Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 164/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 31/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verfahrensfehler und mangels grundsätzlicher Bedeutung
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozial-
gerichts Nürnberg vom 22.10.2009 - S 5 AL 164/09 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 13.01.2009 bis 26.01.2009.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld mit einem Leistungssatz von 43,80 EUR täglich. Mit Schreiben vom 27.10.2008 forderte ihn die Beklagte zur Vorlage von Eigenbemühungen (12 Bewerbungen in der Zeit vom 28.10.2008 bis 28.11.2008) sowie zur Abgabe eines Nachweises hierüber bis zum 09.12.2008 auf. Nachdem der Kläger Nachweise nicht erbracht hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2009 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe wegen einer laufenden Sperrzeit für die Zeit ab 13.01.2009 für zwei Wochen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er habe Bewerbungen übersandt und die Beklagte hierüber Anfang Dezember 2008 informiert. Er habe eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht. Die entsprechende Bestätigung legte er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger habe den Nachweis über die 12 geforderten Eigenbemühungen nicht ein- und auch nicht nachgereicht. Die Sperrzeit sei daher eingetreten.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Der Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung; es bedürfe nämlich der Klärung, in welchem Maße Eigenbemühungen verlangt werden könnten und auf welche rechtliche Weise diese nachzuweisen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die zu klärenden Rechtsfragen des Umfangs der Eigenbemühungen sind durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, im Rahmen derer auf die Person des Klägers und die Vorstellung des Arbeitsvermittlers abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R - veröffentl. in juris). Die Frage der Form des Nachweises dieser Eigenbemühungen ist vorliegend nicht klärungsfähig, denn der Kläger hat bisher überhaupt keinen Nachweis ( weder über 10 noch über 12 Bewerbungen) erbracht. Er hat dies zwar behauptet, jedoch weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Rahmen des Klageverfahrens die von ihm angesprochene Bestätigung vorgelegt. Er hat bereits schon nicht behauptet, dass es sich dabei um Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 28.10.2008 bis 28.11.2008 gehandelt habe.
Auch eine Divergenz ist nicht zu erkennen. Ein Verfahrensfehler durch das SG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger macht lediglich geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. Das SG hat dieses Vorbringen des Klägers im Tatbestand seines Urteils angesprochen und ist in den Gründen auch hierauf eingegangen. Es hat nämlich ausgeführt, eine solche Liste sei vom Kläger nicht - auch nicht nachträglich - vorgelegt worden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gerichts Nürnberg vom 22.10.2009 - S 5 AL 164/09 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 13.01.2009 bis 26.01.2009.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld mit einem Leistungssatz von 43,80 EUR täglich. Mit Schreiben vom 27.10.2008 forderte ihn die Beklagte zur Vorlage von Eigenbemühungen (12 Bewerbungen in der Zeit vom 28.10.2008 bis 28.11.2008) sowie zur Abgabe eines Nachweises hierüber bis zum 09.12.2008 auf. Nachdem der Kläger Nachweise nicht erbracht hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2009 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe wegen einer laufenden Sperrzeit für die Zeit ab 13.01.2009 für zwei Wochen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er habe Bewerbungen übersandt und die Beklagte hierüber Anfang Dezember 2008 informiert. Er habe eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht. Die entsprechende Bestätigung legte er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger habe den Nachweis über die 12 geforderten Eigenbemühungen nicht ein- und auch nicht nachgereicht. Die Sperrzeit sei daher eingetreten.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Der Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung; es bedürfe nämlich der Klärung, in welchem Maße Eigenbemühungen verlangt werden könnten und auf welche rechtliche Weise diese nachzuweisen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die zu klärenden Rechtsfragen des Umfangs der Eigenbemühungen sind durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, im Rahmen derer auf die Person des Klägers und die Vorstellung des Arbeitsvermittlers abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R - veröffentl. in juris). Die Frage der Form des Nachweises dieser Eigenbemühungen ist vorliegend nicht klärungsfähig, denn der Kläger hat bisher überhaupt keinen Nachweis ( weder über 10 noch über 12 Bewerbungen) erbracht. Er hat dies zwar behauptet, jedoch weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Rahmen des Klageverfahrens die von ihm angesprochene Bestätigung vorgelegt. Er hat bereits schon nicht behauptet, dass es sich dabei um Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 28.10.2008 bis 28.11.2008 gehandelt habe.
Auch eine Divergenz ist nicht zu erkennen. Ein Verfahrensfehler durch das SG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger macht lediglich geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. Das SG hat dieses Vorbringen des Klägers im Tatbestand seines Urteils angesprochen und ist in den Gründen auch hierauf eingegangen. Es hat nämlich ausgeführt, eine solche Liste sei vom Kläger nicht - auch nicht nachträglich - vorgelegt worden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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