Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 839/09 A
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 3/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei neuem Streitgegenstand
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut neben einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.).
In einem vorangegangenen Verfahren hatten die Beteiligten am 25. Oktober 2006 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem die Bg. den Leistungsfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 24. Oktober 2006 anerkannt hatte. Dennoch lehnte sie im weiteren Verlauf einen Rentenanspruch mit Bescheid vom 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 ab, da in dem nach § 43 Abs. 1 S. 1
Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 24. Oktober 2001 bis 23. Oktober 2006 nur ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI seien im Zeitpunkt des Eintritts einer Erwerbsminderung am
24. Oktober 2006 nicht erfüllt.
Zur Begründung der Klage hat der Bf. zum einen vorgebracht, dass ihm der Widerspruchsbescheid nicht zugegangen sei. Erstmals durch Einsicht der Akten im August 2009 habe er hiervon Kenntnis erlangt. Zum anderen sei der Rentenantrag zu Unrecht abgelehnt worden. Er habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachgewiesen; ferner sei auch die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Einen gleichzeitig mit Schriftsatz vom 19. August 2009 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2009 abgelehnt. Die summarische Prüfung lasse erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage aufkommen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben seien. Dabei stehe aufgrund des Vergleichs und der Aktenlage fest, dass eine Erwerbsminderung nach den für die deutsche Rentenversicherung maßgeblichen Kriterien erst seit 24. Oktober 2006 gegeben sei.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Oktober 2006 erklärt. Da er den Rentenantrag bereits am 2. Juli 2001 gestellt habe, sei als maßgeblichem Zeitraum auf die Zeit vom 3. Juli 1996 bis 2. Februar 2001 abzustellen. In dieser Zeit lägen ausreichend Pflichtbeitragszeiten vor. Mit dem Vergleich habe die Bg. ihn arglistig getäuscht.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Da der Zugang des am 12. November 2009 versandten Beschlusses nicht nachgewiesen werden kann, ist von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) auszugehen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.
Der Senat kann in dem Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe offen lassen, ob die Klagefrist eingehalten wurde bzw. ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren ist, da auch aus materiell-rechtlicher Sicht eine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg nicht besteht. Bislang begründete der Bf. die Klage ohne nähere Substantiierung damit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch bei einem Leistungsfall vom 24. Oktober 2006, wie er durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Sozialgericht festgelegt worden war, gegeben sind. Zutreffend weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Hierzu hat der Bf. im Beschwerdeverfahren nichts Weiteres vorgetragen.
Die Beschwerde begründet der Bf. demgegenüber vielmehr damit, bei Abschluss des Vergleichs durch die Bg. arglistig getäuscht worden zu sein; er hat die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Bei Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder über die ursprüngliche Gültigkeit des Vergleichs wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 101 Rdnr. 17). Dies bedeutet, dass ein anderer Streitgegenstand vorliegt: Streitig ist hierbei nicht der vorliegend umstrittene Bescheid der Rentenablehnung, sondern die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs. Hierfür kann vor dem Sozialgericht gegebenenfalls erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden. Eine Prüfung, ob für die Anfechtung des Vergleichs eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, verbietet sich jedoch in dem vom Senat zu entscheidenden Beschwerdeverfahren.
Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war deshalb nicht stattzugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut neben einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.).
In einem vorangegangenen Verfahren hatten die Beteiligten am 25. Oktober 2006 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem die Bg. den Leistungsfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 24. Oktober 2006 anerkannt hatte. Dennoch lehnte sie im weiteren Verlauf einen Rentenanspruch mit Bescheid vom 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 ab, da in dem nach § 43 Abs. 1 S. 1
Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 24. Oktober 2001 bis 23. Oktober 2006 nur ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI seien im Zeitpunkt des Eintritts einer Erwerbsminderung am
24. Oktober 2006 nicht erfüllt.
Zur Begründung der Klage hat der Bf. zum einen vorgebracht, dass ihm der Widerspruchsbescheid nicht zugegangen sei. Erstmals durch Einsicht der Akten im August 2009 habe er hiervon Kenntnis erlangt. Zum anderen sei der Rentenantrag zu Unrecht abgelehnt worden. Er habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachgewiesen; ferner sei auch die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Einen gleichzeitig mit Schriftsatz vom 19. August 2009 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2009 abgelehnt. Die summarische Prüfung lasse erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage aufkommen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben seien. Dabei stehe aufgrund des Vergleichs und der Aktenlage fest, dass eine Erwerbsminderung nach den für die deutsche Rentenversicherung maßgeblichen Kriterien erst seit 24. Oktober 2006 gegeben sei.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Oktober 2006 erklärt. Da er den Rentenantrag bereits am 2. Juli 2001 gestellt habe, sei als maßgeblichem Zeitraum auf die Zeit vom 3. Juli 1996 bis 2. Februar 2001 abzustellen. In dieser Zeit lägen ausreichend Pflichtbeitragszeiten vor. Mit dem Vergleich habe die Bg. ihn arglistig getäuscht.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Da der Zugang des am 12. November 2009 versandten Beschlusses nicht nachgewiesen werden kann, ist von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) auszugehen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.
Der Senat kann in dem Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe offen lassen, ob die Klagefrist eingehalten wurde bzw. ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren ist, da auch aus materiell-rechtlicher Sicht eine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg nicht besteht. Bislang begründete der Bf. die Klage ohne nähere Substantiierung damit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch bei einem Leistungsfall vom 24. Oktober 2006, wie er durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Sozialgericht festgelegt worden war, gegeben sind. Zutreffend weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Hierzu hat der Bf. im Beschwerdeverfahren nichts Weiteres vorgetragen.
Die Beschwerde begründet der Bf. demgegenüber vielmehr damit, bei Abschluss des Vergleichs durch die Bg. arglistig getäuscht worden zu sein; er hat die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Bei Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder über die ursprüngliche Gültigkeit des Vergleichs wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 101 Rdnr. 17). Dies bedeutet, dass ein anderer Streitgegenstand vorliegt: Streitig ist hierbei nicht der vorliegend umstrittene Bescheid der Rentenablehnung, sondern die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs. Hierfür kann vor dem Sozialgericht gegebenenfalls erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden. Eine Prüfung, ob für die Anfechtung des Vergleichs eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, verbietet sich jedoch in dem vom Senat zu entscheidenden Beschwerdeverfahren.
Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war deshalb nicht stattzugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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