Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 93/09 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 689/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Verpflichtung des Arbeitsplatzes, einen gekündigten Arbeitnehmer bei der Arbeitsverwaltung arbeitslos zu melden, besteht nicht.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente.
Die 1933 in Kroatien geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, hat von April 1972 bis November 1972 und von März 1973 bis April 1974 insgesamt 22 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.
Mit formlosen Antrag vom 26. Mai 2003 begehrte die Klägerin Regelaltersrente von der Beklagten. Anfragen der Beklagten beim Versicherungsträger in B., ob von der Klägerin weitere Zeiten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegt wurden, wurden nicht beantwortet. Entsprechende Anschreiben an die Klägerin unter der im Rentenantrag mitgeteilten Adresse wurden als nicht zustellbar an die Beklagte zurückgesandt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit im Wege der öffentlichen Zustellung zugestelltem Bescheid vom 26. April 2005 die Gewährung von Regelaltersrente mangels Erfüllung der Wartezeit ab.
Aufgrund einer Nachfrage der Klägerin vom 12. Januar 2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin den Sachverhalt und übersandte ihr den Bescheid vom 26. April 2005. Mit Schreiben vom 13. März 2006 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass sie berechtigt sei, für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2006 freiwillige Beiträge zu entrichten. Bei Entrichtung des Mindestbeitrags von monatlich 78.- Euro belaufe sich der Gesamtbetrag auf 2.964.- Euro. Mit Schreiben vom 11. April 2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Betrags. Weitere Ermittlungen beim serbischen Versicherungsträger ergaben, dass die Klägerin keine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegt hat.
Unter dem 3. Januar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf Regelaltersrente ab 1. März 2006. Die Höhe der monatlichen Rente betrage vorbehaltlich einer bescheidmäßigen Feststellung nach beiliegender Übersicht ab 1. Januar 2008 41,79 Euro. Hierbei werde mangels Kenntnis von dem Krankenversicherungsverhältnis der Klägerin davon ausgegangen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK Rheinland-Hamburg bestehe. Angesichts des geringen Rentenbetrags fragte die Beklagte an, ob eine Rückzahlung der freiwilligen Beiträge sowie eine Beitragserstattung hinsichtlich der restlichen Beitragszeiten erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 31. August 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2008. Sie erklärte, sie zahle Sozialfürsorge und Behandlung in Serbien. Die Mindestrente in Serbien betrage 50 Euro. Bei Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten, ihres Lebensalters, ihrer Krankheit und der Nichtinanspruchnahme von Leistungen der deutschen Sozialversicherung werde um eine Erhöhung der Rente gebeten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben vom 3. Januar 2008 sei kein Verwaltungsakt gewesen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12. März 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente aufgrund ihres Antrags vom 26. Mai 2003 ab 1. März 2006. Der Rentenzahlbetrag wurde ausgehend von einem Bruttobetrag in Höhe von 45,41 Euro ab 1. Mai 2008 auf 41,46 Euro festgesetzt. Bei der Ermittlung des Zahlbetrags brachte die Beklagte einen Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung in Höhe von 3,24 Euro sowie einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,41 Euro in Ansatz. Für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2008 errechnete sich eine Nachzahlung in Höhe von 1084,90 Euro.
Mit Schreiben vom 16. April 2008, bei der Beklagten eingegangen am 28. April 2008, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2008. Es könne nicht sein, dass die Rente so niedrig sei. In Serbien wäre für die angeführte Beschäftigungszeit die Rentenbemessung doppelt so hoch. Es würde nicht auf den Versicherungsfonds verwiesen, in den sie während ihrer Beschäftigung Beiträge eingezahlt habe. Auch die Höhe ihres Verdienstes finde keine Erwähnung.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin ohne Berücksichtigung eines Abzugs für Leistungen der Klägerin zur Krankenversicherung neu fest. Es ergaben sich ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 45,41 Euro ab 1. Juni 2008 sowie ein weiterer Nachzahlungsbetrag in Höhe von 95,57 Euro für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2008.
Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, mit dem sie eine unrichtige Berechnung der Rente geltend machte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. April und 23. April 2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 23. April 2008 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 16. April 2008 geworden. Die Bescheide seien rechtmäßig. Fehler bei der Berechnung seien nicht ersichtlich.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe 22 Monate an Versicherungszeiten verwirklicht sowie freiwillige Beiträge in Höhe von 2.964 Euro entrichtet. Sie legte ferner eine Arbeitsbescheinigung des L.-Krankenhauses vom 5. April 1974 vor. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin dort vom 26. März 1973 bis 2. April 1974 als Küchenhilfe tätig war und mit Wirkung vom 2. April 1974 fristlos aus eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Rentenrechtlich sei die Kündigungsfrist zu berücksichtigen, nachdem sie durch höhere Gewalt von der Arbeit entlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass sie ihren Arbeitsplatz eigenwillig verlassen habe. Auch die anschließenden Zeiten der Arbeitslosigkeit seien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, sie beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden. Schließlich habe man den Garantiefonds, zu dessen Gunsten während ihrer Arbeit das Geld abgezweigt worden sei, nicht berücksichtigt. Der Rentenbetrag entspreche bei Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge nicht den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihr sei vom L.-Krankenhaus ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Abfindung gekündigt worden. Sie sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht vom Arbeitgeber arbeitslos gemeldet worden. Es seien ihr dadurch mindestens 3 Monate an Versicherungszeiten entgangen. Auch seien die geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 2.964.- Euro bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden und für die Jahre 1973 und 1974 sei keine Rückerstattung der Steuer erfolgt.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, die im Jahr 1974 unterbliebene Meldung beim Arbeitsamt sei ihr nicht anzulasten.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin Kopien der bei der Beklagten nicht mehr vorhandenen Versicherungskarte 01 sowie der Entgeltbescheinigungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin in Deutschland übersandt. Der Senat hat ferner die F. Hospital und Pflegezentren gGmbH um Übersendung der noch vorhandenen Unterlagen über die Beschäftigungszeit der Klägerin im L.-Krankenhaus vom 26. März 1973 bis 2. April 1974 gebeten. Daraufhin wurden die Lohnunterlagen der Klägerin übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 11.März 2010 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juni 2009, der Bescheide vom 12. März 2008 und 23. April 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008 zu verurteilen, weitere Pflichtbeitrags- bzw. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ab 3. April 1974, die gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 2.964.- Euro sowie die entrichteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen und eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 zu Recht die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 12. März und 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008 abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungszeiten der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt und korrekt bewertet.
Weitere Pflichtbeitragszeiten (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI) der Klägerin über den April 1974 hinaus liegen nicht vor. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach diesem Zeitpunkt wurden nicht entrichtet. Wie sich aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 5. April 1974 ergibt, wurde das bis dahin bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei dem L.-Krankenhaus zum 2. April 1974 beendet. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, über diesen Zeitpunkt hinaus tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Für den Anspruch auf Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten ist es unerheblich, aus welchen Gründen und von wem das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Aus der Arbeitsbescheinigung ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Klägerin fristlos beendet wurde. Selbst wenn dies unzutreffend sein und der Klägerin vielmehr (zu Unrecht) fristlos gekündigt worden sein sollte, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, für die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist Pflichtbeiträge, die tatsächlich jedoch nicht entrichtet worden sind, bei der Rentenberechnung rentensteigernd zu berücksichtigen.
Auch die Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach dem 2. April 1974 kommt mangels Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt nicht in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 2. April 1974 liegen nicht vor. Gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, nur (als Anrechnungszeiten) zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten.
Der rentensteigernde Ansatz einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit scheidet danach aus, weil die Klägerin nach dem 2. April 1974 nicht arbeitslos gemeldet war. Eine eigene Arbeitslosmeldung wird von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr habe es der Arbeitgeber unterlassen, sie beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber gab und gibt, Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden. Diese Verpflichtung trifft den Arbeitnehmer selbst. Im übrigen müsste sich die Beklagte ein derartiges Versäumnis des Arbeitgebers nicht zurechnen lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Schließlich würde sich selbst im Wege des (mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegebenen) sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ergeben, da Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit der Klägerin als rein tatsächliche Umstände durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingiert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2004, Az. B 13 RJ 16/03 R).
Die Höhe der von der Beklagten für die von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten angesetzten Entgelte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Werte (6. April 1972 - 28. November 1972: 6.568.- DM; 26. März 1973 - 31. Dezember 1973: 11.516.- DM; 1. Januar 1974 - 2. April 1974: 3.592.- DM) entsprechend denjenigen, die der Versicherungskarte 01 bzw. den Sozialversicherungsnachweisen entnommen werden können. Die beiden letzteren Beträge entsprechen auch den Werten, die aus den Lohnunterlagen der F. Hospital und Pflegezentren gGmbH ersichtlich sind.
Die Beklagte hat auch entgegen der Annahme der Klägerin die geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von insgesamt 2.964.- Euro in vollem Umfang rentensteigernd berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Anlage 2 des Rentenbescheid vom 12. März 2008.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie habe Zahlungen an einen "Garantiefonds" geleistet, handelt es sich hierbei nach ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Januar 2009 um Zahlungen an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit besteht keine Leistungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Der Klägerin steht es frei, sich diesbezüglich an ihren ehemaligen Arbeitgeber zu wenden. Von der nur beiläufig erwähnten fehlenden Rückerstattung von Steuern für die Jahre 1973 und 1974 ist die Beklagte ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente.
Die 1933 in Kroatien geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, hat von April 1972 bis November 1972 und von März 1973 bis April 1974 insgesamt 22 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.
Mit formlosen Antrag vom 26. Mai 2003 begehrte die Klägerin Regelaltersrente von der Beklagten. Anfragen der Beklagten beim Versicherungsträger in B., ob von der Klägerin weitere Zeiten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegt wurden, wurden nicht beantwortet. Entsprechende Anschreiben an die Klägerin unter der im Rentenantrag mitgeteilten Adresse wurden als nicht zustellbar an die Beklagte zurückgesandt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit im Wege der öffentlichen Zustellung zugestelltem Bescheid vom 26. April 2005 die Gewährung von Regelaltersrente mangels Erfüllung der Wartezeit ab.
Aufgrund einer Nachfrage der Klägerin vom 12. Januar 2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin den Sachverhalt und übersandte ihr den Bescheid vom 26. April 2005. Mit Schreiben vom 13. März 2006 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass sie berechtigt sei, für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2006 freiwillige Beiträge zu entrichten. Bei Entrichtung des Mindestbeitrags von monatlich 78.- Euro belaufe sich der Gesamtbetrag auf 2.964.- Euro. Mit Schreiben vom 11. April 2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Betrags. Weitere Ermittlungen beim serbischen Versicherungsträger ergaben, dass die Klägerin keine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegt hat.
Unter dem 3. Januar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf Regelaltersrente ab 1. März 2006. Die Höhe der monatlichen Rente betrage vorbehaltlich einer bescheidmäßigen Feststellung nach beiliegender Übersicht ab 1. Januar 2008 41,79 Euro. Hierbei werde mangels Kenntnis von dem Krankenversicherungsverhältnis der Klägerin davon ausgegangen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK Rheinland-Hamburg bestehe. Angesichts des geringen Rentenbetrags fragte die Beklagte an, ob eine Rückzahlung der freiwilligen Beiträge sowie eine Beitragserstattung hinsichtlich der restlichen Beitragszeiten erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 31. August 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2008. Sie erklärte, sie zahle Sozialfürsorge und Behandlung in Serbien. Die Mindestrente in Serbien betrage 50 Euro. Bei Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten, ihres Lebensalters, ihrer Krankheit und der Nichtinanspruchnahme von Leistungen der deutschen Sozialversicherung werde um eine Erhöhung der Rente gebeten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben vom 3. Januar 2008 sei kein Verwaltungsakt gewesen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12. März 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente aufgrund ihres Antrags vom 26. Mai 2003 ab 1. März 2006. Der Rentenzahlbetrag wurde ausgehend von einem Bruttobetrag in Höhe von 45,41 Euro ab 1. Mai 2008 auf 41,46 Euro festgesetzt. Bei der Ermittlung des Zahlbetrags brachte die Beklagte einen Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung in Höhe von 3,24 Euro sowie einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,41 Euro in Ansatz. Für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2008 errechnete sich eine Nachzahlung in Höhe von 1084,90 Euro.
Mit Schreiben vom 16. April 2008, bei der Beklagten eingegangen am 28. April 2008, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2008. Es könne nicht sein, dass die Rente so niedrig sei. In Serbien wäre für die angeführte Beschäftigungszeit die Rentenbemessung doppelt so hoch. Es würde nicht auf den Versicherungsfonds verwiesen, in den sie während ihrer Beschäftigung Beiträge eingezahlt habe. Auch die Höhe ihres Verdienstes finde keine Erwähnung.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin ohne Berücksichtigung eines Abzugs für Leistungen der Klägerin zur Krankenversicherung neu fest. Es ergaben sich ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 45,41 Euro ab 1. Juni 2008 sowie ein weiterer Nachzahlungsbetrag in Höhe von 95,57 Euro für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2008.
Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, mit dem sie eine unrichtige Berechnung der Rente geltend machte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. April und 23. April 2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 23. April 2008 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 16. April 2008 geworden. Die Bescheide seien rechtmäßig. Fehler bei der Berechnung seien nicht ersichtlich.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe 22 Monate an Versicherungszeiten verwirklicht sowie freiwillige Beiträge in Höhe von 2.964 Euro entrichtet. Sie legte ferner eine Arbeitsbescheinigung des L.-Krankenhauses vom 5. April 1974 vor. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin dort vom 26. März 1973 bis 2. April 1974 als Küchenhilfe tätig war und mit Wirkung vom 2. April 1974 fristlos aus eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Rentenrechtlich sei die Kündigungsfrist zu berücksichtigen, nachdem sie durch höhere Gewalt von der Arbeit entlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass sie ihren Arbeitsplatz eigenwillig verlassen habe. Auch die anschließenden Zeiten der Arbeitslosigkeit seien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, sie beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden. Schließlich habe man den Garantiefonds, zu dessen Gunsten während ihrer Arbeit das Geld abgezweigt worden sei, nicht berücksichtigt. Der Rentenbetrag entspreche bei Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge nicht den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihr sei vom L.-Krankenhaus ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Abfindung gekündigt worden. Sie sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht vom Arbeitgeber arbeitslos gemeldet worden. Es seien ihr dadurch mindestens 3 Monate an Versicherungszeiten entgangen. Auch seien die geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 2.964.- Euro bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden und für die Jahre 1973 und 1974 sei keine Rückerstattung der Steuer erfolgt.
Die Beklagte hat hierzu erklärt, die im Jahr 1974 unterbliebene Meldung beim Arbeitsamt sei ihr nicht anzulasten.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin Kopien der bei der Beklagten nicht mehr vorhandenen Versicherungskarte 01 sowie der Entgeltbescheinigungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin in Deutschland übersandt. Der Senat hat ferner die F. Hospital und Pflegezentren gGmbH um Übersendung der noch vorhandenen Unterlagen über die Beschäftigungszeit der Klägerin im L.-Krankenhaus vom 26. März 1973 bis 2. April 1974 gebeten. Daraufhin wurden die Lohnunterlagen der Klägerin übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 11.März 2010 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juni 2009, der Bescheide vom 12. März 2008 und 23. April 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008 zu verurteilen, weitere Pflichtbeitrags- bzw. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ab 3. April 1974, die gezahlten freiwilligen Beiträge in Höhe von 2.964.- Euro sowie die entrichteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen und eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 zu Recht die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 12. März und 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008 abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente zu.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungszeiten der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt und korrekt bewertet.
Weitere Pflichtbeitragszeiten (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI) der Klägerin über den April 1974 hinaus liegen nicht vor. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach diesem Zeitpunkt wurden nicht entrichtet. Wie sich aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 5. April 1974 ergibt, wurde das bis dahin bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei dem L.-Krankenhaus zum 2. April 1974 beendet. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, über diesen Zeitpunkt hinaus tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Für den Anspruch auf Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten ist es unerheblich, aus welchen Gründen und von wem das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Aus der Arbeitsbescheinigung ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Klägerin fristlos beendet wurde. Selbst wenn dies unzutreffend sein und der Klägerin vielmehr (zu Unrecht) fristlos gekündigt worden sein sollte, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, für die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist Pflichtbeiträge, die tatsächlich jedoch nicht entrichtet worden sind, bei der Rentenberechnung rentensteigernd zu berücksichtigen.
Auch die Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach dem 2. April 1974 kommt mangels Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt nicht in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 2. April 1974 liegen nicht vor. Gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, nur (als Anrechnungszeiten) zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten.
Der rentensteigernde Ansatz einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit scheidet danach aus, weil die Klägerin nach dem 2. April 1974 nicht arbeitslos gemeldet war. Eine eigene Arbeitslosmeldung wird von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr habe es der Arbeitgeber unterlassen, sie beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber gab und gibt, Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden. Diese Verpflichtung trifft den Arbeitnehmer selbst. Im übrigen müsste sich die Beklagte ein derartiges Versäumnis des Arbeitgebers nicht zurechnen lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Schließlich würde sich selbst im Wege des (mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegebenen) sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ergeben, da Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit der Klägerin als rein tatsächliche Umstände durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingiert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2004, Az. B 13 RJ 16/03 R).
Die Höhe der von der Beklagten für die von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten angesetzten Entgelte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Werte (6. April 1972 - 28. November 1972: 6.568.- DM; 26. März 1973 - 31. Dezember 1973: 11.516.- DM; 1. Januar 1974 - 2. April 1974: 3.592.- DM) entsprechend denjenigen, die der Versicherungskarte 01 bzw. den Sozialversicherungsnachweisen entnommen werden können. Die beiden letzteren Beträge entsprechen auch den Werten, die aus den Lohnunterlagen der F. Hospital und Pflegezentren gGmbH ersichtlich sind.
Die Beklagte hat auch entgegen der Annahme der Klägerin die geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von insgesamt 2.964.- Euro in vollem Umfang rentensteigernd berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Anlage 2 des Rentenbescheid vom 12. März 2008.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie habe Zahlungen an einen "Garantiefonds" geleistet, handelt es sich hierbei nach ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Januar 2009 um Zahlungen an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit besteht keine Leistungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Der Klägerin steht es frei, sich diesbezüglich an ihren ehemaligen Arbeitgeber zu wenden. Von der nur beiläufig erwähnten fehlenden Rückerstattung von Steuern für die Jahre 1973 und 1974 ist die Beklagte ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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