Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 100/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 56/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verursachung des Gesundheitserstschadens durch das Unfallereignis erfasst die haftungsbegründende Kausalität.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 12.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.03.2006 Leistungen über den 04.04.2006 hinaus, insbesondere Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1963 geborene Kläger wollte am 17.03.2006 einen CRT-Monitor von der Tischplatte verschieben. Hierbei verrutschte der Monitor. Der Kläger wollte ihn auffangen und verzerrte sich dabei den rechten Ellenbogen. Am 24.03.2006 suchte er den H-Arzt Dr. R. auf. Dieser fand bei Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf frische knöcherne Verletzungen, die Sonographie habe keinen Erguss des rechten Ellenbogens gezeigt. Die Umwendebewegung sowie die Flexion des rechten Ellenbogens seien frei und lokal reizlos gewesen. Wegen des Verdachts auf Verletzung der distalen Bizepssehne wurde am 04.04.2006 ein MRT des rechten Ellenbogengelenks durchgeführt. Hinweise auf eine Läsion der distalen Bizepssehne ergaben sich hierbei nicht.
Am 14.06.2006 wurde ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Hierbei zeigten sich mittelgradige Protrusionen HWK 3/4 und leichtgradige Protrusionen HWK 4 bis HWK 6. Es fand sich kein Hinweis auf frische traumatische Veränderungen an der HWS.
Der Neurologe Dr. B. untersuchte den Kläger am 26.07.2006. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf einen Plexusschaden. Die Symptomatik am rechten Arm entspreche einer Epicondylitis lateralis. Daneben bestünden muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich.
Mit Bescheid vom 07.08.2006 erkannte die Beklagte als Folge des Unfalls vom 17.03.2006 eine folgenlos verheilte Zerrung des rechten Ellenbogens an und lehnte die Gewährung von Leistungen über den 04.04.2006 hinaus ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Neurologen Dr. B. ein. Dieser kam am 28.01.2007 zum Ergebnis, es sei an das Vorliegen eines sog. algetischen Supinator-Syndroms zu denken. Ein solches Engpass-Syndrom könne durch das Trauma ausgelöst bzw. wesentlich verursacht worden sein. Sekundär sei ein Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgien möglich.
Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten am 18.12.2007 beim Facharzt für Neurochirurgie Dr. M. von der Klinik für Neurochirurgie der Univ. U. ein. Dieser diagnostizierte ein lokales Schmerzsyndrom, für das keinerlei strukturelle Ursache festgemacht werden könne.
Mit Bescheid vom 01.02.2008 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Es sei insbesondere aufgrund der bildgebenden Verfahren nicht wahrscheinlich, dass der Arbeitsunfall vom 17.03.2006 rechtlich wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden am rechten Ellenbogen sei, da sich keinerlei Nachweis für strukturelle Veränderungen in diesem Bereich gefunden habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2008 Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Beiziehung der radiologischen Befunde erstellte der Chirurg Dr. Dr. K. am 20.08.2008 ein Gutachten. Für das anhaltende Beschwerdebild ergebe sich keine wesentliche Mitwirkung des Unfalls. Die Symptome eines Supinator(logen)Syndroms überlappten meist mit denen einer Epicondylitis humeroradialis. Nicht selten träten beide Störungen zusammen auf. Als häufigste Schmerzursache gelte eine unfallfremde Einengung des natürlichen, schlitzförmigen Nervendurchtritts durch den Supinatormuskel. Es seien keine verletzten anatomischen Struklturen festgestellt worden, auch nicht in Form posttraumatischer Narbeneinengung. Damit sei unwahrscheinlich, dass der Unfall vom 14.03.2006 zu einem anatomischen Schaden am tiefen Ast des Nervus radialis geführt habe. Ebenso wenig hätten sich Verletzungszeichen im Nervendurchtrittsbereich ergeben. Eine Ellenbogenzerrung sei wahrscheinlich, die folgenlos ausgeheilt sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2009 wies das SG die Klage ab.
Hiergegen legte der Kläger am 17.02.2009 Berufung ein. Zur Begründung verwies er auf Gutachten, die noch nicht abgeschlossen seien. Trotz Erinnerung wurden diese nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.01.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2008 aufzuheben und ihm Leistungen über den 04.04.2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgebracht, die das vom SG eingeholte Gutachten des Dr. Dr. K. widerlegen würden. Die angekündigten ärztlichen Befunde hat er nicht eingereicht. Der Sachverständige Dr. K. ist überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass Unfallfolgen ab 05.04.2006 nicht mehr vorliegen. Er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. M., das im Wege des Urkundenbeweises herangezogen wird.
Die durch den anerkannten Arbeitsunfall verursachte Zerrung des rechten Ellenbogens ist folgenlos ausgeheilt. Weitere Unfallfolgen über den 04.04.2006 hinaus liegen nicht vor.
Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
München vom 12.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.03.2006 Leistungen über den 04.04.2006 hinaus, insbesondere Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1963 geborene Kläger wollte am 17.03.2006 einen CRT-Monitor von der Tischplatte verschieben. Hierbei verrutschte der Monitor. Der Kläger wollte ihn auffangen und verzerrte sich dabei den rechten Ellenbogen. Am 24.03.2006 suchte er den H-Arzt Dr. R. auf. Dieser fand bei Röntgenaufnahmen keinen Hinweis auf frische knöcherne Verletzungen, die Sonographie habe keinen Erguss des rechten Ellenbogens gezeigt. Die Umwendebewegung sowie die Flexion des rechten Ellenbogens seien frei und lokal reizlos gewesen. Wegen des Verdachts auf Verletzung der distalen Bizepssehne wurde am 04.04.2006 ein MRT des rechten Ellenbogengelenks durchgeführt. Hinweise auf eine Läsion der distalen Bizepssehne ergaben sich hierbei nicht.
Am 14.06.2006 wurde ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Hierbei zeigten sich mittelgradige Protrusionen HWK 3/4 und leichtgradige Protrusionen HWK 4 bis HWK 6. Es fand sich kein Hinweis auf frische traumatische Veränderungen an der HWS.
Der Neurologe Dr. B. untersuchte den Kläger am 26.07.2006. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf einen Plexusschaden. Die Symptomatik am rechten Arm entspreche einer Epicondylitis lateralis. Daneben bestünden muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich.
Mit Bescheid vom 07.08.2006 erkannte die Beklagte als Folge des Unfalls vom 17.03.2006 eine folgenlos verheilte Zerrung des rechten Ellenbogens an und lehnte die Gewährung von Leistungen über den 04.04.2006 hinaus ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Neurologen Dr. B. ein. Dieser kam am 28.01.2007 zum Ergebnis, es sei an das Vorliegen eines sog. algetischen Supinator-Syndroms zu denken. Ein solches Engpass-Syndrom könne durch das Trauma ausgelöst bzw. wesentlich verursacht worden sein. Sekundär sei ein Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgien möglich.
Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten am 18.12.2007 beim Facharzt für Neurochirurgie Dr. M. von der Klinik für Neurochirurgie der Univ. U. ein. Dieser diagnostizierte ein lokales Schmerzsyndrom, für das keinerlei strukturelle Ursache festgemacht werden könne.
Mit Bescheid vom 01.02.2008 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Es sei insbesondere aufgrund der bildgebenden Verfahren nicht wahrscheinlich, dass der Arbeitsunfall vom 17.03.2006 rechtlich wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden am rechten Ellenbogen sei, da sich keinerlei Nachweis für strukturelle Veränderungen in diesem Bereich gefunden habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2008 Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Beiziehung der radiologischen Befunde erstellte der Chirurg Dr. Dr. K. am 20.08.2008 ein Gutachten. Für das anhaltende Beschwerdebild ergebe sich keine wesentliche Mitwirkung des Unfalls. Die Symptome eines Supinator(logen)Syndroms überlappten meist mit denen einer Epicondylitis humeroradialis. Nicht selten träten beide Störungen zusammen auf. Als häufigste Schmerzursache gelte eine unfallfremde Einengung des natürlichen, schlitzförmigen Nervendurchtritts durch den Supinatormuskel. Es seien keine verletzten anatomischen Struklturen festgestellt worden, auch nicht in Form posttraumatischer Narbeneinengung. Damit sei unwahrscheinlich, dass der Unfall vom 14.03.2006 zu einem anatomischen Schaden am tiefen Ast des Nervus radialis geführt habe. Ebenso wenig hätten sich Verletzungszeichen im Nervendurchtrittsbereich ergeben. Eine Ellenbogenzerrung sei wahrscheinlich, die folgenlos ausgeheilt sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2009 wies das SG die Klage ab.
Hiergegen legte der Kläger am 17.02.2009 Berufung ein. Zur Begründung verwies er auf Gutachten, die noch nicht abgeschlossen seien. Trotz Erinnerung wurden diese nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.01.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2008 aufzuheben und ihm Leistungen über den 04.04.2006 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgebracht, die das vom SG eingeholte Gutachten des Dr. Dr. K. widerlegen würden. Die angekündigten ärztlichen Befunde hat er nicht eingereicht. Der Sachverständige Dr. K. ist überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass Unfallfolgen ab 05.04.2006 nicht mehr vorliegen. Er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. M., das im Wege des Urkundenbeweises herangezogen wird.
Die durch den anerkannten Arbeitsunfall verursachte Zerrung des rechten Ellenbogens ist folgenlos ausgeheilt. Weitere Unfallfolgen über den 04.04.2006 hinaus liegen nicht vor.
Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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