L 17 U 133/10 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 5022/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 133/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für das PKH-Beschwerdeverfahren erfolgt keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil das PKH-Prüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO dienen; ihr Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller für das beim Sozialgericht Bayreuth (SG) geführte Eilverfahren S 11 U 5022/09 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Das zugrundeliegende Eilverfahren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 07.05.2010, L 17 U 129/10 B ER) betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die von ihr wegen Beiträgen betriebene Zwangsvollstreckung zu unterlassen.

Der Antragsteller (AS) wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin (AG) betriebene Zwangsvollstreckung. Hierfür begehrt er Prozesskostenhilfe (PKH). Wegen des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 07.05.2010, L 17 U 129/10 B ER und auf die Beschlüsse des SG im Verfahren
S 11 U 5022/09 ER Bezug genommen.

Für das beim SG geführte Eilverfahren S 11 U 5022/09 ER hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 18.02.2010 abgelehnt und ausgeführt, hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht gegeben. Das geltend gemachte Begehren erscheine sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch hinsichtlich des Erlasses einer Sicherungsanordnung als nicht begründet, weil die Festsetzung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und deren Beitreibung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und für den AS nicht zu unzumutbaren Nachteilen führe. Die von der AG geforderten Beiträge seien nach den Beschlüssen des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.12.2008 (Az. L 17 B 907/08 U ER) und 18.12.2008 ( Az. L 17 915/08 U PKH) teilweise bereits bestandskräftig festgestellt. Hinsichtlich der darüber hinaus von der AG geltend gemachten Umlage 2008, fällig 2009, seien keine Gründe erkennbar, die offensichtlich gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung sprechen. Die vom AS vorgetragene Verpachtung wirke sich erst auf die künftige Veranlagung aus, da Pachtbeginn erst der 01.01.2010 sei. Auf Aufforderung der AG zur Darlegung der unzutreffend veranlagten Flächen habe der AS im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht und sein Vorbringen auch im Gerichtsverfahren nicht substantiiert. Die vom AS gegen den Bescheid der AG vom 28.11.2008/Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 erhobene Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Nach dem vom Gesetz vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnis sei der Einzug der Forderung die Regel und die Aussetzung sei nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden und/oder dem AS unbillige und unzumutbare Nachteile drohten. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides sei nicht erkennbar. Unzumutbare, unbillige und nicht wieder zu behebende Nachteile eines Beitragseinzuges seien nicht ersichtlich. Die vom AS geschilderten Umstände seien der Beitreibung einer Forderung immanent und gingen nicht über das Gesetz hinaus. Die inhaltsgleichen Überlegungen gelten sinngemäß, soweit die Aussetzung der Vollstreckung auch wegen rückständiger Beiträge und der damit zusammenhängenden Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten verlangt werde. Das Begehren des AS auf Gewährung einer Stundung der Beitragsschuld habe die AG durch Bescheid abgelehnt, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine den Beitragseinzug vorübergehend hemmende Einrede ergebe.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.3 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005,1 BvR 175/05; BVerfGE 81,347,7 f.; st.Rspr.). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347,
356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).

Auch unter Zugrundelegung dieser weiten Auslegung des § 114 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO zu verneinen. Dies ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 07.05.2010, Az. L 18 SO 129/10 B ER und dem angegriffenen Beschluss des SG, auf dessen Gründe der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug nimmt.

Eine PKH-Bewilligung für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2009, § 114 Rn 1). Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. zum Zweck der Prozesskostenhilfe z.B. BGH vom 19.01.1978, II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Daraus folgt, dass für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus diesen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 19.12.2003, 4 Ta 605/03 juris Rn 8)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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