. L., vom 06.10.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2006 kleine Witwenrente in Höhe von monatlich 59,04 EUR, laufend ab dem 01.05.2006. Gleichzeitig wurde für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.155,78 EUR gewährt. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 10.02.2006 die Betreuung mit Wirkung zum 15.02.2006 aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt wurde, weil die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen seien, beantragte die Klägerin per Fax am 06.07.2006 eine Rückerstattung der "geleisteten Beiträge bis Juni 2003 wegen Auflösung des Rentenkontos Nr 18230553T047", dem Rentenkonto des Ehemannes, in Höhe von 37.915,00 EUR. Die Beiträge von Juni 2003 bis Juli 2005 könnten für die Bezahlung der Witwenrente verwendet werden. Diesem Fax war ein Blatt "Renteninformation 2003" beigefügt, aus dem sich eingezahlte Beiträge des Ehemannes in Höhe von 18.793,78 EUR, Beiträge von Arbeitgebern in Höhe von 17.801,39 EUR sowie aus öffentlichen Kassen in Höhe von 1.319,40 EUR ergaben, die handschriftlich auf den Betrag von 37.915, 57 EUR addiert waren. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.08.2006 ab. Der hiergegen per Fax am 31.08.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die am 18.05.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth durch Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen.
Mit der hiergegen per Fax zum Sozialgericht Bayreuth am 18.03.2008 eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung der eingezahlten Beiträge aus dem Rentenkonto ihres verstorbenen Ehemannes. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass sie keine Witwenrente beantragt habe und es sich um Guthaben handele, das ihr Ehemann einbezahlt habe. Sie berufe sich insoweit auf die Regelungen des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens. Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2010, eingegangen am Tag der mündlichen Verhandlung am 27.01.2010, die Rückerstattung einer Gesamtforderung unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins in Höhe von "247.519,9337 EUR" geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge des verstorbenen Ehemannes aus dem Rentenkonto Nr 18230553T047 zzgl. Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI nicht vorliegen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten des Versicherten D. A. sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Bayreuth hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 festgestellt, dass der Bescheid vom 02.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung steht der Klägerin weder aus eigenem Recht noch in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes und Versicherten D. A. zu.
Eine Erstattung entrichteter Versicherungsbeiträge kann nur nach Maßgabe des § 210 SGB VI erfolgen. Danach werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zu freiwilligen Versicherung haben, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben oder Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da der versicherte und am 28.06.2005 verstorbene Ehemann der Klägerin die allgemeine Wartezeit unstreitig erfüllt hatte, die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Betreuerin am 06.10.2005 die Gewährung von Witwenrente beantragt und die Beklagte der Klägerin auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.03.2006 eine kleine Witwenrente bewilligt und gewährt hatte. Da somit laufende Rentenleistungen von Todes wegen aus dem Versichertenkonto des Ehemannes erbracht werden, kommt eine Beitragserstattung auf der Grundlage von § 210 Abs 1 Nr 3 SGB VI nicht in Betracht. Eine Erstattung von Teilbeträgen ist gemäß § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI nicht möglich. Eine Gewährung der Witwenrente aus den Beiträgen von Juni 2003 bis Juli 2005 und eine Rückerstattung der früheren Beiträge kommen deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Auch als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen kann die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung geltend machen, da die Voraussetzungen des § 210 Abs 1 SGB VI zu Lebzeiten des Versicherten nicht vorlagen. Der versicherte Ehemann der Klägerin war versicherungspflichtig, hatte die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt und hat selbst Leistungen, z. B. die von der Beklagten gewährte stationäre medizinische Rehamaßnahme im April/Mai 2005, in Anspruch genommen. Gemäß § 210 Abs 5 SGB VI könnte dann auch nur eine Erstattung später geleisteter Beiträge erfolgen. Auch auf der Grundlage des in der Zeit vom 01.06.2006 bis 31.12.2006 geltenden deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ergibt sich kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung gegen die Beklagte.
Das Sozialgericht Bayreuth hat deshalb zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 einen Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung verneint. Der Bescheid vom 02.08. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Beitragserstattung besteht, braucht über die Frage der Verzinsung nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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