L 9 AL 65/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 757/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 65/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Urteil des Sozialgerichts München vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Mit Urteil vom 22.01.2008 hat das Sozialgericht München die Klage vom 20.05.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 abgewiesen, mit welcher die Klägerin sich gegen die Aufhebung von Arbeitslosengeld vom 03.11.2004 bis 16.11.2004 wegen einer Säumniszeit gewandt hatte. Das Sozialgericht hat der Entscheidung der Beklagten folgend in der Ausübung einer Nebenbeschäftigung keinen wichtigen Grund iSd § 145 SGB III a.F. erkennen können. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin sei wegen einer der Beklagten bekannten Nebentätigkeit gehindert gewesen, den Meldetermin 02.11.2004 wahrzunehmen. Es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, dass eine bekannt gegebene Nebentätigkeit einen wichtigen Grund zur Nichtwahrnehmung einer Meldeaufforderung darstelle.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.01.2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Nach dieser Regelung wäre die Berufung nur zuzulassen, wenn,
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abwiche und auf dieser Abweichung beruhte oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht würde und vorläge, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die streitbegründende Norm § 145 SGB III ist mir Wirkung vom 01.01.2005 durch das Gesetz vom 23.12.2003 - BGBl I Seite 2848 - aufgehoben worden. Für die Nachfolgevorschrift § 144 Abs 1 S 1Nr. 6 SGB III existiert eine ausreichende Rechtsprechung zur Frage eines säumnisrechtfertigenden wichtigen Grundes.
Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass diese die Frage geklärt haben möchte, ob sie wegen ihrer der Beklagten bekannt gegebenen Nebentätigkeit mit 20-Stunden/Woche jeweils montags bis freitags Vormittag bei prinzipieller Nichtverlegbarkeit dieses Arbeitszeitrahmens einem ohne Rücksprache mit ihr angesetzten Meldetermin fernbleiben durfte. Dies stellt aber keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern die im konkreten Falle der Klägerin zu entscheidende Frage.
2. Die Entscheidung des Sozialgerichts lässt keine Divergenz erkennen, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
3. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gerügt.
Die Beschwerde bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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