L 14 R 876/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 173/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 876/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 218/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins finden bei Streit über den tatsächlichen Zugang von Beitragserstattungsleistungen Anwendung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente sowie um Erstattung zur deutschen Rentenversicherung entrichteter Beiträge.

Der 1935 in Marokko geborene Kläger S. A., marokkanischer Staatsangehöriger, war nach seinen eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Oktober 1961 bis 30. April 1963 bei der Firma M. AG und vom 1. Mai 1963 bis Juli 1965 bei G. K., D., versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 31. Juli 1970 beantragte der Kläger unter dem Namen S. , wohnhaft A-Straße, A-Stadt, Marokko, Beitragserstattung aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Mit Bescheid vom 15. Januar 1973 entsprach die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz diesem Antrag. Sie errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.262,60 DM und beauftragte am 18. Januar 1973 die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, diesen Betrag auszuzahlen. Auf dem Auszahlungsantrag ist vermerkt, dass die Westdeutsche Landesbank Girozentrale gebeten werde, den Auftrag im Falle von Schwierigkeiten als annulliert zu betrachten und der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz den Betrag mit einer Kopie dieses Auftrags wieder zur Verfügung zu stellen. Ein Rücklauf des Auftrags ist der Akte nicht zu entnehmen.

Am 8. März 1988 beantragte der Kläger unter demselben Namen erneut Beitragserstattung. Er gab dabei an, im Oktober 1961 in die deutsche Rentenversicherung eingetreten zu sein. Der erste Versicherungsnachweis sei von der LVA Rheinprovinz ausgestellt worden. Das letzte Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland habe im Jahr 1965 geendet. Genaue Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie zum Versicherungsträger könnten nicht mehr gemacht werden. Mit Schreiben vom 7. August 1988 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm mit Bescheid vom 15. Januar 1973 die Beiträge für die Zeit von Dezember 1961 bis September 1965 in Höhe von 1.262,60 DM erstattet worden seien. Der Erstattungsbetrag sei an die damalige Postanschrift angewiesen worden. Sollte der Kläger den damals ausgezahlten Betrag tatsächlich nicht erhalten haben, werde um Mitteilung gebeten. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Antrag vom 7. April 1997 begehrte der Kläger unter dem Namen " S. G." Regelaltersrente von der Beklagten. Er legte eine Arbeitserlaubnis für einen S. vom 20. Mai 1965 für den Zeitraum 31. Mai 1965 bis 1. Juni 1966 für eine Beschäftigung bei der Firma K. vor.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Juli 1997 abgelehnt, da dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung bis September 1965 entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die bis September 1965 entrichteten Beiträge seien nicht erstattet worden. Mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 15. Januar 1973 sei keine Beitragserstattung bewilligt worden. Bisher sei kein Erstattungsbetrag angewiesen worden. In den Jahren 1985 und 1988 hätte man ihm eine Altersrente bei Vollendung des 61. Lebensjahres zugesagt. Er legte ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben vom 9. Februar 1978 eines S. vom 9. Februar 1978 vor. In diesem wird auf den Bescheid vom 15. Januar 1973 verwiesen, wonach eine Beitragserstattung in Höhe von 1.262,60 DM bewilligt worden sei. Dieser Beitrag sei jedoch bis zum heutigen Tag noch nicht angewiesen worden. Es werde um Überweisung auf ein Bankkonto in Marokko gebeten. Zudem übermittelte er ein Schreiben der LVA Rheinprovinz an , S. , in dem eine baldige Antwort auf eine Anfrage in Aussicht gestellt wird.

Mit Schreiben vom 4. November 1997 wies die Beklagte den Kläger auf den Bescheid vom 15. Januar 1973 über die Beitragserstattung in Höhe von 1.262,60 DM hin. Hinweise, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Geldbetrages erfolgt sei, lägen nicht vor. Ein Geldrücklauf sei nicht erfolgt. Die fehlende Überweisung sei auch erst fünf Jahre nach Erlass des Bescheids beanstandet worden. Darüber hinaus habe der Kläger nur weniger als 60 Kalendermonate Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1997, er habe bei der Beklagten keine Beitragserstattung beantragt. Er habe auch keine Beitragserstattung erhalten.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Kläger habe das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Außerdem seien keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beiträge mehr vorhanden. Die vom Kläger in Deutschland entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom 15. Januar 1973 erstattet worden. Dies belege die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Kopie seines eigenen Schreibens vom 9. Februar 1978 an die LVA Rheinprovinz. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger den Zahlungsbetrag erhalten habe, da ein Geldrücklauf bei der LVA Rheinprovinz nicht verzeichnet worden sei. Im Jahr 1988 sei der Kläger von der LVA Schwaben nochmals auf die erfolgte Beitragserstattung hingewiesen worden. Hierauf sei keine weitere Äußerung des Klägers eingegangen. Die Behauptung einer Inaussichtstellung einer Gewährung einer Altersrente bei Vollendung des 61. Lebensjahres entspreche nicht der Wahrheit.

Mit Antrag vom 30. Januar 2003 begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Regelaltersrente von der Beklagten. Die Beklagte verwies auf den Bescheid vom 24. Juli 1997 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1998. Anlass für eine Überprüfung gebe es nicht. Auch auf eine weitere Anfrage vom 29. März 2003 erfolgte eine Mitteilung über die Auswirkungen einer Beitragserstattung.

Mit Antrag vom 17. Oktober 2008 begehrte der Kläger wieder Regelaltersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 13. November 2008 unter Hinweis auf die Beitragserstattung durch die LVA Rheinprovinz abgelehnt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf sein Alter und seine schlechte finanzielle Situation und bat um eine Abänderung der Entscheidung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2009 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter. Er begehre eine finanzielle Hilfe oder eine Rente, um seine Familie und sich zu unterhalten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung und unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der Kläger die Bewilligung einer Altersrente oder die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge geltend. Die Summe von 1.262,60 DM habe er bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Es solle eine Untersuchung über die Zahlung dieser Summe eingeleitet werden.

Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme ergänzend darauf verwiesen, ein Erstattungsanspruch sei bereits verjährt.

In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 ist für den Kläger niemand erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 12. August 2009 sowie des Bescheids der Beklagten vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2009 zu verurteilen, antragsgemäß Regelaltersrente zu zahlen, hilfsweise, die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2009 abgewiesen. Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 S. 1 SGB VI zu. Soweit der Kläger hilfsweise die Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge begehrt, ist die hierauf gerichtete Klage als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Er wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte die Regelaltersgrenze (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, 3 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).

Aufgrund der bereits im Jahr 1973 gemäß § 1303 RVO durchgeführten Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO).

Nach seinen eigenen Angaben im Erstattungsantrag vom 31. Juli 1970 war der Kläger nur von Oktober 1961 bis Juli 1965 versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Damit lagen ursprünglich nur 46 Kalendermonate mit Beitragszeiten vor. Ersatzzeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten nach Juli 1965 wurden vom Kläger niemals geltend gemacht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger am 31. Juli 1970 diesen Erstattungsantrag gestellt und damit diese Angaben zu den Beschäftigungszeiten gemacht hat. Zwar ist in dem Erstattungsantrag als Name nur "" und als Vornamen "S. " angegeben. Der Namensteil "A." fehlt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Unterschriften unter dem Antrag vom 31. Juli 1970 und vom Kläger im Klage- und Berufungsverfahren ersichtlich dieselben sind. Darüber hinaus hat der Kläger unter seinem vollen Namen " S. G." und unter Angabe der auch jetzt noch gültigen Adresse "A-Straße" im Rahmen seines Widerspruchschreibens vom 20. August 1997 ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz aus dem Jahr 1981 an , S. an die Adresse "A-Straße" sowie ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben des " S. " unter derselben Adresse selbst vorgelegt. Die in diesen beiden Schrieben angegebene Adresse ist mit der in dem Antrag vom 31. Juli 1970 auf Beitragserstattung verzeichneten Adresse identisch. Dies belegt eindeutig eine Personenidentität von " S. G." und " S. ". Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Kläger nur in dem genannten Zeitraum ursprünglich Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat.

Aufgrund seines Erstattungsantrags vom 30. Juli 1970 wurden dem Kläger nach Überzeugung des Senats die ihm zustehenden Beiträge auch durch Bescheid vom 15. Januar 1973 erstattet. Dem Kläger ist dieser Erstattungsbescheid zugegangen. Denn er hat selbst ein Schreiben vom 9. Februar 1978 vorgelegt, in dem er auf den Bescheid vom 15. Januar 1973 Bezug nimmt.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger den Erstattungsbetrag in Höhe von 1.262,60 DM tatsächlich erhalten hat. Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Klägers führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Dieser kommt dann zur Anwendung, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998, Az. 9 VG 5/96 R = BSGE 81, 288; BayLSG, a.a.O.).

Hier lässt sich aus den Akten entnehmen, dass die Beklagte unter dem 18. Januar 1973 die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit der Vergütung des Zahlungsauftrags in Höhe von 1.262,60 DM beauftragt hat. Typischerweise führt dies dazu, dass dem Zahlungsempfänger der angewiesene Betrag auch zugeht. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders sein sollte, gibt es nicht. Insbesondere lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, dass es bei der Erfüllung des Auftrags Schwierigkeiten gegeben hat. Eine Rückgabe des Auftrags durch die Westdeutsche Landesbank Girozentrale an die Beklagte lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Auch das Verhalten des Klägers spricht nicht dafür, dass er tatsächlich diesen Betrag nicht erhalten hat. Zwar hat der Kläger den Entwurf eines Schreibens vom 9. Februar 1978 vorgelegt, in dem die Überweisung des Betrags angemahnt wird. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Kläger dieses Schreiben nicht unterschrieben hat. Der Zugang eines solchen Schreibens an die LVA Rheinprovinz ist der Akte auch nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger erst nach Ablauf von rd. 5 Jahren mit diesem Begehren an die LVA Rheinprovinz wendet. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dann über einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren keine Aktivitäten unternommen hat, den ihm zustehenden Betrag einzufordern. Trotz Aufforderung der Beklagten konnte der Kläger insoweit keinerlei Belege hierfür vorlegen. Erst mit Antrag vom 8. März 1988 begehrte der Kläger dann erneut Beitragserstattung, verfolgte diesen Antrag jedoch nach Hinweis auf die bereits erfolgte Beitragserstattung erneut nicht weiter. Durch Schreiben vom 7. August 1988 wurde der Kläger sogar ausdrücklich um Mitteilung gebeten, falls er den damals ausgezahlten Betrag tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Eine derartige Mitteilung ist bei der Beklagten jedoch nicht eingegangen.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht also dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich im bescheidmäßig festgestellten Umfang durchgeführt worden ist. Ansprüche auf eine Versichertenrente aus diesen Beitragszeiten sind damit ausgeschlossen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Da später zurückgelegte Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung nicht vorliegen, besteht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente.

Soweit der Kläger hilfsweise erneut die Erstattung von Beiträgen begehrt, ist die hierauf gerichtete Klage unzulässig. Eine Entscheidung der Beklagten über einen Beitragserstattungsanspruch des Klägers liegt nicht vor. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte die Gewährung einer Rentenleistung abgelehnt, nicht jedoch einen Anspruch auf Beitragserstattung. Eine im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Beitragserstattung ohne vorherige Beantragung dieser Leistung bei der Beklagten und Entscheidung durch diese hierüber ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Die Klage wäre jedoch im Übrigen auch nach dem vorher Gesagten unbegründet. Für einen weiteren Anspruch auf Beitragserstattung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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