Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 275/05
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 389/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufliche Überlastung über einen längeren Zeitraum ist kein hinreichender Entschuldigungsgrund und rechtfertigt es nicht, das gegen einen säumigen Sachverständigen festgesetzte Ordnungsgeld aufzuheben.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht Landshut dem Beschwerdeführer zu Recht Ordnungsgeld auferlegte.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Az.: S 9 U 275/05 beauftragte das Gericht auf Antrag des dortigen Klägers den Beschwerdeführer am 24.06.2008 mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 10.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Eingang des Gutachtens könne nicht vor Ende Oktober 2008 gerechnet werden.
Auf Mahnung am 27.11.2008, Mahnung am 07.01.2009 mit Fristsetzung bis 13.02.2009 und Nachfristsetzung vom 16.02.2009 mit Frist bis 13.03.2009 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen würde, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Mit Beschluss vom 17.03.2009 legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer 500,00 EUR Ordnungsgeld auf, weil er das Gutachten trotz mehrfacher Erinnerung, Fristsetzung und Nachfristsetzung nicht abgeliefert habe. Zur Höhe des Ordnungsgeldes führte es aus, infolge seines Verhaltens seien 500,00 EUR angemessen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben/Rückschein am 19.03.2009 zugestellt.
Im Schreiben vom 16.03.2009, beim Sozialgericht am 18.03.2009 eingegangen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und einer äußerst schwierigen Personalsituation in der Klinik nicht in der Lage, das Gutachten in absehbarer Frist zu erstellen. Er bitte, ihn vom Gutachtensauftrag zu entbinden. In einem Telefongespräch am 01.07.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Schreiben vom 16.03.2009 solle als Beschwerde gelten. Das Sozialgericht legte das Schreiben dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2009 aufzuheben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 172, 173 SGG.
Das vom Beschwerdeführer vor Bekanntgabe des Beschlusses an das Sozialgericht gerichtete Schreiben vom 16.03.2009, eingegangen am 18.03.2009, stellt keine zulässige Beschwerde dar. Eine vor Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung vor der Bekanntgabe auf andere Weise, z.B. durch eine telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle verlautbart worden war (Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage, § 172 Rdnr.2 und § 173 Rdnr.5b).
Dem Beschwerdeführer ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Danach ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Bei sorgfältigem Lesen der Rechtsmittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer feststellen können, dass die Beschwerde erst nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Im hier zu entscheidenden Streit kommt aber der Tatsache Bedeutung zu, dass das Sozialgericht Anlass gehabt hätte, beim Beschwerdeführer rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, nachzufragen, ob er sein Schreiben als Beschwerde verstanden wissen möchte. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall - trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung - dafür zu sorgen, dass Schreiben der Beteiligten in einen zulässigen Rechtsbehelf umgedeutet werden. Nach den Gesamtumständen verliert jedoch das Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis an Gewicht, so dass gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 406 Abs.2, 411 Abs.1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem am 24.06.2008 beauftragten Sachverständigen, der selbst den Eingang des Gutachtens für Ende Oktober 2008 angekündigt hatte, waren vom Sozialgericht nach Mahnung eine Frist bis 13.02.2009 und eine Nachfrist bis 13.03.2009 gesetzt worden, ohne dass das Gutachten einging.
Hinreichende Entschuldigungsgründe konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Seine pauschale Erklärung, er sei aus gesundheitlichen Gründen und aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Gutachten fertig zu stellen, erklären zwar sein Verhalten, sind jedoch keine hinreichende Entschuldigung. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Solche Gründe trägt der Beschwerdeführer nicht vor, noch weniger macht er sie glaubhaft. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er auf die dreifachen Mahnungen des Sozialgerichts überhaupt nicht reagierte. Es hätte ihm oblegen, auf seine Überlastung hinzuweisen und zu beantragen, dass das Sozialgericht ihn vom Gutachtensauftrag entbindet. In Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen Gutachtensauftrag im Juni 2008 und dem Ordnungsgeldbeschluss im März 2009 ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht entschuldbar. Die Voraussetzungen zur Verhängung von Ordnungsgeld waren damit erfüllt.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Hält sich das Ordnungsgeld im mittleren Bereich des von Art.6 Abs.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR, so ist in der Regel eine Ermessensentscheidung entbehrlich. Das Sozialgericht hat sich darüber hinaus an dem Verhalten des Beschwerdeführers orientiert. Grundsätzlich rechtfertigt die hartnäckige Missachtung der Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sogar ein Ordnungsgeld bis zur Obergrenze. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Gründe vorgebracht hat, die gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sprechen würden und solche aus seiner beruflichen Stellung als Klinikarzt nicht zu erkennen sind, hält der Senat die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes für ermessensfehlerfrei.
Der Senat sieht Veranlassung, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Gerichte gehalten sind, den Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren. Dies folgt letztlich aus Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Danach haben Gesetzgeber und Gerichte in geeigneter Weise sicher zu stellen, den Beteiligten Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen. Im Falle einer überlangen Verfahrensdauer kann der betroffene Staat zu Schadensersatzzahlungen nach Art.41 EMRK verpflichtet werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.06.2006 - Az.: 5529/01 mit weiteren Nachweisen). Der Justizgewährungsanspruch des Einzelnen verpflichtet die Gerichte, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsschutz zu gewähren. Die Gerichte sind damit auch gehalten, gegebenenfalls gesetzliche Zwangsmaßnahmen, hier aus § 411 Abs.2 ZPO zu ergreifen. Da der Beschwerdeführer vom Kläger als Arzt seines Vertrauens gemäß § 109 SGG benannt worden war, war es dem Sozialgericht auch verwehrt, den Beschwerdeführer vom Gutachtensauftrag zu entbinden, ohne dass vorher der Versuch gemacht worden war, mittels Ordnungsgeldfestsetzung den Sachverständigen zur Abgabe des Gutachtens zu bewegen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht Landshut dem Beschwerdeführer zu Recht Ordnungsgeld auferlegte.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Az.: S 9 U 275/05 beauftragte das Gericht auf Antrag des dortigen Klägers den Beschwerdeführer am 24.06.2008 mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 10.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Eingang des Gutachtens könne nicht vor Ende Oktober 2008 gerechnet werden.
Auf Mahnung am 27.11.2008, Mahnung am 07.01.2009 mit Fristsetzung bis 13.02.2009 und Nachfristsetzung vom 16.02.2009 mit Frist bis 13.03.2009 unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsgeld für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen würde, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Mit Beschluss vom 17.03.2009 legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer 500,00 EUR Ordnungsgeld auf, weil er das Gutachten trotz mehrfacher Erinnerung, Fristsetzung und Nachfristsetzung nicht abgeliefert habe. Zur Höhe des Ordnungsgeldes führte es aus, infolge seines Verhaltens seien 500,00 EUR angemessen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben/Rückschein am 19.03.2009 zugestellt.
Im Schreiben vom 16.03.2009, beim Sozialgericht am 18.03.2009 eingegangen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und einer äußerst schwierigen Personalsituation in der Klinik nicht in der Lage, das Gutachten in absehbarer Frist zu erstellen. Er bitte, ihn vom Gutachtensauftrag zu entbinden. In einem Telefongespräch am 01.07.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Schreiben vom 16.03.2009 solle als Beschwerde gelten. Das Sozialgericht legte das Schreiben dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2009 aufzuheben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 172, 173 SGG.
Das vom Beschwerdeführer vor Bekanntgabe des Beschlusses an das Sozialgericht gerichtete Schreiben vom 16.03.2009, eingegangen am 18.03.2009, stellt keine zulässige Beschwerde dar. Eine vor Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung vor der Bekanntgabe auf andere Weise, z.B. durch eine telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle verlautbart worden war (Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage, § 172 Rdnr.2 und § 173 Rdnr.5b).
Dem Beschwerdeführer ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Danach ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Bei sorgfältigem Lesen der Rechtsmittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer feststellen können, dass die Beschwerde erst nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Im hier zu entscheidenden Streit kommt aber der Tatsache Bedeutung zu, dass das Sozialgericht Anlass gehabt hätte, beim Beschwerdeführer rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, nachzufragen, ob er sein Schreiben als Beschwerde verstanden wissen möchte. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall - trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung - dafür zu sorgen, dass Schreiben der Beteiligten in einen zulässigen Rechtsbehelf umgedeutet werden. Nach den Gesamtumständen verliert jedoch das Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis an Gewicht, so dass gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 406 Abs.2, 411 Abs.1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem am 24.06.2008 beauftragten Sachverständigen, der selbst den Eingang des Gutachtens für Ende Oktober 2008 angekündigt hatte, waren vom Sozialgericht nach Mahnung eine Frist bis 13.02.2009 und eine Nachfrist bis 13.03.2009 gesetzt worden, ohne dass das Gutachten einging.
Hinreichende Entschuldigungsgründe konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Seine pauschale Erklärung, er sei aus gesundheitlichen Gründen und aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Gutachten fertig zu stellen, erklären zwar sein Verhalten, sind jedoch keine hinreichende Entschuldigung. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Solche Gründe trägt der Beschwerdeführer nicht vor, noch weniger macht er sie glaubhaft. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er auf die dreifachen Mahnungen des Sozialgerichts überhaupt nicht reagierte. Es hätte ihm oblegen, auf seine Überlastung hinzuweisen und zu beantragen, dass das Sozialgericht ihn vom Gutachtensauftrag entbindet. In Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen Gutachtensauftrag im Juni 2008 und dem Ordnungsgeldbeschluss im März 2009 ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht entschuldbar. Die Voraussetzungen zur Verhängung von Ordnungsgeld waren damit erfüllt.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Hält sich das Ordnungsgeld im mittleren Bereich des von Art.6 Abs.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmen zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR, so ist in der Regel eine Ermessensentscheidung entbehrlich. Das Sozialgericht hat sich darüber hinaus an dem Verhalten des Beschwerdeführers orientiert. Grundsätzlich rechtfertigt die hartnäckige Missachtung der Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sogar ein Ordnungsgeld bis zur Obergrenze. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Gründe vorgebracht hat, die gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sprechen würden und solche aus seiner beruflichen Stellung als Klinikarzt nicht zu erkennen sind, hält der Senat die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes für ermessensfehlerfrei.
Der Senat sieht Veranlassung, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Gerichte gehalten sind, den Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren. Dies folgt letztlich aus Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Danach haben Gesetzgeber und Gerichte in geeigneter Weise sicher zu stellen, den Beteiligten Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen. Im Falle einer überlangen Verfahrensdauer kann der betroffene Staat zu Schadensersatzzahlungen nach Art.41 EMRK verpflichtet werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.06.2006 - Az.: 5529/01 mit weiteren Nachweisen). Der Justizgewährungsanspruch des Einzelnen verpflichtet die Gerichte, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsschutz zu gewähren. Die Gerichte sind damit auch gehalten, gegebenenfalls gesetzliche Zwangsmaßnahmen, hier aus § 411 Abs.2 ZPO zu ergreifen. Da der Beschwerdeführer vom Kläger als Arzt seines Vertrauens gemäß § 109 SGG benannt worden war, war es dem Sozialgericht auch verwehrt, den Beschwerdeführer vom Gutachtensauftrag zu entbinden, ohne dass vorher der Versuch gemacht worden war, mittels Ordnungsgeldfestsetzung den Sachverständigen zur Abgabe des Gutachtens zu bewegen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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