Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1056/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 74/10 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz zulässig.
2. Übergewicht stellt keine atypische Bedarfslage dar, die einen erhöhten Regelsatz im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 wegen besonderen Bekleidungsbedarfs rechtfertigen würde.
2. Übergewicht stellt keine atypische Bedarfslage dar, die einen erhöhten Regelsatz im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 wegen besonderen Bekleidungsbedarfs rechtfertigen würde.
I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 842/09 NZB begehren die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Ast) jeweils einen um 50,00 EUR höheren Regelsatz monatlich für Kleidung für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009.
Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.12.2009 als unbegründet ab. Der Regelsatz sei gesetzlich festgelegt und verfassungskonform. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Sie halten den Regelsatz für verfassungswidrig und begehren für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren Regelsatz.
Zu dieser anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde als Hauptsache haben die Ast mit Schreiben vom 02.02.2010 den Antrag gestellt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dem Ast zu 1) ein Darlehen zum Kauf einer Hose zu bewilligen, mindestens in Höhe von 20,00 EUR, wobei die Rückzahlungsverpflichtung angesichts des geringen Betrags ohnehin in Frage zu stellen sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Ag) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Der Antrag der Ast zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da nur der Ast zu 1) ein Darlehen für eine Hose begehrt.
Der Antrag des Ast zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Im Hauptsacheverfahren ist statthaftes Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde L 7 AS 842/09 NZB, mit der die Ast. für insgesamt sechs Monate jeweils 50,00 EUR monatlich geltend machen, zusammen also eine Gesamtsumme von 600,00 EUR. Dieser Betrag liegt unter der Berufungssumme von 750,00 Euro.
Im Übrigen ist auch dann, wenn die Hauptsache eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, vgl. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b SGG ist insoweit allerdings, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als Vorstufe zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs Erfolg haben kann. Solche Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind hier angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010, Az.: BvL 1/09, 2/09 und 4/09 sowie des Bundessozialgerichts vom 18.2.2010 Az.; B 4 AS 29/09 R gegeben mit der Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG geprüft werden kann.
Ein solcher Anspruch nach § 86b SGG besteht jedoch nicht. Unabhängig davon, ob angesichts des Betrags von 20,00 Euro überhaupt Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund angenommen werden kann - zumal der Ast zu 1) nicht dargelegt hat, dass er ohne Hose herumläuft und alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat, zB bei karitativen Einrichtungen sich um eine Hose bemüht hat - ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich.
Das BVerfG hat in der o.g. Entscheidung dargelegt, dass ein Anspruch auf höheren Regelsatz nur bestehen kann, wenn eine atypische Bedarfslage gegeben ist, die schwerwiegend vom Durchschnitt abweicht. Übergewicht bewirkt im Hinblick auf Kleidung keine atypische Bedarfslage, die einen erhöhten Regelsatz rechtfertigen könnte.
Der Antrag des Ast zu 1) auf einstweilige Anordnung ist im Ergebnis daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihren Anträgen erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 842/09 NZB begehren die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Ast) jeweils einen um 50,00 EUR höheren Regelsatz monatlich für Kleidung für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009.
Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.12.2009 als unbegründet ab. Der Regelsatz sei gesetzlich festgelegt und verfassungskonform. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Sie halten den Regelsatz für verfassungswidrig und begehren für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren Regelsatz.
Zu dieser anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde als Hauptsache haben die Ast mit Schreiben vom 02.02.2010 den Antrag gestellt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dem Ast zu 1) ein Darlehen zum Kauf einer Hose zu bewilligen, mindestens in Höhe von 20,00 EUR, wobei die Rückzahlungsverpflichtung angesichts des geringen Betrags ohnehin in Frage zu stellen sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Ag) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Der Antrag der Ast zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da nur der Ast zu 1) ein Darlehen für eine Hose begehrt.
Der Antrag des Ast zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Im Hauptsacheverfahren ist statthaftes Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde L 7 AS 842/09 NZB, mit der die Ast. für insgesamt sechs Monate jeweils 50,00 EUR monatlich geltend machen, zusammen also eine Gesamtsumme von 600,00 EUR. Dieser Betrag liegt unter der Berufungssumme von 750,00 Euro.
Im Übrigen ist auch dann, wenn die Hauptsache eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, vgl. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b SGG ist insoweit allerdings, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als Vorstufe zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs Erfolg haben kann. Solche Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind hier angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010, Az.: BvL 1/09, 2/09 und 4/09 sowie des Bundessozialgerichts vom 18.2.2010 Az.; B 4 AS 29/09 R gegeben mit der Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG geprüft werden kann.
Ein solcher Anspruch nach § 86b SGG besteht jedoch nicht. Unabhängig davon, ob angesichts des Betrags von 20,00 Euro überhaupt Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund angenommen werden kann - zumal der Ast zu 1) nicht dargelegt hat, dass er ohne Hose herumläuft und alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat, zB bei karitativen Einrichtungen sich um eine Hose bemüht hat - ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich.
Das BVerfG hat in der o.g. Entscheidung dargelegt, dass ein Anspruch auf höheren Regelsatz nur bestehen kann, wenn eine atypische Bedarfslage gegeben ist, die schwerwiegend vom Durchschnitt abweicht. Übergewicht bewirkt im Hinblick auf Kleidung keine atypische Bedarfslage, die einen erhöhten Regelsatz rechtfertigen könnte.
Der Antrag des Ast zu 1) auf einstweilige Anordnung ist im Ergebnis daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihren Anträgen erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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