Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 3569/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 6/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg einer Klage bei Verfristung.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten vor dem Sozialgericht München um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Im hier vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
Wegen der Ablehnung der Rente seitens der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg - Bescheid vom 04.05.2006, Widerspruchsbescheid vom 02.11.2006) kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Aktenzeichen S 6 R 3504/06). Die Bf nahm diese Klage jedoch wegen Verfristung zurück. Ohne dass neue Bescheide ergangen waren, hat sie am 10.12.2007 jedoch erneut Klage erhoben (S 6 R 3569/07). Diese ist auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet, nämlich auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf einen Antrag vom 02.11.2005 hin.
In der Angelegenheit S 6 3569/07 hat die Bf PKH und Anwaltsbeiordnung beantragt. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 01.07.2008 mit der Begründung abgelehnt, in der Sache habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen richtet sich die am 05.08.2008 eingelegte Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, PKH und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Bf abzulehnen, ist im Ergebnis richtig.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt nicht vor. Denn die Klage S 6 R 3569/07 ist unzulässig, weil verspätet erhoben. Wie die Bg und die Prozessbevollmächtigte der Bf telefonisch bestätigt haben (telefonisch, weil die Verfahrensakten nie beim Bayerischen Landessozialgericht eingetroffen und offenbar verloren gegangen sind), ist Streitgegenstand der Ablehnungsbescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2006; ein weiterer Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der eine neue Klagefrist eröffnet hätte, existiert nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Bf hat in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Bg geteilt, die Klage sei verfristet. Zu der neuerlichen Klageerhebung - nachdem bereits die erste Klage wegen Verfristung zurückgenommen worden war - ist es laut der Prozessbevollmächtigten der Bf deshalb gekommen, weil von Seiten der Bf irrtümlich davon ausgegangen worden ist, der Widerspruchsbescheid sei nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst am entsprechenden Tag des Jahres 2007 erlassen worden.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten vor dem Sozialgericht München um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Im hier vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
Wegen der Ablehnung der Rente seitens der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg - Bescheid vom 04.05.2006, Widerspruchsbescheid vom 02.11.2006) kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Aktenzeichen S 6 R 3504/06). Die Bf nahm diese Klage jedoch wegen Verfristung zurück. Ohne dass neue Bescheide ergangen waren, hat sie am 10.12.2007 jedoch erneut Klage erhoben (S 6 R 3569/07). Diese ist auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet, nämlich auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf einen Antrag vom 02.11.2005 hin.
In der Angelegenheit S 6 3569/07 hat die Bf PKH und Anwaltsbeiordnung beantragt. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 01.07.2008 mit der Begründung abgelehnt, in der Sache habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen richtet sich die am 05.08.2008 eingelegte Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, PKH und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Bf abzulehnen, ist im Ergebnis richtig.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt nicht vor. Denn die Klage S 6 R 3569/07 ist unzulässig, weil verspätet erhoben. Wie die Bg und die Prozessbevollmächtigte der Bf telefonisch bestätigt haben (telefonisch, weil die Verfahrensakten nie beim Bayerischen Landessozialgericht eingetroffen und offenbar verloren gegangen sind), ist Streitgegenstand der Ablehnungsbescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2006; ein weiterer Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der eine neue Klagefrist eröffnet hätte, existiert nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Bf hat in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Bg geteilt, die Klage sei verfristet. Zu der neuerlichen Klageerhebung - nachdem bereits die erste Klage wegen Verfristung zurückgenommen worden war - ist es laut der Prozessbevollmächtigten der Bf deshalb gekommen, weil von Seiten der Bf irrtümlich davon ausgegangen worden ist, der Widerspruchsbescheid sei nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst am entsprechenden Tag des Jahres 2007 erlassen worden.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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