Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 145/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 298/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozial-gerichts Würzburg vom 18.03.2010 - S 10 AS 145/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Sanktionierung der Verletzung Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme.
Mit Bescheid vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer Maßnahme, nachdem eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) bis dahin nicht zustande gekommen war. Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an. Nach Anhörung senkte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 die Regelleistung um 30 vH für drei Monate ab.
Die sowohl gegen den eine EGV ersetzenden Verwaltungsakt als auch gegen die Sanktion zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klagen hat das SG im Rahmen des Urteilstenors verbunden. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 hat das SG abgewiesen. Den Bescheid vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 hingegen hat das SG aufgehoben. Der Erlass eines Verwaltungsaktes anstelle des Abschlusses einer EGV sei rechtmäßig. Für eine Sanktion bei Nichterfüllung der mit Bescheid vom 12.01.2009 auferlegten Pflichten fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung der für Verstöße gegen die im Rahmen einer EGV auferlegten Pflichten vorgesehenen Sanktionen seien nicht möglich. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Allein gegen die Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Literaturmeinung vertrete die Auffassung, eine analoge Anwendung komme in Betracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Berufung war nicht zulässig, denn der Beklagte ist allein durch die Aufhebung der Sanktion beschwert.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, denn die Rechtsfrage lässt sich klar dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entnehmen (vgl. dazu: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 19 B 140/09 AS ER - mwN). Das bloße Vorhandensein einer vereinzelten Mindermeinung in der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2.Aufl, § 31 Rdnr 27; diese Meinung eher einschränkend: ders. In ZFSH/SGB 2008, 3ff) genügt nicht, um eine Klärungsbedürftigkeit herbeizuführen. Der Gesetzeswortlaut lässt keine Zweifel aufkommen. Darüber hinaus ist im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bearbeitungsstand 13.02.2009) eine entsprechende Änderung des § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehen. Darin ist von einer Ergänzung des Gesetzestextes die Rede. Dies deutet darauf hin, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers die bisherige Regelung nicht für die durch einen Verwaltungsakt ersetzte EGV galt, denn er hätte ansonsten allein von einer Klarstellung gesprochen. Hier aber wird ausdrücklich der Begriff "Ergänzung" zusätzlich verwandt. Zudem lässt sich aus dem beabsichtigten Wegfall der bisherigen § 31 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1.a SGB II entnehmen, dass als Sanktion für den Nichtabschluss einer EGV allein diese Ziffer vom Gesetzgeber vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat es wohl für ausreichend gehalten, allein den Nichtabschluss einer EGV zu sanktionieren.
Offengelassen werden kann, ob die Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren überhaupt klärungsfähig ist, nachdem Zweifel bestehen, ob die Klägerin überhaupt den Abschluss einer EGV verweigert hat, denn sie hat sich lediglich gegen eine in dieser EGV enthaltene Pflicht gewandt.
Eine Divergenz bzw. ein Verfahrensfehler wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Sanktionierung der Verletzung Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme.
Mit Bescheid vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer Maßnahme, nachdem eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) bis dahin nicht zustande gekommen war. Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an. Nach Anhörung senkte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 die Regelleistung um 30 vH für drei Monate ab.
Die sowohl gegen den eine EGV ersetzenden Verwaltungsakt als auch gegen die Sanktion zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klagen hat das SG im Rahmen des Urteilstenors verbunden. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 hat das SG abgewiesen. Den Bescheid vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 hingegen hat das SG aufgehoben. Der Erlass eines Verwaltungsaktes anstelle des Abschlusses einer EGV sei rechtmäßig. Für eine Sanktion bei Nichterfüllung der mit Bescheid vom 12.01.2009 auferlegten Pflichten fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung der für Verstöße gegen die im Rahmen einer EGV auferlegten Pflichten vorgesehenen Sanktionen seien nicht möglich. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Allein gegen die Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Literaturmeinung vertrete die Auffassung, eine analoge Anwendung komme in Betracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Berufung war nicht zulässig, denn der Beklagte ist allein durch die Aufhebung der Sanktion beschwert.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, denn die Rechtsfrage lässt sich klar dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entnehmen (vgl. dazu: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 19 B 140/09 AS ER - mwN). Das bloße Vorhandensein einer vereinzelten Mindermeinung in der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2.Aufl, § 31 Rdnr 27; diese Meinung eher einschränkend: ders. In ZFSH/SGB 2008, 3ff) genügt nicht, um eine Klärungsbedürftigkeit herbeizuführen. Der Gesetzeswortlaut lässt keine Zweifel aufkommen. Darüber hinaus ist im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bearbeitungsstand 13.02.2009) eine entsprechende Änderung des § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehen. Darin ist von einer Ergänzung des Gesetzestextes die Rede. Dies deutet darauf hin, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers die bisherige Regelung nicht für die durch einen Verwaltungsakt ersetzte EGV galt, denn er hätte ansonsten allein von einer Klarstellung gesprochen. Hier aber wird ausdrücklich der Begriff "Ergänzung" zusätzlich verwandt. Zudem lässt sich aus dem beabsichtigten Wegfall der bisherigen § 31 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1.a SGB II entnehmen, dass als Sanktion für den Nichtabschluss einer EGV allein diese Ziffer vom Gesetzgeber vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat es wohl für ausreichend gehalten, allein den Nichtabschluss einer EGV zu sanktionieren.
Offengelassen werden kann, ob die Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren überhaupt klärungsfähig ist, nachdem Zweifel bestehen, ob die Klägerin überhaupt den Abschluss einer EGV verweigert hat, denn sie hat sich lediglich gegen eine in dieser EGV enthaltene Pflicht gewandt.
Eine Divergenz bzw. ein Verfahrensfehler wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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