Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 758/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 281/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Hinweisschreiben der Behörde ist kein Verwaltungsakt
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2010, Az.: S 48 AS 758/10 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.04.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, bei dem angefochtenen Hinweisschreiben der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 15.03.2010 handle es sich um keinen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei der Antrag auch schon deshalb erledigt, weil die Bg. an der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung, an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bei der Firma T. teilzunehmen, nicht weiter festgehalten habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 23.03.2010 ergebe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Beschluss sei falsch und unmenschlich. Er möchte "alle Leistungen bekommen"; insbesondere solle seine Wohnung bezahlt und gestrichene Leistungen sollten nachgezahlt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der ursprüngliche Antrag des Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ausdrücklich auf Rechtsschutz gegen das Schreiben vom 15.03.2010 gerichtet. Eine Erweiterung des Antrags in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
Demgemäß wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.04.2010 hat das Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, bei dem angefochtenen Hinweisschreiben der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 15.03.2010 handle es sich um keinen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei der Antrag auch schon deshalb erledigt, weil die Bg. an der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung, an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bei der Firma T. teilzunehmen, nicht weiter festgehalten habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 23.03.2010 ergebe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Beschluss sei falsch und unmenschlich. Er möchte "alle Leistungen bekommen"; insbesondere solle seine Wohnung bezahlt und gestrichene Leistungen sollten nachgezahlt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der ursprüngliche Antrag des Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ausdrücklich auf Rechtsschutz gegen das Schreiben vom 15.03.2010 gerichtet. Eine Erweiterung des Antrags in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
Demgemäß wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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