Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 243/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 54/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009 abgeändert und die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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