L 7 AS 62/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2671/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 62/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen für Möbel
Im Eilverfahren kann offen bleiben, ob ein Anspruch auf Leistungen für Möbel auf § 23 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf) beruht oder auf § 23 Abs. 3 SGB II (Erstausstattung Wohnung). Ob ein Anspruch auf ein Darlehen oder einen Zuschuss vorliegt, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Streitig ist im Beschwerdeverfahren, ob eine Erstausstattung für die Wohnung in Form einer Sach- oder Geldleistung zu erfolgen hat und ob ein Zuschuss oder ein Darlehen die zutreffende Leistungsform ist.

Die Beschwerdeführer beziehen zusammen seit einiger Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum 01.08.2009 zogen die Beschwerdeführerin zu 1 und ihre Kinder in eine deutlich größere Wohnung. Am 04.09.2009 beantragten sie bei der Beschwerdegegnerin Leistungen für die Erstausstattung dieser Wohnung, insbesondere zahlreiche Möbel, Küchengeräte, Teppiche und Vorhänge. Bei einem Hausbesuch am 17.11.2009 wurde festgestellt, dass ein Teil der begehrten Möbel, Küchengeräte und Teppiche bereits vorhanden war.

Am 16.11.2009 stellten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 23.12.2009 verpflichtete das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern vorläufig darlehensweise folgende Sachleistungen zu erbringen: zwei Betten mit Matratzen, ein Esstisch für fünf Personen, vier Stühle und ein Schreibtisch mit Stuhl. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 29.12.2009 bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 11.01.2010 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu 1 auf, am 18. November 2010 bei ihr vorzusprechen und einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Die Sachleistungen könnten anschließend erbracht werden. Die Beschwerdegegnerin teilte auf Anfrage des Bay. Landessozialgerichts (LSG) telefonisch mit, dass als Vorsprachedatum der 18.01.2010 gemeint sei und lediglich ein Schreibfehler vorliege. Die Beschwerdeführerin zu 1 habe das erkannt, weil sie bereits telefonisch mitgeteilt habe, am 18.01.2010 verhindert zu sein. Zum Ausweichtermin am 22.01.2010 sei die Beschwerdeführerin zu 1 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Am 25.01.2010 haben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde zum LSG erhoben. Es werde bezweifelt, dass die Beschwerdegegnerin kompetent genug sei, die für die Lebensumstände richtigen und geeigneten Möbel zu gewähren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht geeignet, ein Darlehen aufzunehmen bzw. zurückzuzahlen. Die Erbringung der Sachleistungen zum 18.11.2010 werde der Eilbedürftigkeit nicht gerecht. Es würden zeitnahe Geldleistungen für die bereits als eilbedürftig anerkannten Möbel in Form eines Zuschusses begehrt.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.12.2009 vorläufig zu verpflichten, anstelle von Sachleistungen in Form von Darlehen Geldleistungen als Zuschuss für zwei Betten mit Matratzen, einen Esstisch, vier Stühle und einen Schreibtisch mit Stuhl zu gewähren.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte des LSG verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zugunsten der Beschwerdeführer geht das LSG von einem Beschwerdewert von mehr als 750,- Euro aus. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführern bestimmte Möbel (zwei Betten mit Matratzen, ein Esstisch für fünf Personen, vier Stühle und ein Schreibtisch mit Stuhl) in Form von darlehensweise zu erbringenden Sachleistungen zugesprochen. Streitig ist, ob die Beschwerdeführer stattdessen eine Geldleistung als Zuschuss erhalten können.

Da die Beschwerdeführer eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen anstreben, ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass hierfür sowohl ein Anordnungsanspruch (ein Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) glaubhaft sein müssen.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Anspruch auf Geldleistungen fern liegt und im Eilverfahren nicht entschieden werden muss, ob der Anspruch in Form eines Darlehens oder eines Zuschusses zu gewähren ist.

Der Anspruch auf ein Darlehen für die Möbel ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB II, wenn es sich um die Ersatzbeschaffung vorhandener Möbel handelt. Es ist z.B. kaum vorstellbar, dass in der bisherigen Wohnung keine Stühle und kein Esstisch vorhanden waren. Falls die begehrten Möbel bisher noch nicht vorhanden waren, ergibt sich ein Anspruch ohne Darlehen aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II in Form von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung. Welcher Anspruch tatsächlich gegeben ist, kann hier offen bleiben.

Die Beschwerdeführer müssen sich mit Sachleistungen begnügen, weil es für beide Ansprüche im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, ob die Leistungen als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden (für einen Vorrang von Geldleistungen sprechen sich Lang/Blüggel aus in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 37). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Erbringung von Geldleistungen ermessensgerecht wäre, sind nicht ersichtlich. Nach dem Bericht zum Hausbesuch sind zwar zwei Fernsehgeräte vorhanden, aber kein Esstisch. Dies spricht für die Gewährung von Sachleistungen. Die Beschwerdegegnerin wird voraussichtlich nicht die konkreten Möbel zur Verfügung stellen, sondern Gutscheine für ein Möbellager ausgeben.

Die Frage, ob die Leistungen auf Grundlage eines Darlehens oder als Zuschuss zu gewähren sind, muss nicht im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden. Im einstweiligen Rechtsschutz wird ohnehin nur eine vorläufige Regelung getroffen. Erst im Hauptsacheverfahren wird entschieden, ob überhaupt und ggf. welcher Leistungsanspruch besteht. Allerdings scheint die Beschwerdegegnerin vor der Leistungsgewährung einen Darlehensvertrag abschließen zu wollen (vgl. Schreiben vom 11.01.2010). Dies ist hier nicht angezeigt, weil die Frage, "ob" die Leistung zu gewähren ist, aufgrund der gerichtlichen Anordnung nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, wobei ein Darlehen nicht aufgedrängt werden kann (vgl. Lang/Blüggel a.a.O. § 23 Rn. 35, 57). Da strittig und ungeklärt ist, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch in Form eines Darlehens besteht, kann darüber derzeit kein Vertrag geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Sozialgericht verfügten Sachleistungen zu erbringen und kann erst im nachfolgenden Hauptsacheverfahren (durch Verwaltungsakt) entscheiden, ob und inwieweit ein Zuschuss oder ein Darlehen zu erbringen ist und in welchem Umfang ggf. eine Aufrechnung erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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