Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 719/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 421/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 292/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt einen Anspruch auf Waisenrente mangels Wartezeiterfüllung aus.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters I. A. gegen die Beklagte hat.
Der 1940 geborene Vater der Klägerin, I. A., türkischer Staatsangehöriger, war in Zeit vom 19.07.1971 bis 03.02.1984 in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.08.1984 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Aufgrund seines Antrags vom 28.06.1984 erstattete die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 05.11.1984 die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 23.273,47 DM. Der Vater ist am 24.06.2004 verstorben.
Mit Schreiben vom 26.10.2005 beantragte die 1971 geborene Klägerin Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2005 unter Hinweis auf die im Jahre 1984 durchgeführte Beitragserstattung den Antrag auf Gewährung der Waisenrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2006 als unbegründet zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 24.01.2008 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater I. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 einen Anspruch der Klägerin auf Waisenrente abgelehnt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Waisenrente setzt u.a. gemäß § 48 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Der verstorbene Vater der Klägerin kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 19.07.1971 bis 03.02.1984 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 28.06.1984 hin in Höhe von 23.273,47 DM erstattet. Durch die Erstattung der geleisteten Beiträge sind die vom verstorbenen Vater der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Waisenrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Vater der Klägerin die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides des vom 05.11.1984 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Vater der Klägerin während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Vater der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vg. Kasseler Kommentar Funk § 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines SGB VI § 210 Nr 20). Zwischen dem Versicherten und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem eigene oder daraus abgeleitete Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Versicherte aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Folglich kann auch kein aus einer Anwartschaft hergeleiteter Anspruch auf Waisenrente bestehen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Darüber hinaus hat die Klägerin das 27. Lebensjahr schon 1998 vollendet, so dass ein Anspruch auf Waisenrente gemäß § 48 SGB VI allein aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters I. A. gegen die Beklagte hat.
Der 1940 geborene Vater der Klägerin, I. A., türkischer Staatsangehöriger, war in Zeit vom 19.07.1971 bis 03.02.1984 in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.08.1984 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Aufgrund seines Antrags vom 28.06.1984 erstattete die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 05.11.1984 die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 23.273,47 DM. Der Vater ist am 24.06.2004 verstorben.
Mit Schreiben vom 26.10.2005 beantragte die 1971 geborene Klägerin Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2005 unter Hinweis auf die im Jahre 1984 durchgeführte Beitragserstattung den Antrag auf Gewährung der Waisenrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2006 als unbegründet zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 24.01.2008 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater I. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 einen Anspruch der Klägerin auf Waisenrente abgelehnt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Waisenrente setzt u.a. gemäß § 48 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Der verstorbene Vater der Klägerin kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 19.07.1971 bis 03.02.1984 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 28.06.1984 hin in Höhe von 23.273,47 DM erstattet. Durch die Erstattung der geleisteten Beiträge sind die vom verstorbenen Vater der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Waisenrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Vater der Klägerin die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides des vom 05.11.1984 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Vater der Klägerin während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Vater der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vg. Kasseler Kommentar Funk § 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines SGB VI § 210 Nr 20). Zwischen dem Versicherten und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem eigene oder daraus abgeleitete Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Versicherte aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Folglich kann auch kein aus einer Anwartschaft hergeleiteter Anspruch auf Waisenrente bestehen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Darüber hinaus hat die Klägerin das 27. Lebensjahr schon 1998 vollendet, so dass ein Anspruch auf Waisenrente gemäß § 48 SGB VI allein aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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