Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 829/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 339/06 AL
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Kostenerstattungspflicht nach Erledigterklärung der Hauptsache
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostentragungspflicht nach Erledigterklärung einer Klage.
Mit der Klageschrift vom 04.07.2003 gegen den Bescheid vom 04.06.2003 idG des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.06.2003 hatte die Klägerin in der Hauptsache die Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes beantragt. Mit Erklärung vom 15.12.2005 hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht eine Kostenerstattungspflicht verneint. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens damit begründet, dass die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben habe, weil sie nicht nachvollziehbar sowie in unzutreffender Weise die Höhe des Arbeitslosengeldes festgelegt habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Endet eine sozialgerichtliche Klage ohne Urteil, entscheidet das Gericht auf Antrag gem § 193 Abs 1 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Ermessen durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
1.
Gegen einen solchen Kostenbeschluss des Sozialgerichts nach § 193 Abs 1 S 3 SGG ist gem § 172 Abs 3 Nr 3 SGG die Beschwerde ausgeschlossen. Damit findet gegen den Kosten-Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 die Beschwerde nicht statt. Die anderslautende unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im hier streitigen Beschluss bleibt insoweit unbehelflich, weil sie die gesetzliche Regelung nicht verdrängen kann.
2.
Darüber hinaus wäre der Kostengrundbeschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 nicht zu beanstanden, weil das Sozialgericht zum einen in Anwendung des in § 91a ZPO verankerten Unterliegensprinzips rechtsfehlerfrei summarisch den vermutlichen Ausgang des Verfahrens ermittelt und danach die Kostenlast verteilt hat (vgl BSG SozR § 193 SGG Nr. 32; Bayer. LSG Beschluss vom 09.02.2010 - L 5 KR 144/08). Zum Anderen hat das Sozialgericht in Anwendung des Veranlassungs- und Verursachungsprinzips (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rnr 13) ebenso rechtsfehlerfrei verneint, dass die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben hatte. Schließlich wäre auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht in der Kostenerstattungspflicht für das der Klage vorangegangene Verwaltungsverfahren keinen eigenen Kostentragungstatbestand gesehen hat.
Die Beschwerde bleibt damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostentragungspflicht nach Erledigterklärung einer Klage.
Mit der Klageschrift vom 04.07.2003 gegen den Bescheid vom 04.06.2003 idG des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.06.2003 hatte die Klägerin in der Hauptsache die Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes beantragt. Mit Erklärung vom 15.12.2005 hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht eine Kostenerstattungspflicht verneint. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens damit begründet, dass die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben habe, weil sie nicht nachvollziehbar sowie in unzutreffender Weise die Höhe des Arbeitslosengeldes festgelegt habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Endet eine sozialgerichtliche Klage ohne Urteil, entscheidet das Gericht auf Antrag gem § 193 Abs 1 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Ermessen durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
1.
Gegen einen solchen Kostenbeschluss des Sozialgerichts nach § 193 Abs 1 S 3 SGG ist gem § 172 Abs 3 Nr 3 SGG die Beschwerde ausgeschlossen. Damit findet gegen den Kosten-Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 die Beschwerde nicht statt. Die anderslautende unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im hier streitigen Beschluss bleibt insoweit unbehelflich, weil sie die gesetzliche Regelung nicht verdrängen kann.
2.
Darüber hinaus wäre der Kostengrundbeschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 nicht zu beanstanden, weil das Sozialgericht zum einen in Anwendung des in § 91a ZPO verankerten Unterliegensprinzips rechtsfehlerfrei summarisch den vermutlichen Ausgang des Verfahrens ermittelt und danach die Kostenlast verteilt hat (vgl BSG SozR § 193 SGG Nr. 32; Bayer. LSG Beschluss vom 09.02.2010 - L 5 KR 144/08). Zum Anderen hat das Sozialgericht in Anwendung des Veranlassungs- und Verursachungsprinzips (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rnr 13) ebenso rechtsfehlerfrei verneint, dass die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben hatte. Schließlich wäre auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht in der Kostenerstattungspflicht für das der Klage vorangegangene Verwaltungsverfahren keinen eigenen Kostentragungstatbestand gesehen hat.
Die Beschwerde bleibt damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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