L 9 B 797/07 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 386/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 797/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.07.2007 wird zurückgewiesen.



Gründe:


Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld.

1.
Mit Bescheid vom 28.12.2006/Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger wegen einer vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 bestehenden Beschäftigung auf und forderte zugleich die in diesem Zeitraum gezahlte Leistung nebst abgeführter Sozialversicherungsbeiträge zurück.
Für die dagegen erhobene Klage hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat diese mit Beschluss vom 09.07.2007 wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt. Die Entscheidung der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig.
2.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint. Der Kläger habe nur eine unter der 14,9-Stunden-Grenze liegende Zwischenbeschäftigung ausgeübt, die seine Arbeitslosigkeit im streitigen Zeitraum nicht habe entfallen lassen.
II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerdeist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO), aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.

1.
Wie das Sozialgericht München im angefochtenen Beschluss vom 09.07.2007 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).

2.
In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers, dass die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2006/Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 formell und materiell rechtmäßig die Bewilligung von Arbeitslosengeld mangels Beschäftigungslosigkeit aufgehoben und die daraus resultierenden Rückforderungen auch der Höhe nach zu Recht geltend gemacht hat. Insoweit wird gem § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Ergänzend ist wegen des Beschwerdevorbringens lediglich zu ergänzen, dass Versicherungsfreiheit wegen einer kurzfristigen Beschäftigung gem § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV nicht in Betracht kommt, weil die Tätigkeit für den Kläger als Arbeitlosen als berufsmäßig zu qualifizieren ist. Zudem ergibt sich aus den Meldungen des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV iVm § 1 ff der Datenerfassungs- und -übermitltlungs-Verordnung (DEÜV) kein Hinweis darauf, dass die mit der Beschwerde erstmals behauptete Unterschreitung der vereinbarten Tätigkeit von 20 Wochenstunden zutreffend gewesen sein könnte. Zu weiteren Ermittlungen musste sich daher das Sozialgericht in Anbetracht der recht diffusen Behauptung von sinngemäß "wesentlich weniger als 20 Stunden/Woche, 12 - 14 Stunden wöchentlich" auch im Rahmen der Amtsermittlung gem § 103 SGG nicht gedrängt fühlen.

Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73 a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2,3 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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