Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 806/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 885/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Über Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden
Über die Gewährung Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden. Lehnt das Sozialgericht in einem Gerichtsbescheid auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, hat das Landessozialgericht auf ein Rechtsmittel hin durch Beschluss zu entscheiden.
Über die Gewährung Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden. Lehnt das Sozialgericht in einem Gerichtsbescheid auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, hat das Landessozialgericht auf ein Rechtsmittel hin durch Beschluss zu entscheiden.
Auf die Beschwerde wird die Ablehnung der Prozesskostenhilfe des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2009 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.
Mit Bescheid vom 03.06.2008 wurde dem Kläger und Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 bewilligt.
Mit Änderungsbescheid vom 29.07.2008 wurde die Bewilligung für die Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 14.12.2007) wegen der Erzielung von Einkommen abgeändert.
Mit dem strittigen Bescheid vom 25.09.2008 wurde die Entscheidung vom 29.07.2008 über die Bewilligung für die Zeit vom 21.08.2008 bis 30.09.2008 vollständig aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 921,33 Euro verfügt. Ein Umzug sei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde das Sozialgericht Nürnberg als zuständiges Gericht bezeichnet.
Am 14.04.2009 wurde vom Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht Nürnberg verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg. Nach Anhörung wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2009 ab. Unter Punkt III des Gerichtsbescheids wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht erkennbar gewesen. Der Gerichtsbescheid wurde laut Empfangsbekenntnis am 16.11.2009 zugestellt.
Am 15.12.2009 hat der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist begründet, weil dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid über die Prozesskostenhilfe entschieden. Über Prozesskostenhilfe ist jedoch durch Beschluss zu entscheiden (Lütke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 73a Rn. 22 und Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2009, § 73a Rn. 15). Dies ergibt sich mittelbar aus § 172 SGG iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), weil als Rechtsmittel nur eine Beschwerde statthaft ist. Außerdem soll über die Prozesskostenhilfe möglichst frühzeitig und vor der Hauptsacheentscheidung entschieden werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 11). Das Beschwerdegericht entscheidet gleichwohl in der zutreffenden Form über das Rechtsmittel, d.h. hier durch Beschluss (vgl. Leitherer a.a.O., Rn. 14a vor § 143).
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO einem Kläger bzw. Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Er verfügt nach seinen Angaben weder über Einkommen noch über Vermögen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem strittigen Bescheid vom 25.09.2008 wurde ausdrücklich der Bescheid vom 29.07.2008 aufgehoben. Diese Bewilligung betrifft aber gerade nicht den vom Umzug betroffenen strittigen Zeitraum vom 21.08.2008 bis 30.09.2008. Die Bewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 03.06.2008 wurde nicht aufgehoben. Der strittige Bescheid ist daher sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung als auch hinsichtlich der Erstattungsforderung rechtswidrig. Die Klage war auch am 14.04.2009 noch fristgerecht erhoben, weil der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung (Sozialgericht Nürnberg statt zutreffend Sozialgericht Augsburg) enthielt, §§ 87, 66 Abs. 2 S. 1 SGG.
Eine Kostenentscheidung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht notwendig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.
Mit Bescheid vom 03.06.2008 wurde dem Kläger und Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 bewilligt.
Mit Änderungsbescheid vom 29.07.2008 wurde die Bewilligung für die Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 14.12.2007) wegen der Erzielung von Einkommen abgeändert.
Mit dem strittigen Bescheid vom 25.09.2008 wurde die Entscheidung vom 29.07.2008 über die Bewilligung für die Zeit vom 21.08.2008 bis 30.09.2008 vollständig aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 921,33 Euro verfügt. Ein Umzug sei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde das Sozialgericht Nürnberg als zuständiges Gericht bezeichnet.
Am 14.04.2009 wurde vom Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht Nürnberg verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg. Nach Anhörung wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2009 ab. Unter Punkt III des Gerichtsbescheids wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht erkennbar gewesen. Der Gerichtsbescheid wurde laut Empfangsbekenntnis am 16.11.2009 zugestellt.
Am 15.12.2009 hat der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist begründet, weil dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid über die Prozesskostenhilfe entschieden. Über Prozesskostenhilfe ist jedoch durch Beschluss zu entscheiden (Lütke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 73a Rn. 22 und Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2009, § 73a Rn. 15). Dies ergibt sich mittelbar aus § 172 SGG iVm § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), weil als Rechtsmittel nur eine Beschwerde statthaft ist. Außerdem soll über die Prozesskostenhilfe möglichst frühzeitig und vor der Hauptsacheentscheidung entschieden werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 11). Das Beschwerdegericht entscheidet gleichwohl in der zutreffenden Form über das Rechtsmittel, d.h. hier durch Beschluss (vgl. Leitherer a.a.O., Rn. 14a vor § 143).
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO einem Kläger bzw. Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Er verfügt nach seinen Angaben weder über Einkommen noch über Vermögen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem strittigen Bescheid vom 25.09.2008 wurde ausdrücklich der Bescheid vom 29.07.2008 aufgehoben. Diese Bewilligung betrifft aber gerade nicht den vom Umzug betroffenen strittigen Zeitraum vom 21.08.2008 bis 30.09.2008. Die Bewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 03.06.2008 wurde nicht aufgehoben. Der strittige Bescheid ist daher sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung als auch hinsichtlich der Erstattungsforderung rechtswidrig. Die Klage war auch am 14.04.2009 noch fristgerecht erhoben, weil der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung (Sozialgericht Nürnberg statt zutreffend Sozialgericht Augsburg) enthielt, §§ 87, 66 Abs. 2 S. 1 SGG.
Eine Kostenentscheidung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht notwendig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved