Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 550/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 361/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 4 VAHRG ist nicht so auszulegen, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleiches entfällt, wenn beim Ausgleichsverpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die mit Bescheid vom 01.02.2001 bewilligte und ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs errechnete Rente ab 01.04.2006 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger war seit 29.12.1961 mit der Versicherten E. A., geb. A., verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts A-Stadt vom 09.02.1981 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden u.a. Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 254,35 DM, bezogen auf den 31.01.1987, nach § 1587b Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Die geschiedene Ehefrau war in zweiter Ehe seit 15.08.1986 mit T. G. verheiratet. Am 06.11.1988 ist sie verstorben, ohne selbst Rentenleistungen erhalten zu haben. Aus ihrer Versicherung wurde nach ihrem Tod Halbwaisenrente für die 1964 geborene Tochter S. A. mit Bescheid vom 16.10.1989 für den Zeitraum vom 06.11.1988 bis 31.01.1989 bewilligt. Dem Witwer der geschiedenen Ehefrau wurde mit Bescheid vom 13.10.1989 durch die B. (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund -) Witwerrente ab 06.11.1988 bis 05.02.1989 bewilligt, danach ruhte die Rente in voller Höhe wegen eigenen Einkommens des Witwers.
Am 25.01.1989 beantragte der Kläger erstmals bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto, da seine Ehefrau verstorben sei, ohne selbst Leistungen erhalten zu haben. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass über die Anwendung der Härteregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erst im Rentenfall entschieden werden könne. Im Juli 1990 beantragte er erneut bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich oder zumindest eine entsprechende Garantieerklärung. Diese lehnte dies mit Bescheid vom 18.09.1990 ab. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.12.1990 erhobene Klage (Az: S 6 An 5/91) blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Härteregelung sei erst dann vorzunehmen, wenn bei dem Ausgleichspflichtigen der Leistungsfall in der Rentenversicherung eingetreten sei (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg -SG- vom 10.12.1991).
Am 23.05.1999 beantragte der Kläger erneut bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften. Mit Schreiben vom 25.06.1999 und 20.09.1999 erklärte die BfA, bezüglich der Härteregelung sei derzeit nur eine Information möglich und zwar nur über die Rechtslage und die tatsächlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Danach würden die aus den übertragenen Rentenanwartschaften erfolgten Leistungen den Grenzbetrag derzeit nicht übersteigen. Sollte allerdings aus der Versicherung der verstorbenen Ausgleichsberechtigten eine Hinterbliebenenrente erneut gezahlt werden, verbleibe es bei der Kürzung der Rente.
Am 21.08.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Bezugnahme auf das Schreiben der BfA vom 20.09.1999 zu § 4 VAHRG. Am 06.09.2000 beantragte der Kläger bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften, denn er habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Rente gestellt. Mit Schreiben vom 15.11.2000 teilte die BfA der Beklagten mit, die Leistungen aus übertragener Rentenanwartschaft überstiegen nicht den Grenzbetrag von § 4 Abs 2 VAHRG. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente vor. Leistungen an Hinterbliebene seien nach Aktenlage nicht zu erwarten. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis übersandt.
Mit Bescheid vom 01.02.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.09.2000 ohne den Abschlag wegen Versorgungsausgleichs (Bescheid über die "Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn") nachdem zuvor mit Bescheid vom 29.01.2001 trotz des ergänzenden Hinweises, die Rente stehe ungekürzt zu, die Minderung durch Versorgungsausgleich berücksichtigt war.
Mit Schreiben vom 17.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Rente ab 01.03.2006 voraussichtlich um den Versorgungsausgleich zu mindern sei. Ein entsprechender Rentenantrag auf Zahlung aus der Versicherung des früheren Ehegatten sei mittlerweile gestellt. Sofern der Rentenanspruch anerkannt werde, sei mit einer voraussichtlichen monatlichen Rentenminderung in Höhe von 272,66 EUR zu rechnen. Mit Schreiben vom 27.02.2006 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung. Lt. Bescheid der BfA vom 15.11.2000 lägen nach § 4 VAHRG die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente vor. Mit Schreiben vom 10.03.2006 teilte die BfA der Beklagten mit, aus der Versicherung von E. G. sei eine Hinterbliebenenrente für T. G. auf seinen Antrag vom 20.10.2005 ab 01.10.2004 mit Bescheid vom 10.03.2006 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 20.03.2006 stellte die Beklagte die laufende Rente des Klägers ab 01.03.2006 neu fest und forderte eine Überzahlung für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.04.2006 in Höhe von 439,18 EUR zurück, weil aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau eine Rente bewilligt worden sei, so dass gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 100 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Rente ab 01.03.2006 um den Versorgungsausgleich zu mindern sei. In seinem Widerspruch vom 24.03.2006 trug der Kläger vor, dass insbesondere das Schreiben der BfA vom 15.11.2000 widerlege, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben könnte. Unter Hinweis auf § 65 Abs 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - (Ausschluss von Hinterbliebenenrente bei sog. Versorgungsehe) forderte er, die vorgenommene Rentenkürzung aufzuheben sowie von der Nachforderung abzusehen. Mit Bescheid vom 18.07.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insofern ab, als der Versorgungsausgleich nur für die Zukunft ab 01.04.2006 (Folgemonat der Bescheiderteilung) zu berücksichtigen sei. Die Überzahlung für einen Monat verringere sich dadurch auf 219,59 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei insoweit eingetreten, als aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 01.10.2004 wieder eine Leistung (Hinterbliebenenrente) gewährt werde, die den Grenzbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG bereits jetzt überschritten habe. Durch § 4 VAHRG werde lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt. Eine Rückübertragung von Rentenanwartschaften finde nicht statt. Die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren rechtsgestaltende Wirkung würden weiter bestehen bleiben. An die Entscheidung des zuständigen Trägers der deutschen Rentenversicherung für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten sei die Beklagte gebunden. Eine eigenständige Überprüfung des Bescheides über die Gewährung der Hinterbliebenenrente sei nicht angezeigt. Die Fristen für die Aufhebung seien eingehalten worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Zahlung von Hinterbliebenenrente an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau sei rechtswidrig, da es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe. Ferner habe er von der BfA am 15.11.2000 die Zusage erhalten, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente gegeben und Leistungen an Hinterbliebene nach Aktenlage nicht zu erwarten seien. Auf diese schriftliche Zusage habe er vertraut. Die jetzige Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs verstoße daher gegen Treu und Glauben. Ferner sei er weder vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 20.03.2006 noch vor Erlass des Hinterbliebenenrentenbescheides für den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau angehört worden. Der angefochtene Bescheid sei ferner wegen Formfehler nichtig. Im Übrigen sei er sich nicht bewusst, worin die von der Beklagten bezeichnete Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße liegen solle. Auch sei die Frist zur Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes bereits abgelaufen. Gleichzeitig hat der Kläger am 17.07.2006 einen Antrag auf die sofortige Aussetzung der Zahlung der Witwerrente an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau gestellt. Die DRV Bund hat mit Bescheid vom 12.10.2006 die Rücknahme des Bescheides vom 10.03.2006 abgelehnt, da zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Sozialrechtsverhältnis bestünde. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da der Witwerrentenbescheid rechtmäßig sei. Den Widerspruch vom 24.10.2006 hat die DRV Bund mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2007 zurückgewiesen. Das darauf folgende Klageverfahren (Az: S 17 R 4098/07) hat der Kläger durch Klagerücknahme beendet. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 19.06.2007 (Az: S 17 R 4037/07 ER) abgelehnt, da sich aus § 4 VAHRG keine Klagebefugnis des Klägers gegen den Witwerrentenbescheid herleiten lasse. Im Übrigen sei der Hinterbliebenenrentenbescheid auch nicht rechtswidrig. Die Ehe der früheren Ehefrau des Klägers habe länger als ein Jahr bestanden, so dass weder § 46 Abs 2a SGB VI noch § 65 Abs 6 SGB VII eine Handhabe geben würden, einen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente zu verweigern, selbst wenn der Versorgungszweck der Ehe erwiesen sei.
Mit Urteil vom 28.02.2008 hat das SG die hier streitgegenständliche Klage abgewiesen. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 48 SGB X die Rente mit Bescheiden vom 20.03.2006, den Teilabhilfebescheid vom 18.07.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 mit Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab 01.04.2006 neu feststellen dürfen. Eine wesentliche Änderung sei insofern eingetreten, als nach Bewilligung von Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs aufgrund des erneuten Rentenantrags des Witwers ab 01.10.2004 wieder eine Leistung aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau gewährt werde mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 4 VAHRG nicht mehr vorlägen, da der Grenzbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG überstiegen würde. Dem Einwand des Klägers, die Hinterbliebenenrente dürfe dem Witwer der verstorbenen Ehefrau nicht gewährt werden, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte sei an die Feststellungen des für die Hinterbliebenenrente zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden. Der Kläger könne lediglich einwenden, die Beklagte habe aus dem Hinterbliebenenrentenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen oder dieser sei nichtig. Eine Einflussnahme des Ausgleichsverpflichteten nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften widerspreche der Zielsetzung des Versorgungsausgleichs. Diesem liege der Gedanke zugrunde, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften zwei selbstständige, von einander rechtlich unabhängige Versorgungsverhältnisse zu schaffen und so die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten umfassend und abschließend zu regeln, um spätere Auseinandersetzungen unter ihnen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden. Anhaltspunkte, dass die Beklagte aus dem Hinterbliebenenrentenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen haben könnte oder dieser nichtig sei, ergäben sich jedoch nicht. Es sei nicht einmal erkennbar, inwieweit der Hinterbliebenenrentenbescheid rechtswidrig sein solle. Insbesondere liege eine sog. Versorgungsehe schon deshalb nicht vor, weil die zweite Ehe der geschiedenen Ehefrau des Klägers länger als zwei Jahre bestanden habe. Im Übrigen könne § 65 SGB VII keine Anwendung finden, da er nur Hinterbliebenenansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung regele. Auch § 46 Abs 2a SGB VI sei nicht anwendbar, da er nur auf nach dem 01.01.2002 geschlossene Ehen Anwendung fände (vgl. § 242a Abs 3 SGB VI). Aus dem Schreiben der BfA vom 15.11.2000 lasse sich eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X nicht ableiten. Zum einen stamme dieses Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der BfA, darüber hinaus lasse es keinerlei Bindungswillen erkennen. Es sei nicht an den Kläger adressiert, sondern an die Beklagte und sei eben nur zur Kenntnis übersandt worden. Das Schreiben habe lediglich Auskunft über die damalige Sach- und Rechtslage erteilt, diese Sachlage habe sich nunmehr geändert. Der Einwand des Klägers, eine Aufhebung des Rentenbescheides sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich keiner groben Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht habe, gehe ebenfalls ins Leere. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X seien nur für eine Aufhebung für die Vergangenheit (ab Änderung der Verhältnisse) von Bedeutung. Die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 01.02.2001 aber gerade nicht für die Vergangenheit, d.h. ab 01.10.2004, sondern für die Zukunft - ausgehend vom Änderungsbescheid vom 20.03.2006 - d.h. ab 01.04.2006 aufgehoben, gerade weil der Kläger zumindest bis zur Anhörung am 17.02.2006 weder gewusst habe noch wegen grober Sorgfaltspflichtverletzung nicht gewusst habe, dass dem Witwer erneut ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zustehe. Insoweit habe er Vertrauensschutz genossen. Bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft stehe der Beklagten aber kein Ermessen zu. Die erforderliche Anhörung sei mit Schreiben vom 17.02.2006 erfolgt. Die Fristen für die Aufhebung gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X sowie die Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen für die Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2001 gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X seien gewahrt. Die vom Kläger genannte Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X gelte nicht. Der angefochtene Bescheid vom 20.03.2006 sei auch deshalb nicht nichtig, weil er einen zu hohen Rückzahlungsbetrag nenne. Zum einen könne dies allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Bescheides führen. Zum anderen habe die Beklagte dem auch bereits mit Teilabhilfebescheid vom 18.07.2006 Rechnung getragen.
Gegen das -zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich- ergangene Urteil hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 26.03.2008, eingegangen beim SG Nürnberg am 26.03.2008 Einspruch erhoben. Das Urteil ist dem Kläger am 30.04 2008 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19.05.2008, eingegangen beim SG Nürnberg am 19.05.2008 und weitergeleitet an das LSG am 27.05.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Nürnberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass infolge der achtwöchigen Verzögerung des schriftlichen Urteils viele Aspekte nicht gewürdigt worden seien. Gemäß § 134 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) solle das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Dies sei nicht geschehen. Auch sei vom SG nicht sein Schreiben vom 18.03.2007 berücksichtigt worden, dass ein Strafantrag gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten Grundlage seiner Beweisführung sein solle. Die Kammervorsitzende habe nicht die Prozessförderungspflicht des § 282 Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet. Es sei unverständlich, dass die Prozessakten einer Kollegin überlassen worden seien, die für einen Beschluss in einer Nebensache das Hauptverfahren um 9 Monate verzögert habe. Auch in der Sache sei das Urteil falsch. Die Zahlung der Witwerrente ab 01.10.2004 an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau sei rechtswidrig. Er fordere rechtliches Gehör wann der Rentenantrag gestellt worden und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die rückwirkende Zahlung erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, wonach sie an die Entscheidung des zuständigen Trägers der deutschen Rentenversicherung für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten gebunden wäre, könne einwandfrei widerlegt und als Schutzbehauptung entlarvt werden. Die DRV Bund habe mit Bescheid vom 05.02.2007 mitgeteilt, soweit der Antragsteller die Zahlung seiner eigenen Rente in voller Höhe unter Berücksichtigung des § 4 VAHRG begehre, könne die DRV Bund hierzu keine Sachentscheidung treffen. Über die Anwendung des § 4 VAHRG entscheide allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente des Klägers bewillige bzw. zahle. Folglich habe die Beklagte bei der Bescheiderteilung ihr Ermessen missbraucht, weil der hier gegebene Fall nicht atypisch sei. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs lasse nämlich zwei Lösungen zu. Neben der Lösung allein zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten komme auch in Betracht, dass der Ausgleichsberechtigte entsprechend der Regelung in 1587b BGB die Zahlungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft an den Ausgleichspflichtigen gegen sich gelten lassen müsse und seinerseits einen Bereicherungsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen habe, diesen aber im Hinblick auf einen Wegfall der Bereicherung nur dann durchsetzen könne, wenn er die Rentenantragstellung mitgeteilt habe. Die Entscheidung, welcher Weg einzuschlagen sei, der von der Rückforderung oder der der Zahlung mit befreiender Wirkung, insbesondere ob eine Unterrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon über die Antragstellung erforderlich sei und ob diese dem Versicherungsträger oder dem ausgleichsberechtigten Nachfolger obliege, sei vom Gesetzgeber zu treffen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die den Aufhebungsbescheid auf § 48 SGB X ohne das Merkmal Bösgläubigkeit stütze, bestätige, dass selbst bei Annahme einer Lücke im Gesetz eindeutige Anhaltspunkte für eine Schließung dieser Lücke fehlten. Ohne Berücksichtigung der grundsätzlichen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die Versicherungsträger sei es nicht gerechtfertigt, die Rentenbewilligung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten im Fall der Rentengewährung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. dessen Nachfolger ohne Rücksicht auf den in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vorgesehenen Vertrauensschutz aufzuheben. Das Schreiben der BfA vom 15.11.2000 sei entgegen dem Urteil des SG nicht als Prognose zu sehen, insbesondere im Hinblick auf die ergänzenden Hinweise im Bescheid der Beklagten vom 29.01.2001. Bei dieser Erklärung handle es sich um einen Rechtsfolgewillen, eine Rechtsetzung inter partes. Deshalb sei auch die Handlung der BfA als auch der Beklagten als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens anzusehen und dem Erklärten grundsätzlich auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg seiner Person gegenüber gerichtet gewollt und rechtlich gesichert gewesen sei. Außerdem seien die für eine Aufhebung erforderlichen Gründe für eine Bösgläubigkeit weder nachgewiesen als auch nicht gegeben. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 4 VAHRG festgestellt, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs, der immerhin in Eigentumsrechte des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten eingreife, entfalle, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge. Rentenansprüche unterlägen nach einer Entscheidung des BVerfG dem Schutz des Eigentums nach Art 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Rücknahme setze ebenfalls voraus, dass die Behörde in erster Linie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes habe, sodann aber auch sämtliche, für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kenne. Die Beklagte habe hier nicht sämtliche Tatsachen und Umstände gekannt, weil eine Anhörung nicht erfolgt sei und die Grundrechte eingeschränkt gewesen seien. Die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne weitere Sachaufklärung in der Lage gewesen, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Entscheidend sei, dass nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X in atypischen Fällen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit Ermessen auszuüben gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 und des Bescheides der Beklagten vom 20.03.2006, des Teilabhilfebescheides vom 18.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.03.2006 hinaus die ungekürzte Altersrente ohne Minderung durch Versorgungsausgleich zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beklagtenakte, die Akten des Verfahrens vor dem SG Nürnberg S 17 R 4098/07, S 17 R 4037/07 ER, S 6 An 5/91 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 141, 143, 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet, denn die Beklagte hat zu Recht zum 01.04.2006 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs geändert und gekürzt.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Maßgebender Verwaltungsakt ist hier der Bescheid vom 01.02.2001. In diesem Bescheid wurde die Rente ohne Minderung des Versorgungsausgleichs berechnet, da die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlagen.
§ 4 VAHRG - in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung - regelt:
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs 1 oder 2 des BGB durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeiträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Abs 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses waren aus der Versicherung der verstorbenen früheren Ehefrau des Klägers an Witwerrente 695,04 DM und an Waisenrente insgesamt 231,41 DM geleistet worden. Danach ergab sich ein Betrag von 926,45 DM, der den Grenzbetrag iSd § 4 Abs 2 VAHRG in Höhe von 8.306,88 DM nicht überschritten hat.
Demgegenüber haben sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 20.03.2006 und 18.07.2006 geändert. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 sind entfallen. Durch die durch die BfA bewilligte Hinterbliebenenrente für T. G. mit Bescheid vom 10.03.2006 ab 01.10.2004 in Höhe von 516,13 EUR war der Grenzbetrag des § 4 Abs 2 VAHRG überschritten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 4 VAHRG nicht so auszulegen, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfällt, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt. Zum einen ist nicht klar, aus welcher Entscheidung des BVerfG der Kläger hier zitiert. Zur Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG hat das BVerfG mit Entscheidung vom 05.07.1989 , 1BvL11/87 u.a. dargelegt, dass es gerade nicht gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Eine Gesetzeslücke in Ausfüllung oder Anwendung des § 1587 b BGB existiert nicht, hat der Gesetzgeber doch gerade das VAHRG zu diesem Zweck geschaffen.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X erfüllt sind oder nicht, wie das SG dies auch ausreichend dargelegt hat. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch lediglich um eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 01.04.2006. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Verwaltungsakt aufzuheben. Soweit der Kläger darlegt, die Beklagte habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, da sie zum einen nicht sämtliche Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gehabt habe bzw. ein atypischer Fall vorliege, ist nicht ersichtlich, weshalb hier ein atypischer Fall vorliegen soll. Die Frage des atypischen Falles ist lediglich bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X zu prüfen (Pütze in von Wulffen, SGB X, 6.Aufl, § 48 Rdnr 20). § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X beinhaltet schon dem Wortlaut nach eine gebundene Entscheidung, bei der der Beklagten kein Ermessen zusteht.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Entscheidung der DRV Bund mit Bescheid vom 10.03.2006 hinsichtlich der Bewilligung der Witwerrente zugrunde gelegt. Rechtsgrundlage ist § 46 SGB VI. Insoweit kann der Kläger lediglich einwenden, die Beklagte habe aus dem Hinterbliebenenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen oder dieser sei nichtig. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch nicht. Der Antrag auf Witwerrente wurde am 20.10.2005 gestellt, die Witwerrente wurde gemäß § 99 Abs 2 SGB VI ab 01.10.2004 rückwirkend bewilligt. Nichtigkeitsgründe ergeben sich nicht. Zum einen sind die Vorschriften der Versorgungsrente im vorliegenden Fall nicht anwendbar und zum anderen könnten sie selbst bei Anwendung eine Witwerrente nicht ausschließen. Gemäß § 242a Abs 3 SGB VI haben Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI auch Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Dies war hier der Fall, denn die zweite Ehe der geschiedenen Ehefrau war bereits 1986 geschlossen worden. § 65 SGB VII regelt den Anspruch von Witwen nach dem SGB VII, also in der gesetzlichen Unfallversicherung, gegen den Unfallversicherungsträger, nicht hingegen die Rentenansprüche nach dem SGB VI, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Selbst wenn diese Vorschriften jedoch anwendbar wären, stünden sie einem Rentenanspruch des Witwers nicht entgegen. Denn er war mit der geschiedenen Ehefrau vom 15.08.1986 bis zum Tod der Ehefrau am 06.11.1988 verheiratet, so dass die Ehe länger als ein Jahr bestand. Sofern eine Ehe aber zumindest ein Jahr gedauert hat, geben weder § 46 Abs 2a SGB VI noch § 65 Abs 6 SGB VII eine Handhabe, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu verweigern. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unwahre Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, wonach die DRV an die Entscheidung des zuständigen Trägers der DRV für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten gebunden wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der DRV Bund vom 05.02.2007 "soweit der Antragsteller die Zahlung seiner eigenen Rente in voller Höhe unter Berücksichtigung des § 4 VAHRG begehrt, so kann die DRV Bund hierzu keine Sachentscheidung treffen. Über die Anwendung des § 4 VAHRG entscheidet allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente des Klägers bewilligt hat bzw. zahlt". Das Schreiben des DRV Bund steht keineswegs im Widerspruch zum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.08.2006. Die Aussage in dem Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, dass die Beklagte an die Entscheidung des zuständigen Trägers der DRV, der für das Konto der geschiedenen Ehefrau des Klägers zuständig ist, für Leistungen aus diesem Versichertenkonto, also beispielsweise Hinterbliebenenrente gebunden ist, ist richtig. Das Schreiben der DRV Bund hingegen behandelt die Entscheidung über die Berücksichtigung des § 4 VAHRG, über die allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente bewilligt hat, entscheidet. Nach alledem sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig.
Das Urteil des SG ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstößen gegen allgemeine rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze aufzuheben. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 134 Abs 2 SGG schon nicht vor. Gemäß § 134 Abs 2 SGG soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. § 134 Abs 2 SGG ist lediglich eine Sollvorschrift. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist grundsätzlich unschädlich. Rechtlich bedeutsam wird dies erst dann, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Richter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sind. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Beratung gewonnenen Gründe, die für die richterliche Überzeugung maßgebend waren, ggf. nicht mehr mit den Gründen übereinstimmen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 134 Rdnr 4). Darüber hinaus ist keineswegs ersichtlich, dass das SG die wesentlichen Gesichtspunkte des Klägers nicht gewürdigt hätte. Das Schreiben des Klägers vom 18.03.2007 hinsichtlich des Strafantrages gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, der Grundlage seiner Beweisführung sein solle, wurde vom SG ebenfalls gewürdigt. In dem Strafantrag wird dargelegt, bei der Eheschließung der Exehefrau habe es sich um eine reine Versorgungsehe gemäß § 65 Abs 6 SGB VII gehandelt. Dies sei nie gewürdigt worden. Der Bescheid vom 20.03.2006 sei Betrug, denn er stütze sich auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X und werfe ihm vor, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Dies sei offensichtlich Betrug. Auf dieses rechtliche Vorbringen ist das SG auch eingegangen. Im Übrigen wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die obigen Darstellungen Bezug genommen.
Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die mit Bescheid vom 01.02.2001 bewilligte und ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs errechnete Rente ab 01.04.2006 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger war seit 29.12.1961 mit der Versicherten E. A., geb. A., verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts A-Stadt vom 09.02.1981 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden u.a. Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 254,35 DM, bezogen auf den 31.01.1987, nach § 1587b Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Die geschiedene Ehefrau war in zweiter Ehe seit 15.08.1986 mit T. G. verheiratet. Am 06.11.1988 ist sie verstorben, ohne selbst Rentenleistungen erhalten zu haben. Aus ihrer Versicherung wurde nach ihrem Tod Halbwaisenrente für die 1964 geborene Tochter S. A. mit Bescheid vom 16.10.1989 für den Zeitraum vom 06.11.1988 bis 31.01.1989 bewilligt. Dem Witwer der geschiedenen Ehefrau wurde mit Bescheid vom 13.10.1989 durch die B. (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund -) Witwerrente ab 06.11.1988 bis 05.02.1989 bewilligt, danach ruhte die Rente in voller Höhe wegen eigenen Einkommens des Witwers.
Am 25.01.1989 beantragte der Kläger erstmals bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto, da seine Ehefrau verstorben sei, ohne selbst Leistungen erhalten zu haben. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass über die Anwendung der Härteregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erst im Rentenfall entschieden werden könne. Im Juli 1990 beantragte er erneut bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich oder zumindest eine entsprechende Garantieerklärung. Diese lehnte dies mit Bescheid vom 18.09.1990 ab. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.12.1990 erhobene Klage (Az: S 6 An 5/91) blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Härteregelung sei erst dann vorzunehmen, wenn bei dem Ausgleichspflichtigen der Leistungsfall in der Rentenversicherung eingetreten sei (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg -SG- vom 10.12.1991).
Am 23.05.1999 beantragte der Kläger erneut bei der BfA die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften. Mit Schreiben vom 25.06.1999 und 20.09.1999 erklärte die BfA, bezüglich der Härteregelung sei derzeit nur eine Information möglich und zwar nur über die Rechtslage und die tatsächlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Danach würden die aus den übertragenen Rentenanwartschaften erfolgten Leistungen den Grenzbetrag derzeit nicht übersteigen. Sollte allerdings aus der Versicherung der verstorbenen Ausgleichsberechtigten eine Hinterbliebenenrente erneut gezahlt werden, verbleibe es bei der Kürzung der Rente.
Am 21.08.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Bezugnahme auf das Schreiben der BfA vom 20.09.1999 zu § 4 VAHRG. Am 06.09.2000 beantragte der Kläger bei der BfA die Rückübertragung der Rentenanwartschaften, denn er habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Rente gestellt. Mit Schreiben vom 15.11.2000 teilte die BfA der Beklagten mit, die Leistungen aus übertragener Rentenanwartschaft überstiegen nicht den Grenzbetrag von § 4 Abs 2 VAHRG. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente vor. Leistungen an Hinterbliebene seien nach Aktenlage nicht zu erwarten. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis übersandt.
Mit Bescheid vom 01.02.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.09.2000 ohne den Abschlag wegen Versorgungsausgleichs (Bescheid über die "Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs ab Rentenbeginn") nachdem zuvor mit Bescheid vom 29.01.2001 trotz des ergänzenden Hinweises, die Rente stehe ungekürzt zu, die Minderung durch Versorgungsausgleich berücksichtigt war.
Mit Schreiben vom 17.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Rente ab 01.03.2006 voraussichtlich um den Versorgungsausgleich zu mindern sei. Ein entsprechender Rentenantrag auf Zahlung aus der Versicherung des früheren Ehegatten sei mittlerweile gestellt. Sofern der Rentenanspruch anerkannt werde, sei mit einer voraussichtlichen monatlichen Rentenminderung in Höhe von 272,66 EUR zu rechnen. Mit Schreiben vom 27.02.2006 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung. Lt. Bescheid der BfA vom 15.11.2000 lägen nach § 4 VAHRG die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente vor. Mit Schreiben vom 10.03.2006 teilte die BfA der Beklagten mit, aus der Versicherung von E. G. sei eine Hinterbliebenenrente für T. G. auf seinen Antrag vom 20.10.2005 ab 01.10.2004 mit Bescheid vom 10.03.2006 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 20.03.2006 stellte die Beklagte die laufende Rente des Klägers ab 01.03.2006 neu fest und forderte eine Überzahlung für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.04.2006 in Höhe von 439,18 EUR zurück, weil aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau eine Rente bewilligt worden sei, so dass gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 100 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Rente ab 01.03.2006 um den Versorgungsausgleich zu mindern sei. In seinem Widerspruch vom 24.03.2006 trug der Kläger vor, dass insbesondere das Schreiben der BfA vom 15.11.2000 widerlege, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben könnte. Unter Hinweis auf § 65 Abs 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - (Ausschluss von Hinterbliebenenrente bei sog. Versorgungsehe) forderte er, die vorgenommene Rentenkürzung aufzuheben sowie von der Nachforderung abzusehen. Mit Bescheid vom 18.07.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insofern ab, als der Versorgungsausgleich nur für die Zukunft ab 01.04.2006 (Folgemonat der Bescheiderteilung) zu berücksichtigen sei. Die Überzahlung für einen Monat verringere sich dadurch auf 219,59 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei insoweit eingetreten, als aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 01.10.2004 wieder eine Leistung (Hinterbliebenenrente) gewährt werde, die den Grenzbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG bereits jetzt überschritten habe. Durch § 4 VAHRG werde lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt. Eine Rückübertragung von Rentenanwartschaften finde nicht statt. Die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren rechtsgestaltende Wirkung würden weiter bestehen bleiben. An die Entscheidung des zuständigen Trägers der deutschen Rentenversicherung für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten sei die Beklagte gebunden. Eine eigenständige Überprüfung des Bescheides über die Gewährung der Hinterbliebenenrente sei nicht angezeigt. Die Fristen für die Aufhebung seien eingehalten worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Zahlung von Hinterbliebenenrente an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau sei rechtswidrig, da es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe. Ferner habe er von der BfA am 15.11.2000 die Zusage erhalten, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente gegeben und Leistungen an Hinterbliebene nach Aktenlage nicht zu erwarten seien. Auf diese schriftliche Zusage habe er vertraut. Die jetzige Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs verstoße daher gegen Treu und Glauben. Ferner sei er weder vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 20.03.2006 noch vor Erlass des Hinterbliebenenrentenbescheides für den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau angehört worden. Der angefochtene Bescheid sei ferner wegen Formfehler nichtig. Im Übrigen sei er sich nicht bewusst, worin die von der Beklagten bezeichnete Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße liegen solle. Auch sei die Frist zur Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes bereits abgelaufen. Gleichzeitig hat der Kläger am 17.07.2006 einen Antrag auf die sofortige Aussetzung der Zahlung der Witwerrente an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau gestellt. Die DRV Bund hat mit Bescheid vom 12.10.2006 die Rücknahme des Bescheides vom 10.03.2006 abgelehnt, da zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Sozialrechtsverhältnis bestünde. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da der Witwerrentenbescheid rechtmäßig sei. Den Widerspruch vom 24.10.2006 hat die DRV Bund mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2007 zurückgewiesen. Das darauf folgende Klageverfahren (Az: S 17 R 4098/07) hat der Kläger durch Klagerücknahme beendet. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 19.06.2007 (Az: S 17 R 4037/07 ER) abgelehnt, da sich aus § 4 VAHRG keine Klagebefugnis des Klägers gegen den Witwerrentenbescheid herleiten lasse. Im Übrigen sei der Hinterbliebenenrentenbescheid auch nicht rechtswidrig. Die Ehe der früheren Ehefrau des Klägers habe länger als ein Jahr bestanden, so dass weder § 46 Abs 2a SGB VI noch § 65 Abs 6 SGB VII eine Handhabe geben würden, einen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente zu verweigern, selbst wenn der Versorgungszweck der Ehe erwiesen sei.
Mit Urteil vom 28.02.2008 hat das SG die hier streitgegenständliche Klage abgewiesen. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 48 SGB X die Rente mit Bescheiden vom 20.03.2006, den Teilabhilfebescheid vom 18.07.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 mit Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab 01.04.2006 neu feststellen dürfen. Eine wesentliche Änderung sei insofern eingetreten, als nach Bewilligung von Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs aufgrund des erneuten Rentenantrags des Witwers ab 01.10.2004 wieder eine Leistung aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau gewährt werde mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 4 VAHRG nicht mehr vorlägen, da der Grenzbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG überstiegen würde. Dem Einwand des Klägers, die Hinterbliebenenrente dürfe dem Witwer der verstorbenen Ehefrau nicht gewährt werden, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte sei an die Feststellungen des für die Hinterbliebenenrente zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden. Der Kläger könne lediglich einwenden, die Beklagte habe aus dem Hinterbliebenenrentenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen oder dieser sei nichtig. Eine Einflussnahme des Ausgleichsverpflichteten nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften widerspreche der Zielsetzung des Versorgungsausgleichs. Diesem liege der Gedanke zugrunde, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften zwei selbstständige, von einander rechtlich unabhängige Versorgungsverhältnisse zu schaffen und so die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten umfassend und abschließend zu regeln, um spätere Auseinandersetzungen unter ihnen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden. Anhaltspunkte, dass die Beklagte aus dem Hinterbliebenenrentenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen haben könnte oder dieser nichtig sei, ergäben sich jedoch nicht. Es sei nicht einmal erkennbar, inwieweit der Hinterbliebenenrentenbescheid rechtswidrig sein solle. Insbesondere liege eine sog. Versorgungsehe schon deshalb nicht vor, weil die zweite Ehe der geschiedenen Ehefrau des Klägers länger als zwei Jahre bestanden habe. Im Übrigen könne § 65 SGB VII keine Anwendung finden, da er nur Hinterbliebenenansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung regele. Auch § 46 Abs 2a SGB VI sei nicht anwendbar, da er nur auf nach dem 01.01.2002 geschlossene Ehen Anwendung fände (vgl. § 242a Abs 3 SGB VI). Aus dem Schreiben der BfA vom 15.11.2000 lasse sich eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X nicht ableiten. Zum einen stamme dieses Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der BfA, darüber hinaus lasse es keinerlei Bindungswillen erkennen. Es sei nicht an den Kläger adressiert, sondern an die Beklagte und sei eben nur zur Kenntnis übersandt worden. Das Schreiben habe lediglich Auskunft über die damalige Sach- und Rechtslage erteilt, diese Sachlage habe sich nunmehr geändert. Der Einwand des Klägers, eine Aufhebung des Rentenbescheides sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er sich keiner groben Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht habe, gehe ebenfalls ins Leere. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X seien nur für eine Aufhebung für die Vergangenheit (ab Änderung der Verhältnisse) von Bedeutung. Die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 01.02.2001 aber gerade nicht für die Vergangenheit, d.h. ab 01.10.2004, sondern für die Zukunft - ausgehend vom Änderungsbescheid vom 20.03.2006 - d.h. ab 01.04.2006 aufgehoben, gerade weil der Kläger zumindest bis zur Anhörung am 17.02.2006 weder gewusst habe noch wegen grober Sorgfaltspflichtverletzung nicht gewusst habe, dass dem Witwer erneut ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zustehe. Insoweit habe er Vertrauensschutz genossen. Bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft stehe der Beklagten aber kein Ermessen zu. Die erforderliche Anhörung sei mit Schreiben vom 17.02.2006 erfolgt. Die Fristen für die Aufhebung gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X sowie die Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen für die Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2001 gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X seien gewahrt. Die vom Kläger genannte Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X gelte nicht. Der angefochtene Bescheid vom 20.03.2006 sei auch deshalb nicht nichtig, weil er einen zu hohen Rückzahlungsbetrag nenne. Zum einen könne dies allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Bescheides führen. Zum anderen habe die Beklagte dem auch bereits mit Teilabhilfebescheid vom 18.07.2006 Rechnung getragen.
Gegen das -zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich- ergangene Urteil hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 26.03.2008, eingegangen beim SG Nürnberg am 26.03.2008 Einspruch erhoben. Das Urteil ist dem Kläger am 30.04 2008 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19.05.2008, eingegangen beim SG Nürnberg am 19.05.2008 und weitergeleitet an das LSG am 27.05.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Nürnberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass infolge der achtwöchigen Verzögerung des schriftlichen Urteils viele Aspekte nicht gewürdigt worden seien. Gemäß § 134 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) solle das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Dies sei nicht geschehen. Auch sei vom SG nicht sein Schreiben vom 18.03.2007 berücksichtigt worden, dass ein Strafantrag gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten Grundlage seiner Beweisführung sein solle. Die Kammervorsitzende habe nicht die Prozessförderungspflicht des § 282 Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet. Es sei unverständlich, dass die Prozessakten einer Kollegin überlassen worden seien, die für einen Beschluss in einer Nebensache das Hauptverfahren um 9 Monate verzögert habe. Auch in der Sache sei das Urteil falsch. Die Zahlung der Witwerrente ab 01.10.2004 an den zweiten Ehemann seiner früheren Ehefrau sei rechtswidrig. Er fordere rechtliches Gehör wann der Rentenantrag gestellt worden und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die rückwirkende Zahlung erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, wonach sie an die Entscheidung des zuständigen Trägers der deutschen Rentenversicherung für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten gebunden wäre, könne einwandfrei widerlegt und als Schutzbehauptung entlarvt werden. Die DRV Bund habe mit Bescheid vom 05.02.2007 mitgeteilt, soweit der Antragsteller die Zahlung seiner eigenen Rente in voller Höhe unter Berücksichtigung des § 4 VAHRG begehre, könne die DRV Bund hierzu keine Sachentscheidung treffen. Über die Anwendung des § 4 VAHRG entscheide allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente des Klägers bewillige bzw. zahle. Folglich habe die Beklagte bei der Bescheiderteilung ihr Ermessen missbraucht, weil der hier gegebene Fall nicht atypisch sei. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs lasse nämlich zwei Lösungen zu. Neben der Lösung allein zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten komme auch in Betracht, dass der Ausgleichsberechtigte entsprechend der Regelung in 1587b BGB die Zahlungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft an den Ausgleichspflichtigen gegen sich gelten lassen müsse und seinerseits einen Bereicherungsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen habe, diesen aber im Hinblick auf einen Wegfall der Bereicherung nur dann durchsetzen könne, wenn er die Rentenantragstellung mitgeteilt habe. Die Entscheidung, welcher Weg einzuschlagen sei, der von der Rückforderung oder der der Zahlung mit befreiender Wirkung, insbesondere ob eine Unterrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon über die Antragstellung erforderlich sei und ob diese dem Versicherungsträger oder dem ausgleichsberechtigten Nachfolger obliege, sei vom Gesetzgeber zu treffen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die den Aufhebungsbescheid auf § 48 SGB X ohne das Merkmal Bösgläubigkeit stütze, bestätige, dass selbst bei Annahme einer Lücke im Gesetz eindeutige Anhaltspunkte für eine Schließung dieser Lücke fehlten. Ohne Berücksichtigung der grundsätzlichen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die Versicherungsträger sei es nicht gerechtfertigt, die Rentenbewilligung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten im Fall der Rentengewährung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. dessen Nachfolger ohne Rücksicht auf den in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vorgesehenen Vertrauensschutz aufzuheben. Das Schreiben der BfA vom 15.11.2000 sei entgegen dem Urteil des SG nicht als Prognose zu sehen, insbesondere im Hinblick auf die ergänzenden Hinweise im Bescheid der Beklagten vom 29.01.2001. Bei dieser Erklärung handle es sich um einen Rechtsfolgewillen, eine Rechtsetzung inter partes. Deshalb sei auch die Handlung der BfA als auch der Beklagten als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens anzusehen und dem Erklärten grundsätzlich auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg seiner Person gegenüber gerichtet gewollt und rechtlich gesichert gewesen sei. Außerdem seien die für eine Aufhebung erforderlichen Gründe für eine Bösgläubigkeit weder nachgewiesen als auch nicht gegeben. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 4 VAHRG festgestellt, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs, der immerhin in Eigentumsrechte des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten eingreife, entfalle, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge. Rentenansprüche unterlägen nach einer Entscheidung des BVerfG dem Schutz des Eigentums nach Art 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Rücknahme setze ebenfalls voraus, dass die Behörde in erster Linie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes habe, sodann aber auch sämtliche, für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kenne. Die Beklagte habe hier nicht sämtliche Tatsachen und Umstände gekannt, weil eine Anhörung nicht erfolgt sei und die Grundrechte eingeschränkt gewesen seien. Die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne weitere Sachaufklärung in der Lage gewesen, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Entscheidend sei, dass nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X in atypischen Fällen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit Ermessen auszuüben gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 und des Bescheides der Beklagten vom 20.03.2006, des Teilabhilfebescheides vom 18.07.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.03.2006 hinaus die ungekürzte Altersrente ohne Minderung durch Versorgungsausgleich zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2008 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beklagtenakte, die Akten des Verfahrens vor dem SG Nürnberg S 17 R 4098/07, S 17 R 4037/07 ER, S 6 An 5/91 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 141, 143, 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet, denn die Beklagte hat zu Recht zum 01.04.2006 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs geändert und gekürzt.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Maßgebender Verwaltungsakt ist hier der Bescheid vom 01.02.2001. In diesem Bescheid wurde die Rente ohne Minderung des Versorgungsausgleichs berechnet, da die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlagen.
§ 4 VAHRG - in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung - regelt:
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs 1 oder 2 des BGB durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeiträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Abs 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses waren aus der Versicherung der verstorbenen früheren Ehefrau des Klägers an Witwerrente 695,04 DM und an Waisenrente insgesamt 231,41 DM geleistet worden. Danach ergab sich ein Betrag von 926,45 DM, der den Grenzbetrag iSd § 4 Abs 2 VAHRG in Höhe von 8.306,88 DM nicht überschritten hat.
Demgegenüber haben sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 20.03.2006 und 18.07.2006 geändert. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 sind entfallen. Durch die durch die BfA bewilligte Hinterbliebenenrente für T. G. mit Bescheid vom 10.03.2006 ab 01.10.2004 in Höhe von 516,13 EUR war der Grenzbetrag des § 4 Abs 2 VAHRG überschritten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 4 VAHRG nicht so auszulegen, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfällt, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt. Zum einen ist nicht klar, aus welcher Entscheidung des BVerfG der Kläger hier zitiert. Zur Regelung des § 4 Abs 2 VAHRG hat das BVerfG mit Entscheidung vom 05.07.1989 , 1BvL11/87 u.a. dargelegt, dass es gerade nicht gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Eine Gesetzeslücke in Ausfüllung oder Anwendung des § 1587 b BGB existiert nicht, hat der Gesetzgeber doch gerade das VAHRG zu diesem Zweck geschaffen.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X erfüllt sind oder nicht, wie das SG dies auch ausreichend dargelegt hat. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch lediglich um eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 01.04.2006. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Verwaltungsakt aufzuheben. Soweit der Kläger darlegt, die Beklagte habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, da sie zum einen nicht sämtliche Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gehabt habe bzw. ein atypischer Fall vorliege, ist nicht ersichtlich, weshalb hier ein atypischer Fall vorliegen soll. Die Frage des atypischen Falles ist lediglich bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X zu prüfen (Pütze in von Wulffen, SGB X, 6.Aufl, § 48 Rdnr 20). § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X beinhaltet schon dem Wortlaut nach eine gebundene Entscheidung, bei der der Beklagten kein Ermessen zusteht.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Entscheidung der DRV Bund mit Bescheid vom 10.03.2006 hinsichtlich der Bewilligung der Witwerrente zugrunde gelegt. Rechtsgrundlage ist § 46 SGB VI. Insoweit kann der Kläger lediglich einwenden, die Beklagte habe aus dem Hinterbliebenenbescheid nicht die richtigen Folgerungen gezogen oder dieser sei nichtig. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch nicht. Der Antrag auf Witwerrente wurde am 20.10.2005 gestellt, die Witwerrente wurde gemäß § 99 Abs 2 SGB VI ab 01.10.2004 rückwirkend bewilligt. Nichtigkeitsgründe ergeben sich nicht. Zum einen sind die Vorschriften der Versorgungsrente im vorliegenden Fall nicht anwendbar und zum anderen könnten sie selbst bei Anwendung eine Witwerrente nicht ausschließen. Gemäß § 242a Abs 3 SGB VI haben Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI auch Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Dies war hier der Fall, denn die zweite Ehe der geschiedenen Ehefrau war bereits 1986 geschlossen worden. § 65 SGB VII regelt den Anspruch von Witwen nach dem SGB VII, also in der gesetzlichen Unfallversicherung, gegen den Unfallversicherungsträger, nicht hingegen die Rentenansprüche nach dem SGB VI, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Selbst wenn diese Vorschriften jedoch anwendbar wären, stünden sie einem Rentenanspruch des Witwers nicht entgegen. Denn er war mit der geschiedenen Ehefrau vom 15.08.1986 bis zum Tod der Ehefrau am 06.11.1988 verheiratet, so dass die Ehe länger als ein Jahr bestand. Sofern eine Ehe aber zumindest ein Jahr gedauert hat, geben weder § 46 Abs 2a SGB VI noch § 65 Abs 6 SGB VII eine Handhabe, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu verweigern. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unwahre Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, wonach die DRV an die Entscheidung des zuständigen Trägers der DRV für das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten gebunden wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der DRV Bund vom 05.02.2007 "soweit der Antragsteller die Zahlung seiner eigenen Rente in voller Höhe unter Berücksichtigung des § 4 VAHRG begehrt, so kann die DRV Bund hierzu keine Sachentscheidung treffen. Über die Anwendung des § 4 VAHRG entscheidet allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente des Klägers bewilligt hat bzw. zahlt". Das Schreiben des DRV Bund steht keineswegs im Widerspruch zum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.08.2006. Die Aussage in dem Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, dass die Beklagte an die Entscheidung des zuständigen Trägers der DRV, der für das Konto der geschiedenen Ehefrau des Klägers zuständig ist, für Leistungen aus diesem Versichertenkonto, also beispielsweise Hinterbliebenenrente gebunden ist, ist richtig. Das Schreiben der DRV Bund hingegen behandelt die Entscheidung über die Berücksichtigung des § 4 VAHRG, über die allein der Leistungsträger, der die Versichertenrente bewilligt hat, entscheidet. Nach alledem sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig.
Das Urteil des SG ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstößen gegen allgemeine rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze aufzuheben. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 134 Abs 2 SGG schon nicht vor. Gemäß § 134 Abs 2 SGG soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. § 134 Abs 2 SGG ist lediglich eine Sollvorschrift. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist grundsätzlich unschädlich. Rechtlich bedeutsam wird dies erst dann, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Richter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sind. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass die aus der Beratung gewonnenen Gründe, die für die richterliche Überzeugung maßgebend waren, ggf. nicht mehr mit den Gründen übereinstimmen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 134 Rdnr 4). Darüber hinaus ist keineswegs ersichtlich, dass das SG die wesentlichen Gesichtspunkte des Klägers nicht gewürdigt hätte. Das Schreiben des Klägers vom 18.03.2007 hinsichtlich des Strafantrages gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, der Grundlage seiner Beweisführung sein solle, wurde vom SG ebenfalls gewürdigt. In dem Strafantrag wird dargelegt, bei der Eheschließung der Exehefrau habe es sich um eine reine Versorgungsehe gemäß § 65 Abs 6 SGB VII gehandelt. Dies sei nie gewürdigt worden. Der Bescheid vom 20.03.2006 sei Betrug, denn er stütze sich auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X und werfe ihm vor, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Dies sei offensichtlich Betrug. Auf dieses rechtliche Vorbringen ist das SG auch eingegangen. Im Übrigen wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die obigen Darstellungen Bezug genommen.
Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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