L 20 R 951/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4062/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 951/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung (hier: Bürokauffrau mit Ausbildungsabschluss).
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.08.2007 und der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, neu zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die 1968 geborene Klägerin hat keine Ausbildung absolviert. Ausbildungen zur Rechtsanwaltsgehilfin, Steuerfachgehilfin und Hotelfachfrau wurden jeweils abgebrochen. Danach war sie als Schreibkraft/Sachbearbeiterin, Verwaltungsangestellte und Bürokauffrau versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt übte sie eine Tätigkeit als Schreibkraft vom 24.08. bis 03.09.2002 aus. Nach einem Suizidversuch der Klägerin im November 2003 bestand eine inkomplette Plexuslähmung des rechten Armes. Nach Antrag der Klägerin vom 22.03.2004 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund der bestehenden Feinmotorikstörung der rechten Hand und einer damit bestehenden Einschränkung der zweihändigen Bedienung einer Tastatur ein Einhandtraining (Linksschreibtraining), das die Klägerin erfolgreich absolvierte. Am 02.06.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulungsmaßnahme im Bürobereich zur Bürokauffrau oder einer anderen qualifizierten Umschulung etwa als Reiseverkehrskauffrau.

Mit Bescheid vom 20.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Über Art und Umfang dieser Leistungen erhalte die Klägerin noch einen weiteren Bescheid. Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte die beantragten Umschulungsmaßnahmen ab. Nach dem PC-Einhandtraining sei der Bezugsberuf der Bürogehilfin weiter zumutbar. Indiziert seien lediglich Vermittlungshilfen, da die Klägerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wettbewerbsgemindert sei.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück. Die Tätigkeit als Bürogehilfin könne ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit weiter ausgeübt werden.

Dagegen hat die Klägerin am 23.02.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) A-Stadt erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen sei sie nicht mehr in der Lage, den Beruf einer Bürogehilfin auszuüben, durch eine Umschulung zur Bürokauffrau oder eine andere qualifizierte Umschulung könne sie jedoch dauerhaft in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden. Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen sowie eine Auskunft des Arbeitgebers, bei dem die Klägerin zuletzt längerfristig beschäftigt war, über Art und Qualität der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit angefordert. Dieser hat mitgeteilt, die Klägerin sei vom 25.04.2000 bis 01.11.2001 beschäftigt gewesen. Sie habe Bürotätigkeiten (Erledigung der Korrespondenz, sonstige Schreibarbeiten, Telefondienst, Erfassen von Leistungsverzeichnissen und allgemeine Verwaltungstätigkeiten) verrichtet, die im Allgemeinen von Angestellten mit längerer Ausbildung verrichtet würden. Sie habe über alle Kenntnisse einer Ausgebildeten verfügt. Das SG hat ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und öffentliches Gesundheitswesen Dr.B. eingeholt. Diese beschreibt in ihrem Gutachten vom 11.04.2007 eine rezidivierende depressive Störung bei Borderline-Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Anteilen, Alkoholmissbrauch, Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom, Schwäche der Handmuskulatur rechts nach Druckläsion des rechten oberen und unteren Armplexus, Radiokarpalarthrose rechts. Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, mit ständigem Publikumsverkehr und ständigem sozialen Kontakt verrichten. Eine volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bestehe nicht. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Beruf als Büroangestellte sei durch Krankheit und Behinderung erheblich gefährdet. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit sei durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau mit Ausbildungsabschluss abzuwenden.

Mit Urteil vom 22.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem von Dr. B. festgestellten Leistungsvermögen quantitativer und qualitativer Art fehle es an den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin könne weiterhin den Berufsbereich als Büroangestellte ausüben. Die Klägerin habe - wenn auch ohne formellen Abschluss - die Tätigkeit als Bürokauffrau vollwertig ausgeübt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Beruf als Bürokauffrau - ohne Ausbildungsabschluss - aus gesundheitlichen Gründen gefährdet sein solle, mit Weiterbildung zur Bürokauffrau mit Abschluss jedoch eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgen solle.

Zur Begründung der am 13.12.2007 beim Bayer. Landessozialgericht erhobenen Berufung hat die Klägerin vorgebracht, ein Abschluss erhöhe ihr Selbstwertgefühl und verbessere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Der Senat hat aktuelle Befundberichte für die Zeit ab 2007 eingeholt und den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. D. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.08.2009 mit Ergänzung vom 15.09.2009 auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus mit rezidivierenden depressiven Störungen, derzeitig nur leicht ausgeprägt, neben Resterscheinungen einer Teilschädigung des Armnervengeflechts rechts mit einer leichten Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand diagnostiziert. Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Tätigkeiten mit durchgehendem erheblichen Zeitdruck und besonderer nervlicher Belastung verrichten. Im Beruf als Büroangestellte sei die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet, mit einer Umschulungsmaßnahme könne die Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden.

Die Beklagte hat dargelegt, eine Besserung der psychischen Störung sei durch eine Höherqualifizierung im bisherigen Berufsbereich nicht zu erwarten. Vielmehr stiegen bei höherer Qualifizierungen auch die beruflichen Anforderungen und die Gefahr von Überforderung und Misserfolgserlebnissen. Darüber hinaus könne die Klägerin in ihrem bisherigen Beruf als Bürogehilfin weiter tätig sein.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung zur Bürokauffrau mit Ausbildungsabschluss, hilfsweise eine andere geeignete Umschulung in einen qualifizierten kaufmännischen Ausbildungsberuf, hilfsweise unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.08.2007 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin die konkrete Umschulung zur Bürokauffrau begehrt, sie ist begründet, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der Ermessenserwägungen des Gerichts erneut über die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu entscheiden hat.

Gemäß § 9 Abs 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Dabei erstreckt sich das Ermessen lediglich auf das "wie", d.h. gemäß § 13 SGB VI auf Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 SGB VI) besteht hingegen kein Ermessen.

Gemäß § 10 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Er-
werbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich ge-
bessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Ver-
schlechterung abgewendet werden kann.

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet eine länger andauernde nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und ist neben der letzten Tätigkeit auch auf die gesamte berufliche Qualifikation bezogen. Erforderlich ist nicht eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne (Eicher/Haase/Rauschenbach, Juni 2009, § 10 SGB VI Nr 3). Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben führen (Eicher/Haase/Rauschenbach, aaO, § 10 SGB VI Nr 2).

Zunächst ist festzustellen, dass der Bescheid vom 20.07.2005, mit dem die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach bewilligt hat, nach wie vor seine Wirkung entfaltet. Daneben ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI erfüllt, denn es besteht eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit für den ausgeübten Beruf der Klägerin als Bürogehilfin/Bürokauffrau ohne Abschluss.

Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt sich der Senat sowohl auf die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr.D. sowie der vom SG als Sachverständigen gehörten Dr.B ... Danach besteht bei der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus mit rezidivierenden depressiven Störungen, derzeitig nur leicht ausgeprägt, Resterscheinungen einer Teilschädigung des Armnervengeflechts rechts mit einer leichten Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand. Die Klägerin ist noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten zu verrichten, wobei Tätigkeiten mit durchgehendem erheblichem Zeitdruck und besonderer nervlicher Belastung vermieden werden sollten. Dieses Anforderungsprofil steht zwar durchaus in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine Tätigkeit als Bürogehilfin und insbesondere der zuletzt von der Klägerin längerfristig ausgeübten Tätigkeit als Bürokauffrau ohne Ausbildungsabschluss. In der vom 25.04.2000 bis 01.11.2001 ausgeübten Tätigkeit erledigte die Klägerin Korrespondenz, sonstige Schreibarbeiten, Telefondienst, Erfassen von Leistungsverzeichnissen sowie allgemeine Verwaltungstätigkeiten. Insofern ist das Leistungsvermögen der Klägerin in diesem Beruf noch nicht gemindert. Allerdings besteht eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit in der Tätigkeit als Bürogehilfin/Bürokauffrau ohne Abschluss. Prof. Dr.D. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Fixierung der Klägerin auf eine Qualifizierung zur Bürokauffrau oder eine andere qualifizierende Maßnahme als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung zu sehen ist. Dr.B. legt dar, dass bei der Klägerin durch die Tätigkeit als Bürohilfskraft eine Abwertung des Selbstwertsgefühls einhergehe. Durch eine Weiterqualifizierungsmaßnahme würde ihr mehr Selbstbewusstsein verliehen und die Chance auf eine dauerhafte Arbeitsstelle verbessert. Ähnlich schildert dies Dr.W. in seinem Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 23.11.2006 bis 02.02.2007 im S.-Klinikum K. L ... Die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt untergräben das Selbstbewusstsein der Klägerin weiter, wodurch sich die depressive Verstimmung verschlimmere und neuerlich zur Arbeitsunfähigkeit führe. Die Klägerin benötige eine berufliche Förderung mit langfristiger Zukunftsperspektive. Die Einschätzung der gefährdeten Erwerbsfähigkeit in dem Beruf als Bürogehilfin/ Bürokauffrau ohne Abschluss wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin, wie das SG ausführt, in der letztgenannten Tätigkeit in voll umfänglichen Maße die Tätigkeit einer Bürokauffrau - wenn auch ohne Abschluss - ausgeführt hat. Wie Prof. Dr.D. dargestellt hat, besitzt die Fixierung auf eine qualifizierende Tätigkeit insoweit schon Krankheitswert.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Davon geht offenbar auch die Beklagte aus, hat sie doch mit Bescheid vom 20.07.2005 der Klägerin Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach bewilligt.

Hinsichtlich des "Wie" einer Leistung zur Teilhabe liegt die Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat also nun eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art einer Rehabilitationsmaßnahme zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gegenwärtigen Gutachtenslage eine Weiterqualifizierungsmaßnahme erforderlich ist, da nur eine solche die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit in der Tätigkeit als Bürogehilfin abwenden kann. Mit einzubeziehen sind dabei Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit. Dabei mag es eine Rolle spielen, dass der Klägerin hinsichtlich der Beschäftigung vom 25.04.2000 bis 01.11.2001 von ihrem damaligen Arbeitgeber bestätigt wurde, die Tätigkeit als Bürokauffrau (ohne Abschluss) gleichwertig mit der einer ausgebildeten Kraft verrichtet zu haben. Die von der Beklagten befürchtete Überforderung ist damals jedenfalls nicht eingetreten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sowohl Dr.B. wie auch Prof. Dr.D. die Klägerin dem Grunde nach in der Lage sehen, an einer qualifizierten Umschulungsmaßnahme im Vollzeitunterricht teilzunehmen, wobei Prof. Dr.D. bei der instabilen Persönlichkeit der Klägerin eine Prognose als schwierig erachtete. Bei der Auswahl der berufsfördernden Leistung kann neben den oben genannten individuellen Merkmalen jedoch auch Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in die Ermessensentscheidung eingestellt werden.

Eine Ermessensreduzierung auf Null, nach der der Klägerin zwingend eine Umschulung zur Bürokauffrau zu gewähren wäre, ist nicht ersichtlich, so dass die Berufung nur teilweise erfolgreich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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