Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 13/06
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 201/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Mangelnde Kompetenz und Sachkunde begründen nicht die Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht München zum Az.: S 9 U 13/06 begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.04.1974.
Mit Beweisanordnung vom 01.12.2006 ernannte das Sozialgericht den Chirurgen Dr. L. zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen durch den Unfall vom 29.04.1974 verursacht wurden und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge von Unfallfolgen sei. Die Beweisanordnung gab es dem Beschwerdeführer am 01.12.2006 bekannt.
Im Gutachten vom 20.12.2006, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kam der Sachverständige zum Ergebnis, durch den Unfall sei es zu einer Oberschenkeltrümmerfraktur links mit nachfolgender Osteomyelitis bzw. Osteitis gekommen, möglicherweise auch zu einer tiefen Beckenvenenthrombose links mit rascher Ausbreitung eines Umgehungskreislaufs ohne postthrombotisches Syndrom am linken Bein. Die ab 1997 aufgetretene Schmerzsymptomatik sei mit Wahrscheinlichkeit nicht organischer Ursache, die MdE betrage auf Dauer ab 1986 10 v.H., davor habe sie 20 bzw. 30 v.H. betragen.
Das Sozialgericht übersandte das Gutachten dem Beschwerdeführer am 05.01.2007 zur Stellungnahme bis 05.02.2007. Mit Schreiben vom 09.01.2007 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gutachten sei unschlüssig und unqualifiziert. Der Sachverständige habe lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitgeteilt. Es fehlten nachvollziehbare, schlüssige Ausführungen, wie er zu dem Ergebnis gekommen sei. Spezialuntersuchungen, wie Messungen des Blutflusses im Bereich des bei ihm bestehenden Umgehungskreislaufs wären notwendig gewesen. Dr. L. sei kein Phlebologe, zudem habe er auf dem Fachgebiet der Psychosomatik bzw. Neuro-Psychiatrie Ausführungen gemacht, ohne hierzu beauftragt worden zu sein und auch ohne die hierfür notwendige Qualifikation zu besitzen. Die nachträgliche Ablehnung des Sachverständigen sei gerechtfertigt. Das Gutachten habe wichtige Behandlungsdaten aus der Krankenakte seines Hausarztes Dr. T. aus den Jahren 1997 und 1998 nicht berücksichtigt, weil diese Unterlagen vom Sozialgericht überhaupt nicht angefordert worden seien. Dr. L. habe auf S.8 seines Gutachtens die sachlich geschilderten Beschwerden mit einem doppelten Fragezeichen versehen. Sinn und Deutung dieses doppelten Fragezeichens sei nicht zu eruieren. Dies beweise die offenkundige Befangenheit des Sachverständigen. Nachfolgend beantragte der Beschwerdeführer noch die Beiziehung der gesamten Krankenakte des Dr. T ...
Mit Beschluss vom 02.02.2009 lehnte das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. L. ab, weil es verspätet angebracht worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente beträfen nicht den Vorwurf der Befangenheit, sondern die richterliche Aufgabe der Würdigung von Sachverständigengutachten und deren Verwertbarkeit im gerichtlichen Verfahren.
Gegen den am 12.02.2009 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 25.02.2009 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, die Beschwerde sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verspätet. Er habe die Gründe der Befangenheit erst aus dem Gutachten ersehen können und innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme vorgetragen. Im Übrigen bezog er sich auf sein früheres Vorbringen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2009 aufzuheben und seinem Gesuch, den Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, stattzugeben.
Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 118 Abs.1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs.2 Satz 1, 411 Abs.1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Ablehnungsgrund erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ersichtlich wird. In diesem Fall läuft die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat, ab. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens.
Der Senat geht davon aus, dass das Befangenheitsgesuch nach diesen Grundsätzen gemäß § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO rechtzeitig gestellt ist, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen Gründe geltend macht, die sich seiner Ansicht nach erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ergeben.
Das Gesuch ist jedoch unbegründet. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer Inkompetenz des Sachverständigen und Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Beschwerdeführer führt insoweit an, Dr. L. sei für die Beurteilung der streitbefangenen Frage nicht kompetent, weil er kein Phlebologe sei. Zudem habe er Äußerungen gemacht, die in das ärztliche Gebiet eines Facharztes für Psychosomatik bzw. Neuro-Psychiatrie fielen. Insoweit rügt er fehlende Kompetenz.
Mangelnde Sachkunde allein ist kein Grund, der die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigt. Solche behaupteten Mängel treffen nämlich beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts aus §§ 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Allenfalls kann ein mangels Kompetenz des Sachverständigen unzureichendes Gutachten als ungeeignet angesehen werden, den Sachverhalt im erforderlichen Maß aufzuklären. Hierüber hat das Sozialgericht im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu entscheiden. Ein Grund, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Voreingenommenheit zu Lasten einer Partei abzulehnen, ist die behauptete mangelnde Kompetenz jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführte Fehlerhaftigkeit. Diese soll darauf beruhen, dass das Sozialgericht notwendige medizinische Unterlagen, nämlich Behandlungsdaten und die Krankenakte seines früheren Hausarztes Dr. T. aus den Jahren 1997 und 1998 nicht beigezogen habe. Auch insoweit gilt, dass Fehlerhaftigkeit beide Prozessparteien betrifft und mit anderen prozessualen Mitteln angegangen werden kann, als der Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
Insoweit braucht der Senat nicht auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Meinung einzugehen, in welcher Weise das Sozialgericht die Beweisaufnahme zu gestalten habe. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer glaubt, bestimmte Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen und von ihm auszuwerten wären, könnte daraus nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Sachverständige verhalte sich voreingenommen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. nicht begründet ist und weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2009 zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht München zum Az.: S 9 U 13/06 begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.04.1974.
Mit Beweisanordnung vom 01.12.2006 ernannte das Sozialgericht den Chirurgen Dr. L. zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen durch den Unfall vom 29.04.1974 verursacht wurden und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge von Unfallfolgen sei. Die Beweisanordnung gab es dem Beschwerdeführer am 01.12.2006 bekannt.
Im Gutachten vom 20.12.2006, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kam der Sachverständige zum Ergebnis, durch den Unfall sei es zu einer Oberschenkeltrümmerfraktur links mit nachfolgender Osteomyelitis bzw. Osteitis gekommen, möglicherweise auch zu einer tiefen Beckenvenenthrombose links mit rascher Ausbreitung eines Umgehungskreislaufs ohne postthrombotisches Syndrom am linken Bein. Die ab 1997 aufgetretene Schmerzsymptomatik sei mit Wahrscheinlichkeit nicht organischer Ursache, die MdE betrage auf Dauer ab 1986 10 v.H., davor habe sie 20 bzw. 30 v.H. betragen.
Das Sozialgericht übersandte das Gutachten dem Beschwerdeführer am 05.01.2007 zur Stellungnahme bis 05.02.2007. Mit Schreiben vom 09.01.2007 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gutachten sei unschlüssig und unqualifiziert. Der Sachverständige habe lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitgeteilt. Es fehlten nachvollziehbare, schlüssige Ausführungen, wie er zu dem Ergebnis gekommen sei. Spezialuntersuchungen, wie Messungen des Blutflusses im Bereich des bei ihm bestehenden Umgehungskreislaufs wären notwendig gewesen. Dr. L. sei kein Phlebologe, zudem habe er auf dem Fachgebiet der Psychosomatik bzw. Neuro-Psychiatrie Ausführungen gemacht, ohne hierzu beauftragt worden zu sein und auch ohne die hierfür notwendige Qualifikation zu besitzen. Die nachträgliche Ablehnung des Sachverständigen sei gerechtfertigt. Das Gutachten habe wichtige Behandlungsdaten aus der Krankenakte seines Hausarztes Dr. T. aus den Jahren 1997 und 1998 nicht berücksichtigt, weil diese Unterlagen vom Sozialgericht überhaupt nicht angefordert worden seien. Dr. L. habe auf S.8 seines Gutachtens die sachlich geschilderten Beschwerden mit einem doppelten Fragezeichen versehen. Sinn und Deutung dieses doppelten Fragezeichens sei nicht zu eruieren. Dies beweise die offenkundige Befangenheit des Sachverständigen. Nachfolgend beantragte der Beschwerdeführer noch die Beiziehung der gesamten Krankenakte des Dr. T ...
Mit Beschluss vom 02.02.2009 lehnte das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. L. ab, weil es verspätet angebracht worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente beträfen nicht den Vorwurf der Befangenheit, sondern die richterliche Aufgabe der Würdigung von Sachverständigengutachten und deren Verwertbarkeit im gerichtlichen Verfahren.
Gegen den am 12.02.2009 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 25.02.2009 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, die Beschwerde sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verspätet. Er habe die Gründe der Befangenheit erst aus dem Gutachten ersehen können und innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme vorgetragen. Im Übrigen bezog er sich auf sein früheres Vorbringen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2009 aufzuheben und seinem Gesuch, den Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, stattzugeben.
Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 118 Abs.1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs.2 Satz 1, 411 Abs.1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Ablehnungsgrund erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ersichtlich wird. In diesem Fall läuft die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat, ab. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens.
Der Senat geht davon aus, dass das Befangenheitsgesuch nach diesen Grundsätzen gemäß § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO rechtzeitig gestellt ist, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen Gründe geltend macht, die sich seiner Ansicht nach erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ergeben.
Das Gesuch ist jedoch unbegründet. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer Inkompetenz des Sachverständigen und Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Beschwerdeführer führt insoweit an, Dr. L. sei für die Beurteilung der streitbefangenen Frage nicht kompetent, weil er kein Phlebologe sei. Zudem habe er Äußerungen gemacht, die in das ärztliche Gebiet eines Facharztes für Psychosomatik bzw. Neuro-Psychiatrie fielen. Insoweit rügt er fehlende Kompetenz.
Mangelnde Sachkunde allein ist kein Grund, der die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigt. Solche behaupteten Mängel treffen nämlich beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts aus §§ 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Allenfalls kann ein mangels Kompetenz des Sachverständigen unzureichendes Gutachten als ungeeignet angesehen werden, den Sachverhalt im erforderlichen Maß aufzuklären. Hierüber hat das Sozialgericht im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu entscheiden. Ein Grund, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Voreingenommenheit zu Lasten einer Partei abzulehnen, ist die behauptete mangelnde Kompetenz jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführte Fehlerhaftigkeit. Diese soll darauf beruhen, dass das Sozialgericht notwendige medizinische Unterlagen, nämlich Behandlungsdaten und die Krankenakte seines früheren Hausarztes Dr. T. aus den Jahren 1997 und 1998 nicht beigezogen habe. Auch insoweit gilt, dass Fehlerhaftigkeit beide Prozessparteien betrifft und mit anderen prozessualen Mitteln angegangen werden kann, als der Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
Insoweit braucht der Senat nicht auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Meinung einzugehen, in welcher Weise das Sozialgericht die Beweisaufnahme zu gestalten habe. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer glaubt, bestimmte Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen und von ihm auszuwerten wären, könnte daraus nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Sachverständige verhalte sich voreingenommen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. nicht begründet ist und weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2009 zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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