L 19 R 1065/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 481/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 1065/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolgsaussichten iSd §§ 73 Abs 1 SGG, 114 S 1 ZPO sind grundsätzlich als hinreichend anzusehen, wenn nach summarischer Prüfung eine weitere Sachverhaltsaufklärung mittels Beweisaufnahme ernstlich in Betracht kommt.
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2009 aufgehoben.
II. Auf den Antrag vom 30.10.2009 wird der Klägern mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren S 8 R 481/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R., A-Stadt, beigeordnet.



Gründe:


I.

Die Beschwerde der 1967 geborenen Klägerin richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, das um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geführt wird.

Auf das Ersuchen der Stadt A-Stadt - Grundsicherungsstelle -teilte die Beklagte der Stadt unter dem 22.01.2004 mit, dass die Klägerin seit "Jugend ca. 1980" voll erwerbsgemindert sei. Dieser Feststellung lag ein Vermerk des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 22.01.2004 zugrunde, nach dem nach Aktenlage - aufgrund eines Attestes des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie L. vom 28.10.2003 - ein unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin seit "Jugend" anzunehmen sei.

Am 14.10.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2008 und Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009 ab. Nach Beiziehung von Entlassungsberichten über stationäre psychiatrische Behandlungen der Klägerin und Auskunft der Mutter der Klägerin, die psychische Krankheit ihrer Tochter sei im Alter von 14 Jahren festgestellt worden, sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter dreistündig einsetzbar und der Leistungsfall mit der ersten stationären Aufnahme der Klägerin in der Psychiatrie am 11.07.1981 eingetreten sei. Das Datum 11.07.1981 ergebe sich aus Patientendaten der Universitätsklinik F ... In dem Zeitraum 1981 bis 1986 sei die Klägerin mindestens sechsmal in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine vom 01.12.1984 bis 30.11.1987 absolvierte Lehre als Friseurin habe die Klägerin nicht abgeschlossen. Die Ausbildung sei durch die "Gesellschaft Handwerkskammer für Unterfranken / Kolping-Bildungswerk zur beruflichen Förderung Jugendlicher" (ab 1989: gemeinnützige Gesellschaft zur beruflichen Förderung) und somit nicht in einem "normalen" Ausbildungsbetrieb durchgeführt worden. Die Klägerin sei daher bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen, erfülle aber nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit von 20 Jahren.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG eingelegt. Im Jahr 1981 sei lediglich die psychiatrische Erkrankung festgestellt worden. Sie sei weiterhin arbeitsfähig gewesen. Dies zeige die Lehre als Friseurin, die sie allerdings aufgrund Schwangerschaft nicht abgeschlossen habe. Die Verschlechterung der Erkrankung sei erst in den Jahren 1987 bis1988 eingetreten (Hinweis auf ein Attest des Dr. H. vom 09.02.2009), so dass der Leistungsfall auch in diese Zeit falle. Rente wegen Erwerbsminderung sei aufgrund vorzeitiger Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu gewähren, da sie vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sei und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge geleistet habe.

Mit Beschluss vom 12.11.2009 hat das SG den Antrag der Klägerin vom 30.10.2009 auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren werde verwiesen. Auch bei einem angenommenen Leistungsfall in den Jahren 1987 bis 1988 sei nicht ersichtlich, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg, da Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund vorzeitiger Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu gewähren sei. Vor dem angenommenen Leistungsfall 1987 bis 1988 sei sie in der Lage gewesen, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die Ausbildung bei der "Gesellschaft Handwerkskammer für Unterfranken / Kolping-Bildungswerk zur beruflichen Förderung Jugendlicher" sei vergleichbar mit einer "normalen" Ausbildung

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; insoweit sind hinreichende Erfolgsaussichten gegeben.

Gemäß § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Insbesondere sind die Erfolgsaussichten grundsätzlich als hinreichend anzusehen, wenn nach summarischer Prüfung eine weitere Sachverhaltsaufklärung mittels Beweisaufnahme ernstlich in Betracht kommt. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dagegen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die weitere Sachverhaltsaufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140 mwN).

Im erstinstanzlichen Verfahren kommt eine Beweisaufnahme in Betracht. Die Beklagte hat die Klägerin nicht untersuchen und begutachten lassen. Sie hat sich bei der Feststellung des Leistungsfalls der Erwerbsminderung auf die eingeholten Entlassungsberichte und auf den Hinweis der Mutter der Klägerin bezogen. Für die Beurteilung des Eintritts der vollen Erwerbsminderung war aber eine gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes einzuholen, die nach Aktenlage nur zum Ersuchen der Stadt A-Stadt unter dem 22.01.2004 erging. Hinzu kommt, dass weitere Ermittlungen zum Leistungsvermögen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt fehlen, dass die Klägerin eine Ausbildung absolviert hat. Das SG wird daher auch die behauptete Arbeitsfähigkeit der Klägerin und im Ganzen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufzuklären haben.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Zu beurteilen sind die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen der Rentengewährung (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.06.2007 - 1 BvR 439/08 zur Erforderlichkeit der Beiordnung aufgrund anzustellender Beurteilung von Sachverständigengutachten).

Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. Nach § 127 Abs 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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