Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 25/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 369/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 538/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rente wegen Erwerbsminderung, allgemeiner Arbeitsmarkt
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Groß- und Außenhandelskaufmanns erlernt (Prüfung 1972). Anschließend war er Angestellter im Justizdienst bis März 1973. Von 1976 an war er als Lagerarbeiter tätig und von 1978 an als Gemeindearbeiter (nach seinen Angaben: Grünanlagenpflege, Waldarbeiten, Winterdienst). Seit November 2001 bestand Arbeitsunfähigkeit. Vom 24.04. bis 15.05.2002 unterzog sich der Kläger einer stationären Heilmaßnahme in der S.Klinik in Bad B ...
Am 07.07.2003 beantragte er die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Internisten Dr.S. und die Nervenärztin Dr.S., die in den Gutachten vom 16.09.2003 zu dem Ergebnis kamen, der Kläger könne zumindest noch leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.09.2003 ab, da beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.10.2003 Widerspruch unter Vorlage verschiedener Arztberichte. Er machte im Wesentlichen geltend, die Summierung seiner Gesundheitsstörungen führe zu einer stark geminderten Leistungsfähigkeit selbst für leichte und leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 zurück. Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte über den Kläger von dem Orthopäden Dr.H., dem Internisten Dr.B. und dem Augenarzt Dr.D. eingeholt und zunächst den Internisten und Sozialmediziner Dr.D. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 13.07.2005 erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, zu Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit täglich zu verrichten, wobei es sich um leichte bis zeitweise mittelschwere (bis drei Stunden) Arbeiten handeln sollte. Gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Orthopäde Dr.B. ein Gutachten am 08.12.2005 erstattet. Er hat ausgeführt, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wäre der Kläger zwar noch in der Lage, leichte und zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Stellung zu verrichten. Angesichts des gesamten gesundheitlichen Zustandes, vor allem im Zusammenhang mit den internistischen Erkrankungen erscheine jedoch auch die zeitliche Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf drei bis unter sechs Stunden täglich begrenzt. Die Beklagte hat der Leistungsbewertung durch Dr.B. widersprochen, da sich der Sachverständige auf fachfremde Überlegungen gestützt habe. Auf Veranlassung des Sozialgerichts Würzburg (SG) hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das weitere Gutachten vom 16.02.2006 erstattet. Er hat den Kläger unter Einbeziehung aller Gesundheitsstörungen für fähig gehalten, noch über sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen zu verrichten; mittelschwere Arbeiten sollten nur noch im Umfang von weniger als sechs Stunden zumutbar sein. Vermieden werden sollten neben stärkeren Belastungen des Bewegungsapparates auch übermäßige nervliche Belastungen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefährdung. Die leichte Sehbeeinträchtigung spiele für das Leistungsvermögen keine allzu große Rolle. Tätigkeiten als Pförtner oder Poststellenmitarbeiter erschienen für den Kläger möglich und zumutbar. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 zu seinem Gutachten ist Dr.G. bei seiner Leistungsbewertung geblieben.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig iS der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hinsichtlich der Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit schließe es sich der Beurteilung durch Dr.D. und Dr.G. an, nicht hingegen den Ausführungen des Orthopäden Dr.B ... Die höhere Fachkompetenz, um die Auswirkungen internistischer Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen, komme den genannten Internisten zu. Der Kläger müsse sich angesichts seines beruflichen Werdegangs auf eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen, denn die von ihm seit 1976 ausgeübten Tätigkeiten wie Lagerarbeiter, Tiefbauhelfer, Arbeiter im Versand oder Forstarbeiter setzten keine länge Anlernzeit oder eine Ausbildung voraus; zuletzt sei er als Gemeindearbeiter im Rahmen einer AB-Maßnahme mit der Pflege von Außenanlagen, Winterdienst, Waldarbeiten und Kanalreinigung befasst gewesen. Schließlich lägen beim Kläger auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser begehrt weiterhin die Bewilligung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Unter Vorlage zahlreicher Arztberichte, u.a. des Lungenarztes Dr.M., der Urologin Dr.B., des Internisten Dr.B. und aus der nervenärztlichen Praxis Dr.K. hat er ausgeführt, er sei zu Erwerbstätigkeiten welcher Art auch immer nicht mehr in der Lage.
Der Senat hat Befundberichte des Internisten Dr.B. (mit weiteren Berichten des Orthopäden Dr.G., des Orthopäden Dr.M., des Urologen Dr.W.), des Augenarztes Dr.D. und des Chirurgen Dr.F. zum Verfahren beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Internist/Kardiologe/Nephrologe Prof. Dr.C. das Gutachten vom 14.04.2008 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt:
1. Arterielle Hypertonie, ausgeprägte hypertensive Herzerkrankung, normale links-ventrikuläre Funktion,
2. kein Beweis für koronare Herzerkrankung bei inkompletter körperlicher Ausbelastbarkeit,
3. Zustand nach Nephrektomie rechts wegen eines Hypernephroms im November 2001, bislang kein Beweis für Rezidivtumor.
4. Weitere Risikofaktoren: insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 mit Spätsyndrom (diabetische Nephropatie, diabetische Polyneuropathie, erektile Dysfuntkion, diabetische Retinopathie),
Hpyerlipoproteinämie, exzessives Übergewicht
5. Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention,
6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronische Bronchitis, hyperreagibles Atemwegssyndrom, restriktive Lungenerkrankung bei exzessivem Übergewicht, leicht- bis mäßiggradiges Schlafapnoesyndrom,
7. langstreckige Kanalspinalstenose der HWS ohne Myeolomalazie mit Neuroforamenstenosen, kein Hinweis für radikuläre oder spinale Störungsmuster,
zusätzlich BWS- und LWS-Syndrom,
Gonarthrose beidseits,
Coxarthrosen beidseits,
leichte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke (Impingement-Syndrom), rechts mehr als links.
8. Leichtes depressives Syndrom, derzeit nicht behandlungsbedürftig.
9. Struma diffusa und polynodosa, peripher euthyreot,
10. Morbus Dupuytren (rechts mehr als links), leichtes CTS-Syndrom beidseits,
plantare Fersensporne beidseits,
11. Zustand nach Entfernung eines dysplatischen Nävus über der rechten Schulter 2001 ohne Hinweis für Malignität,
12. Fettleber,
13. seit 1986 Borreliose bekannt, kein Hinweis auf Neuroborreliose,
14. Os sacrum-Fraktur nach Sturz im Juli 2005 unter symptomatischer Therapie.
Dem Kläger seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zumutbar, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich. Beim Kläger bestehe eine eingeschränkte Akzeptanz gegenüber Umwelteinflüssen (Hitze, Kälte, Nässe, Lärm sowie physikalischen und chemischen Reizstoffen). Es bestehe weiter eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit im Hinblick auf Arbeiten, die unter Zeitdruck sowie im Wechsel von Tag- und Nachtschicht einhergehen. Das Konzentrationsvermögen des Klägers sei nicht eingeschränkt. Sein Reaktionsvermögen sei jedoch durch die Augen- und Nervenerkrankung vermindert. Der Kläger könne als Maschinenarbeiter oder wie zuletzt als Gemeindearbeiter nicht mehr eingesetzt werden. Bei den noch möglichen leichten körperlichen Tätigkeiten sei vor allem an Bürotätigkeiten zu denken, auch und insbesondere im Rahmen des erlernten Berufes als Groß- und Außenhandelskaufmann. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hat Prof.C. ausgeführt, dem Kläger seien Wegestrecken von 500 Meter bis zu vier Mal täglich durchaus zumutbar, insbesondere wenn er dafür jeweils 20 Minuten Zeit in Anspruch nehmen könne. Ihm sei es auch zumutbar, diese Wegstrecke mit dem Fahrrad oder mit einem Motorfahrzeug zurückzulegen.
Der Kläger hat in Kenntnis dieses Gutachtens angeregt, ein weiteres arbeitsmedizinisches Gutachten zu veranlassen und hat ein Attest des Neurologen Dr.J. vom 07.07.2008 vorgelegt, des Weiteren ein Attest des Dr.B. vom 14.08.2008 und einen Bericht des Augenarztes Dr.S ... Die Beklagte hält den Kläger auch in Kenntnis dieser neueren Unterlagen für fähig, weiterhin leichte Berufstätigkeiten im festgestellten Umfang zu verrichten. Dies gelte auch in Kenntnis weiterer vom Kläger vorgelegter Atteste des Dr.J. vom 26.03.2009 und des Dr.G. vom 31.03.2009 sowie des Bezirksklinikums O. vom 02.04.2009. Der Kläger hat noch einen Bericht des Dr.G. vom 26.05.2009, des Radiologen Dr.H. vom 16.04.2009 und des Bezirksklinikums O. vom 22.05.2009 übersandt.
Der Senat hat einen Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009 eingeholt, betreff. MR der LWS.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 zu verurteilen, ihm ab frühestmöglichen Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen, hilfsweise zum Nachweis der bei ihm bestehenden rentenrechtsrelevanten Leistungsminderungen ein interdiziplinäres arbeitsmedizinisches Gutachten vom Amts wegen einzuholen mit Schwerpunkt Innere Medizin und Pneumologie.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie eine Heftung eigener ärztlicher Unterlagen des Klägers vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder auch eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI nicht zusteht.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung weiterer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, d.h. wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Nach § 43 Abs.3 SGB VI ist hingegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; nach § 240 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Aus den eingeholten Gutachten hat das SG den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch Gesundheitsstörungen des internistischen Fachgebiets beeinträchtigt wird (arterielle Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung, Zustand nach Nephrektomie, Diabetes, chronisch-obstuktive Lungenerkrankung). Unter diesem Aspekt ist es verständlich und auch für den Senat nachvollziehbar, dass das SG der Leistungsbeurteilung durch die Internisten und Sozialmediziner den Vorzug gegenüber der Bewertung durch den Orthopäden gegeben hat. Im Berufungsverfahren hat der Internist Prof. Dr.W das ausführliche Gutachten vom 14.04.2008 erstattet. Er hat nicht nur alle Erkrankungen des Klägers seitens seiner Fachgebiete untersucht, beschrieben und leistungsmäßig bewertet, sondern hat auch die orthopädischerseits mitgeteilten Befunde in die Beurteilung einbezogen. Er hat dabei festgestellt, dass wesentliche Bewegungseinschränkungen durch die Wirbelsäulenerkrankungen nicht vorhanden sind, was auch für die Schultergelenksprobleme beidseits gilt. Die orthoädischen Beschwerden sind auch behandlungsfähig und werden durch konservative Therapiestrategien angegangen. Prof. Dr.C. hat zwar eine Vielzahl von Diagnosen genannt (insgesamt 14), hat dabei aber auch Ausschlussdiagnosen (kein Beweis für koronare Herzerkrankung), Zustände nach durchgemachten Erkrankungen (Zustand nach Nephrektomie, Zustand nach Entfernung eines Nävus, seit 1986 Borreliose bekannt ohne Hinweis auf Neuroberreliose) und Risikofaktoren in die Aufzählung aufgenommen. Diesen Faktoren kommt derzeit keine sozialmedizinische Bedeutung zu, sondern erst im Falle einer Veränderung des Zustandes.Trotz der Vielzahl der genannten Erkrankungen sind dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten für mindestens 6 Stunden täglich zumutbar. Ausdrücklich als zumutbar genannt hat der Sachverständige Bürotätigkeiten, insbesondere im Rahmen des vom Kläger erlernten kaufmännischen Berufs. Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung durch den ärztlichen Sachverständigen an, denn dessen Feststellungen und Aussagen sind eindeutig, schlüssig und überzeugend.
Die beim Kläger benannten qualitativen Leistungseinschränkungen stellen keine "Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen" dar, die dem Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt in ungewöhnlicher Weise erschweren könnten. Aus der Beschränkung auf nur leichte körperliche Arbeiten ergibt sich unmittelbar, dass schwere und mittelschwere Arbeiten nicht abverlangt werden sollen. Es gibt jedoch im weiten Bereich von Büro- und Verwaltungstätigkeiten eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die nur leichte körperliche Anforderungen abverlangen. Auch die körperlichen Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und das Erfordernis von Steigen auf Leitern und Gerüsten fallen im Bürobereich nicht bzw. nicht zwangsläufig an. Der eingeschränkten Akzeptanz gegenüber Umwelteinflüssen wird dadurch Rechnung getragen, dass Arbeiten in geschlossenen, wohl temperierten Räumen stattfinden können und es auch hierfür eine große Anzahl von Arbeitsplätzen gibt. Hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit soll der Kläger lediglich Arbeiten unter Zeitdruck sowie im Wechsel von Tag- und Nachtschicht vermeiden, was sich bei einer Vielzahl von Arbeitsplätzen verwirklichen lässt. Auch ein vermindertes Reaktionsvermögen bei ungestörtem Konzentrationsvermögen ist insbesondere für Bürotätigkeiten kein Zugangshindernis.
Dem Antrag des Klägers, ein interdisziplinäres arbeitsmedizinisches Gutachten von Gerichts wegen einzuholen, war nicht stattzugeben. Prof.C. hat, wie ausgeführt, alle beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Die zuletzt vom Kläger übersandten Arztberichte des Neurologen Dr.J. vom 07.07.2008 und vom 26.03.2009, des Orthopäden Dr.G. vom 31.03.2009, des Internisten Dr.B. vom 14.08.2008 und des Bezirksklinikums O. vom 02.04.2009 und vom 22.05.2009 geben ebenso wenig Anlass zu der Annahme, dass die Leistungsfähigkeit abweichend von der bisherigen Begutachtung bewertet werden könnte, wie der Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009. Vom Bezirksklinikum O. wird bestätigt, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom derzeit therapiert wird; der orthopädische Bericht beschreibt keine bisher nicht angesprochenen leistungsmindernden Befunde und von Seiten des Neurologen wird bestätigt (Bericht vom 26.03.2009), dass die psychische Situation kompensiert ist. Der Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009 betrifft eine Untersuchung der LWS mit Ausschluss von Prolaps und Stenose. Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung und Begutachtung des Klägers lässt sich aus diesen ärztlichen Berichten nicht ableiten und schon gar nicht aus den vorgenannten Gutachten selbst.
Zum beruflichen Werdegang und zum "bisherigen Beruf" des Klägers (im Rahmen des § 240 SGB VI) ist festzuhalten, dass dieser den Kaufmannsberuf (Groß- und Außenhandel) erlernt und mit der Prüfung abgeschlossen hat. Er hat jedoch nach seiner eigenen Einlassung und dem von ihm geschilderten Arbeitsablauf nicht oder allenfalls sehr kurzfristig, bis 1973, in diesem Berufsbereich gearbeitet. Danach hat er verschiedenste Arbeiten verrichtet, die alle dem ungelernten Bereich zuzuordnen sind. Dem SG ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Kläger als allenfalls einfach angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, und zwar ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Unabhängig davon kann der Kläger nach der Auffassung des Senats die von den ärztlichen Sachverständigen geschilderten Bürotätigkeiten, z.B. als kaufmännischer Sachbearbeiter, Bürobote oder Poststellenmitarbeiter zumutbar verrichten.
Nach alledem kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich arbeiten, er ist nicht erwerbsgemindert. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 16.03.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Groß- und Außenhandelskaufmanns erlernt (Prüfung 1972). Anschließend war er Angestellter im Justizdienst bis März 1973. Von 1976 an war er als Lagerarbeiter tätig und von 1978 an als Gemeindearbeiter (nach seinen Angaben: Grünanlagenpflege, Waldarbeiten, Winterdienst). Seit November 2001 bestand Arbeitsunfähigkeit. Vom 24.04. bis 15.05.2002 unterzog sich der Kläger einer stationären Heilmaßnahme in der S.Klinik in Bad B ...
Am 07.07.2003 beantragte er die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Internisten Dr.S. und die Nervenärztin Dr.S., die in den Gutachten vom 16.09.2003 zu dem Ergebnis kamen, der Kläger könne zumindest noch leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.09.2003 ab, da beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.10.2003 Widerspruch unter Vorlage verschiedener Arztberichte. Er machte im Wesentlichen geltend, die Summierung seiner Gesundheitsstörungen führe zu einer stark geminderten Leistungsfähigkeit selbst für leichte und leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 zurück. Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte über den Kläger von dem Orthopäden Dr.H., dem Internisten Dr.B. und dem Augenarzt Dr.D. eingeholt und zunächst den Internisten und Sozialmediziner Dr.D. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 13.07.2005 erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, zu Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit täglich zu verrichten, wobei es sich um leichte bis zeitweise mittelschwere (bis drei Stunden) Arbeiten handeln sollte. Gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Orthopäde Dr.B. ein Gutachten am 08.12.2005 erstattet. Er hat ausgeführt, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wäre der Kläger zwar noch in der Lage, leichte und zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Stellung zu verrichten. Angesichts des gesamten gesundheitlichen Zustandes, vor allem im Zusammenhang mit den internistischen Erkrankungen erscheine jedoch auch die zeitliche Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf drei bis unter sechs Stunden täglich begrenzt. Die Beklagte hat der Leistungsbewertung durch Dr.B. widersprochen, da sich der Sachverständige auf fachfremde Überlegungen gestützt habe. Auf Veranlassung des Sozialgerichts Würzburg (SG) hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das weitere Gutachten vom 16.02.2006 erstattet. Er hat den Kläger unter Einbeziehung aller Gesundheitsstörungen für fähig gehalten, noch über sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen zu verrichten; mittelschwere Arbeiten sollten nur noch im Umfang von weniger als sechs Stunden zumutbar sein. Vermieden werden sollten neben stärkeren Belastungen des Bewegungsapparates auch übermäßige nervliche Belastungen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefährdung. Die leichte Sehbeeinträchtigung spiele für das Leistungsvermögen keine allzu große Rolle. Tätigkeiten als Pförtner oder Poststellenmitarbeiter erschienen für den Kläger möglich und zumutbar. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 zu seinem Gutachten ist Dr.G. bei seiner Leistungsbewertung geblieben.
Mit Urteil vom 16.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig iS der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hinsichtlich der Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit schließe es sich der Beurteilung durch Dr.D. und Dr.G. an, nicht hingegen den Ausführungen des Orthopäden Dr.B ... Die höhere Fachkompetenz, um die Auswirkungen internistischer Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen, komme den genannten Internisten zu. Der Kläger müsse sich angesichts seines beruflichen Werdegangs auf eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen, denn die von ihm seit 1976 ausgeübten Tätigkeiten wie Lagerarbeiter, Tiefbauhelfer, Arbeiter im Versand oder Forstarbeiter setzten keine länge Anlernzeit oder eine Ausbildung voraus; zuletzt sei er als Gemeindearbeiter im Rahmen einer AB-Maßnahme mit der Pflege von Außenanlagen, Winterdienst, Waldarbeiten und Kanalreinigung befasst gewesen. Schließlich lägen beim Kläger auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser begehrt weiterhin die Bewilligung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Unter Vorlage zahlreicher Arztberichte, u.a. des Lungenarztes Dr.M., der Urologin Dr.B., des Internisten Dr.B. und aus der nervenärztlichen Praxis Dr.K. hat er ausgeführt, er sei zu Erwerbstätigkeiten welcher Art auch immer nicht mehr in der Lage.
Der Senat hat Befundberichte des Internisten Dr.B. (mit weiteren Berichten des Orthopäden Dr.G., des Orthopäden Dr.M., des Urologen Dr.W.), des Augenarztes Dr.D. und des Chirurgen Dr.F. zum Verfahren beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Internist/Kardiologe/Nephrologe Prof. Dr.C. das Gutachten vom 14.04.2008 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt:
1. Arterielle Hypertonie, ausgeprägte hypertensive Herzerkrankung, normale links-ventrikuläre Funktion,
2. kein Beweis für koronare Herzerkrankung bei inkompletter körperlicher Ausbelastbarkeit,
3. Zustand nach Nephrektomie rechts wegen eines Hypernephroms im November 2001, bislang kein Beweis für Rezidivtumor.
4. Weitere Risikofaktoren: insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 mit Spätsyndrom (diabetische Nephropatie, diabetische Polyneuropathie, erektile Dysfuntkion, diabetische Retinopathie),
Hpyerlipoproteinämie, exzessives Übergewicht
5. Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention,
6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, chronische Bronchitis, hyperreagibles Atemwegssyndrom, restriktive Lungenerkrankung bei exzessivem Übergewicht, leicht- bis mäßiggradiges Schlafapnoesyndrom,
7. langstreckige Kanalspinalstenose der HWS ohne Myeolomalazie mit Neuroforamenstenosen, kein Hinweis für radikuläre oder spinale Störungsmuster,
zusätzlich BWS- und LWS-Syndrom,
Gonarthrose beidseits,
Coxarthrosen beidseits,
leichte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke (Impingement-Syndrom), rechts mehr als links.
8. Leichtes depressives Syndrom, derzeit nicht behandlungsbedürftig.
9. Struma diffusa und polynodosa, peripher euthyreot,
10. Morbus Dupuytren (rechts mehr als links), leichtes CTS-Syndrom beidseits,
plantare Fersensporne beidseits,
11. Zustand nach Entfernung eines dysplatischen Nävus über der rechten Schulter 2001 ohne Hinweis für Malignität,
12. Fettleber,
13. seit 1986 Borreliose bekannt, kein Hinweis auf Neuroborreliose,
14. Os sacrum-Fraktur nach Sturz im Juli 2005 unter symptomatischer Therapie.
Dem Kläger seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zumutbar, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich. Beim Kläger bestehe eine eingeschränkte Akzeptanz gegenüber Umwelteinflüssen (Hitze, Kälte, Nässe, Lärm sowie physikalischen und chemischen Reizstoffen). Es bestehe weiter eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit im Hinblick auf Arbeiten, die unter Zeitdruck sowie im Wechsel von Tag- und Nachtschicht einhergehen. Das Konzentrationsvermögen des Klägers sei nicht eingeschränkt. Sein Reaktionsvermögen sei jedoch durch die Augen- und Nervenerkrankung vermindert. Der Kläger könne als Maschinenarbeiter oder wie zuletzt als Gemeindearbeiter nicht mehr eingesetzt werden. Bei den noch möglichen leichten körperlichen Tätigkeiten sei vor allem an Bürotätigkeiten zu denken, auch und insbesondere im Rahmen des erlernten Berufes als Groß- und Außenhandelskaufmann. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hat Prof.C. ausgeführt, dem Kläger seien Wegestrecken von 500 Meter bis zu vier Mal täglich durchaus zumutbar, insbesondere wenn er dafür jeweils 20 Minuten Zeit in Anspruch nehmen könne. Ihm sei es auch zumutbar, diese Wegstrecke mit dem Fahrrad oder mit einem Motorfahrzeug zurückzulegen.
Der Kläger hat in Kenntnis dieses Gutachtens angeregt, ein weiteres arbeitsmedizinisches Gutachten zu veranlassen und hat ein Attest des Neurologen Dr.J. vom 07.07.2008 vorgelegt, des Weiteren ein Attest des Dr.B. vom 14.08.2008 und einen Bericht des Augenarztes Dr.S ... Die Beklagte hält den Kläger auch in Kenntnis dieser neueren Unterlagen für fähig, weiterhin leichte Berufstätigkeiten im festgestellten Umfang zu verrichten. Dies gelte auch in Kenntnis weiterer vom Kläger vorgelegter Atteste des Dr.J. vom 26.03.2009 und des Dr.G. vom 31.03.2009 sowie des Bezirksklinikums O. vom 02.04.2009. Der Kläger hat noch einen Bericht des Dr.G. vom 26.05.2009, des Radiologen Dr.H. vom 16.04.2009 und des Bezirksklinikums O. vom 22.05.2009 übersandt.
Der Senat hat einen Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009 eingeholt, betreff. MR der LWS.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 zu verurteilen, ihm ab frühestmöglichen Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen, hilfsweise zum Nachweis der bei ihm bestehenden rentenrechtsrelevanten Leistungsminderungen ein interdiziplinäres arbeitsmedizinisches Gutachten vom Amts wegen einzuholen mit Schwerpunkt Innere Medizin und Pneumologie.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie eine Heftung eigener ärztlicher Unterlagen des Klägers vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder auch eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI nicht zusteht.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung weiterer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, d.h. wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Nach § 43 Abs.3 SGB VI ist hingegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; nach § 240 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Aus den eingeholten Gutachten hat das SG den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch Gesundheitsstörungen des internistischen Fachgebiets beeinträchtigt wird (arterielle Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung, Zustand nach Nephrektomie, Diabetes, chronisch-obstuktive Lungenerkrankung). Unter diesem Aspekt ist es verständlich und auch für den Senat nachvollziehbar, dass das SG der Leistungsbeurteilung durch die Internisten und Sozialmediziner den Vorzug gegenüber der Bewertung durch den Orthopäden gegeben hat. Im Berufungsverfahren hat der Internist Prof. Dr.W das ausführliche Gutachten vom 14.04.2008 erstattet. Er hat nicht nur alle Erkrankungen des Klägers seitens seiner Fachgebiete untersucht, beschrieben und leistungsmäßig bewertet, sondern hat auch die orthopädischerseits mitgeteilten Befunde in die Beurteilung einbezogen. Er hat dabei festgestellt, dass wesentliche Bewegungseinschränkungen durch die Wirbelsäulenerkrankungen nicht vorhanden sind, was auch für die Schultergelenksprobleme beidseits gilt. Die orthoädischen Beschwerden sind auch behandlungsfähig und werden durch konservative Therapiestrategien angegangen. Prof. Dr.C. hat zwar eine Vielzahl von Diagnosen genannt (insgesamt 14), hat dabei aber auch Ausschlussdiagnosen (kein Beweis für koronare Herzerkrankung), Zustände nach durchgemachten Erkrankungen (Zustand nach Nephrektomie, Zustand nach Entfernung eines Nävus, seit 1986 Borreliose bekannt ohne Hinweis auf Neuroberreliose) und Risikofaktoren in die Aufzählung aufgenommen. Diesen Faktoren kommt derzeit keine sozialmedizinische Bedeutung zu, sondern erst im Falle einer Veränderung des Zustandes.Trotz der Vielzahl der genannten Erkrankungen sind dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten für mindestens 6 Stunden täglich zumutbar. Ausdrücklich als zumutbar genannt hat der Sachverständige Bürotätigkeiten, insbesondere im Rahmen des vom Kläger erlernten kaufmännischen Berufs. Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung durch den ärztlichen Sachverständigen an, denn dessen Feststellungen und Aussagen sind eindeutig, schlüssig und überzeugend.
Die beim Kläger benannten qualitativen Leistungseinschränkungen stellen keine "Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen" dar, die dem Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt in ungewöhnlicher Weise erschweren könnten. Aus der Beschränkung auf nur leichte körperliche Arbeiten ergibt sich unmittelbar, dass schwere und mittelschwere Arbeiten nicht abverlangt werden sollen. Es gibt jedoch im weiten Bereich von Büro- und Verwaltungstätigkeiten eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die nur leichte körperliche Anforderungen abverlangen. Auch die körperlichen Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und das Erfordernis von Steigen auf Leitern und Gerüsten fallen im Bürobereich nicht bzw. nicht zwangsläufig an. Der eingeschränkten Akzeptanz gegenüber Umwelteinflüssen wird dadurch Rechnung getragen, dass Arbeiten in geschlossenen, wohl temperierten Räumen stattfinden können und es auch hierfür eine große Anzahl von Arbeitsplätzen gibt. Hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit soll der Kläger lediglich Arbeiten unter Zeitdruck sowie im Wechsel von Tag- und Nachtschicht vermeiden, was sich bei einer Vielzahl von Arbeitsplätzen verwirklichen lässt. Auch ein vermindertes Reaktionsvermögen bei ungestörtem Konzentrationsvermögen ist insbesondere für Bürotätigkeiten kein Zugangshindernis.
Dem Antrag des Klägers, ein interdisziplinäres arbeitsmedizinisches Gutachten von Gerichts wegen einzuholen, war nicht stattzugeben. Prof.C. hat, wie ausgeführt, alle beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Die zuletzt vom Kläger übersandten Arztberichte des Neurologen Dr.J. vom 07.07.2008 und vom 26.03.2009, des Orthopäden Dr.G. vom 31.03.2009, des Internisten Dr.B. vom 14.08.2008 und des Bezirksklinikums O. vom 02.04.2009 und vom 22.05.2009 geben ebenso wenig Anlass zu der Annahme, dass die Leistungsfähigkeit abweichend von der bisherigen Begutachtung bewertet werden könnte, wie der Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009. Vom Bezirksklinikum O. wird bestätigt, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom derzeit therapiert wird; der orthopädische Bericht beschreibt keine bisher nicht angesprochenen leistungsmindernden Befunde und von Seiten des Neurologen wird bestätigt (Bericht vom 26.03.2009), dass die psychische Situation kompensiert ist. Der Bericht des Radiologen Dr.K. vom 22.06.2009 betrifft eine Untersuchung der LWS mit Ausschluss von Prolaps und Stenose. Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung und Begutachtung des Klägers lässt sich aus diesen ärztlichen Berichten nicht ableiten und schon gar nicht aus den vorgenannten Gutachten selbst.
Zum beruflichen Werdegang und zum "bisherigen Beruf" des Klägers (im Rahmen des § 240 SGB VI) ist festzuhalten, dass dieser den Kaufmannsberuf (Groß- und Außenhandel) erlernt und mit der Prüfung abgeschlossen hat. Er hat jedoch nach seiner eigenen Einlassung und dem von ihm geschilderten Arbeitsablauf nicht oder allenfalls sehr kurzfristig, bis 1973, in diesem Berufsbereich gearbeitet. Danach hat er verschiedenste Arbeiten verrichtet, die alle dem ungelernten Bereich zuzuordnen sind. Dem SG ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Kläger als allenfalls einfach angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, und zwar ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Unabhängig davon kann der Kläger nach der Auffassung des Senats die von den ärztlichen Sachverständigen geschilderten Bürotätigkeiten, z.B. als kaufmännischer Sachbearbeiter, Bürobote oder Poststellenmitarbeiter zumutbar verrichten.
Nach alledem kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich arbeiten, er ist nicht erwerbsgemindert. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 16.03.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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