L 14 R 194/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 361/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 194/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 250/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Augsburg vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 in Tunesien geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat keine Berufsausbildung durchlaufen. In seiner Heimat hat er 1971 und 1975 insgesamt sechs Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt. In Deutschland war der Kläger zwischen April 1973 und Oktober 1991 (anschließend nur noch 2 vereinzelte Pflichtbeiträge im April 1992 und September 1993) in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Bandarbeiter, angelernter Schweißer (nach eigenen Angaben zuletzt auch als geprüfter Schweißer) und Montagearbeiter mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit beschäftigt, anschließend bezog er mit Unterbrechungen Leistungen der Arbeitsverwaltung. Nach dem 23.05.2003 hielt er sich offenbar in Frankreich auf, wo er laut seiner Mitteilung vom 12.10.2003 seit 25.05.2003 beim Arbeitsamt in G. arbeitslos gemeldet war. Im Februar 2005 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Tunesien, mit Unterbrechungen hält er sich aber auch weiterhin in Frankreich auf, wo er nach eigenen Angaben derzeit Sozialunterstützung bezieht. Kurze Aufenthalte in Deutschland fanden ihren Niederschlag im Versicherungsverlauf durch Eintragung von "Pflichtbeitragszeiten Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" in den Zeiträumen 06.11. - 28.02.2007 und 11.12. bis 31.01.2008.

Mehrere Rentenanträge des Klägers in der Vergangenheit blieben erfolglos. Ein erster 1994 mit "Rückenbeschwerden, eingeklemmter Nerv, Schwindel" begründeter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 06.04.1995/Widerspruchsbescheid vom 29.05.1995 abgelehnt, bestätigt durch ein klageabweisendes Urteil des SG Braunschweig vom 26.08.1997, welches sich auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. S. vom 07.02.1996 stützte. Der Gutachter hatte "psychosomatische Störung der Körperwahrnehmung, Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichten Funktionseinschränkungen" diagnostiziert und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Stehen oder Sitzen als vollschichtig möglich angesehen.

Auf einen weiteren Antrag vom 24.02.1998 erging der ablehnende Bescheid vom 18.03.1998 sowie der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998. Der Kläger könne trotz "seelischer Fehlhaltung mit Körpervielfachbeschwerden, Lendenwirbelsäulensyndrom" noch vollschichtige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen. Im anschließenden Klageverfahren wurde die Klage durch Gerichtsbescheid des SG Braunschweig vom 25.06.1999 zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14.06.2000 nach Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens des Klinikarztes und Diplompsychologen
Dr. R. vom 05.05.2000 zurückgewiesen. Der Gutachter hatte keine psychische Erkrankung und dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellen können, er legte dar, der Kläger aggraviere seine körperlichen Beschwerdeschilderungen bis zur Grenze der Simulation und verfolge konsequent sein Rentenbegehren; möglich seien vollschichtig leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne widrige klimatischen Einflüsse. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, der Kläger könne zwar die letzte Tätigkeit eines Montagearbeiters wegen möglicherweise damit verbundener Witterungseinflüsse nicht mehr ausüben, müsse sich aber als ungelernter Rentenbewerber auf sämtliche seinem Restleistungsvermögen angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

Mit Bescheid vom 18.05.2001 wurde auch der dritte Rentenantrag des Klägers vom 02.11.2000 zurückgewiesen. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. untersuchen und begutachten lassen, welcher in seinem ausführlichen Gutachten vom 06.05.2001 eine Anpassungsstörung auf Grund einer schwierigen psychosozialen Situation (keine finanziellen Mittel, Arbeitslosigkeit, dadurch Unmöglichkeit zu heiraten und in sein Heimatland zurückzukehren), die der Kläger in verschiedensten körperlichen Beschwerden ausdrücke und zum Teil grotesk darstelle, diagnostizierte. Der Gutachter sah gegenüber den bei früheren nervenärztlichen Begutachtungen erhobenen Befunden keine Veränderung. Er hielt leichte und mittelschwere körperliche, dem intellektuellen Niveau entsprechende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und geistige Flexibilität, wegen der orthopädischen Beschwerden auch ohne Zwangshaltungen und häufiges Bücken, vollschichtig für zumutbar.

Im anschließenden Klageverfahren wurde ein Befundbericht seines behandelnden Arztes Dr. S. vom 14.12.2001 eingeholt, in der folgenden mündlichen Verhandlung im Juli 2002 nahm der Kläger die Klage zurück.

Im Dezember 2004 stellte der zu dieser Zeit in Frankreich lebende Kläger bei der ehemaligen LVA Rheinland-Pfalz den aktuellen Rentenantrag und begründete diesen mit "Rückenbeschwerden / Wirbelsäulenproblemen, Ohrensausen und Schwindel/Blutdruck". Er übersandte eine Bescheinigung eines tunesischen Arztes vom 15.08.2005, wonach er im Dezember 2004 von diesem untersucht worden sei wegen (soweit lesbar) neurologischer Probleme, Minderung der Leistungsfähigkeit, Verlust der körperlichen Beweglichkeit, häufiger Schwindelgefühle und Ohrensausen.

Der Rentenantrag wurde zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben. Diese lehnte den Antrag nach Einholung eines über den Sozialversicherungsträger in Tunesien eingeholten nervenärztlichen Gutachtens vom 23.06.2006 ("chronische Lumbalgien, depressives Syndrom, psychosomatische Störungen, die für das "häufige Arbeitsaussetzen" verantwortlich seien; neurologische Untersuchung normal; Erwerbsfähigkeit gemindert") mit Bescheid vom 26.09.2006 ab, weil dem Kläger trotz Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein depressives Syndrom und eine psychosomatische Störung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden möglich seien. Mit seinem Widerspruch verwies der sich vorübergehend wieder in Deutschland aufhaltende Kläger auf Rückenschmerzen, Schwindelattacken bei Kopfbewegungen und Lungenbeschwerden. Er benannte den Allgemeinmediziner Dr. L. und die Orthopädin Dr. A. als zuletzt behandelnde Ärzte. Die Beklagte forderte von beiden Ärzten Befundberichte an. Dr. A. übersandte den Bericht vom 05.01.2007, Dr. L. lehnte die Erstellung eines Befundberichtes ab, da dies "für ein Rentenbegehren nichts bringen" würde, der Kläger sei "wegen anderer Sachen" bei ihm gewesen. Nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 zurückgewiesen. Es bestehe weder volle noch teilweise Erwerbsminderung. Der Kläger sei mit den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten wie Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten, zu verrichten.

Mit seiner erneuten Klage zum Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, er fühle sich ungerecht behandelt. Er sei seit Dezember 2004 ohne Einkommen und ohne Sozialleistungen. Er könne in Tunesien, wo er einmal in der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses untersucht worden sei, das Geld für medizinische Behandlung nicht aufbringen. Er brauche dringend Sicherheit in seinem Leben für sich und seine Familie.

Das SG holte einen orthopädischen und einen Allgemeinärztlichen Befundbericht der vom Kläger benannten behandelnden Ärzte Dr. A. und Dr. L. über Behandlungen im November/Dezember 2007 (orthopädischer Bericht vom 11.10.2007, allgemeinärztlicher Bericht vom 14.09.2007 über einen grippalen Infekt und eine akute Bronchitis) ein. Es bemühte sich vergeblich um einen Befundbericht der vom Kläger angegebenen Klinik in T ... Es ließ sodann ein Gutachten nach Aktenlage durch den Orthopäden Dr. L. vom 21.07.2008 erstellen. Dieser wertete die aktenkundigen Befunde und ärztlichen Unterlagen seines Fachgebiets sowie die bisher erhobenen Befunde auf nervenärztlichem Gebiet aus. Bezüglich der neuropsychiatrischen Befunde stellte er fest, dass die vorliegenden Gutachten keine psychiatrische Erkrankung, sondern lediglich eine Anpassungsstörung an schwierige psychosoziale Verhältnisse ohne irgendwelche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen beschrieben hätten. Auf orthopädischem Gebiet kam er zu dem Ergebnis, dass eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei anlagemäßiger Aufbaustörung des Lendenbeckenübergangs und Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beginnende Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks vorlägen und sich insoweit gegenüber früheren Befunden eine Änderung der wesentlichen Funktionsbefunde nicht erkennen lasse. Der Kläger könne schwere körperliche Arbeiten mit häufigem Bücken oder Zwangshaltungen, mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie mit Kälte- und Nässeeinfluss und starken Temperaturschwankungen nicht mehr verrichten, wohl aber sonstige leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht lasse sich nicht begründen, der Kläger könne vielmehr seit Antragstellung noch 6 Stunden täglich und mehr erwerbstätig sein. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt (Wegstrecken zu Fuß mehr als 1500m).

Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 wies das SG, gestützt auf das Gutachten des
Dr. L. und die zuletzt eingeholten ärztlichen Befunde, die Klage ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er könne auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Dr. L. habe überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt erneut vor, er leide an vielfältigen Beschwerden (Rückenschmerzen, Halsweh, Ohrensausen, Schwindelattacken, Vergesslichkeit), die sein Leben sehr behinderten. Die Rente sei alles für ihn, er brauche dringend eine Lösung für sein Leben.

Der Senat hat mit Schreiben vom 08.04.2009 darauf hingewiesen, dass eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei und das angefochtene Urteil zutreffend erscheine; einen Ausgleich für schwierige soziale Situationen gebe es im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Er hat die Prozessakten des SG Braunschweig aus den Jahren 1995 bis 2001 beigezogen und mit Bescheid vom 25.05.2009 die Berufung auf den zuständigen Berichterstatter übertragen (§ 153 Abs.4 SGG).

Nach Mitteilung der Beklagten, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei einem Leistungsfall im Mai 2005 erfüllt gewesen seien, hat der Senat mit Schreiben vom 08.10.2009 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dargelegt und den Kläger unter Hinweis auf die Lücken in seinem Versicherungsverlauf ab 23.05.2003 um Überprüfung gebeten. Der Kläger verwies darauf, dass er krank sei und seit 2004 auf die Anerkennung seiner Krankheit und Behinderung durch Rentenzahlung warte; zum Beleg übersandte er eine ärztliche Bescheinigung über eine Untersuchung auf HNO-Gebiet in einem Krankenhaus in T. (ohne Datum).

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2008 sowie den Bescheid vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten und die beigezogenen Akten des SG Braunschweig/LSG Niedersachsen S 5 RJ 260/95, S1 SB 83/97, S 5 RJ 294/98, und S 2 RJ 552/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht.

Nach diesen Vorschriften haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben; teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 SGB VI).
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben; voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
(§ 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (s.o.) bis zum Erreichen der Regelaltersrente auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind; berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger auch weiterhin nicht gegeben.
Abzustellen ist dabei auf einen spätestens bis Mai 2005, allenfalls noch bis Anfang 2007 eingetretenen Versicherungsfall. Dies beruht auf dem Versicherungsverlauf des Klägers, wonach die oben angeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) zuletzt in diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Für den Kläger wurden zuletzt bis Mai 2003 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Daraus ergibt sich der bis Mai 2005 laufende Rahmenzeitraum.
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum lässt sich auch nicht wegen des Vorliegens sonstiger versicherungsrechtlich relevanter Zeiten im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI wie z.B. Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder in Deutschland gemeldeter Arbeitslosigkeit (§ 43 Abs.4 Nrn.1 und 3 SGB VI) verschieben. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 58 Abs.1 Nr.1 SGB VI nach dem bis Mai 2003 dokumentierten Bezug von Arbeitslosengeld II sind, auch wenn der Kläger angibt, seit langem krank gewesen zu sein, in keiner Weise nachgewiesen.

Eine mögliche Verlängerung des Fünfjahreszeitraums durch Zeiten der behaupteten gemeldeten Arbeitslosigkeit in Frankreich (vom Kläger bisher lediglich belegt durch die Kopie einer behördlichen Bescheinigung vom 05.01.2005 über seine Abwesenheit bis 10.02.2005, welche gemäß Art.9a VO (EWG) 1408/71 als Dehnungstatbestand in Betracht kommt, wurde - soweit ersichtlich - bisher von der Beklagten nicht geprüft. Die Frage kann hier letztlich aber offen bleiben, da jedenfalls die medizinischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Rente wegen Erwerbsminderung über den dann bis längstens Anfang 2007 verlängerten Zeitraum des Eintritts des Versicherungsfalls hinaus nach den Feststellungen des Erstgerichts, die auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend sind, nicht gegeben sind.

Ein bis spätestens Mai 2005, allenfalls noch bis Februar 2007 eingetretener Leistungsfall der Erwerbsminderung ist nicht feststellbar. Das SG hat sämtliche verfügbaren ärztlichen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten nach Aktenlage durch den Orthopäden Dr.L. vom 21.07.2008 erstellen lassen. Der erfahrene Gutachter hat sich mit der Befundlage ausführlich auseinander gesetzt, auf orthopädischem Gebiet eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei anlagemäßiger Aufbaustörung des Lendenbeckenübergangs und Verschleißerscheinung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beginnende Verschleißerscheinungen des rechten Hüftgelenks festgestellt und bezüglich der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgeführt, dass schwere körperliche Arbeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, mit Kälte- und Nässeeinfluss ebenso wie mit starken Temperaturschwankungen nicht mehr möglich sind, wohl aber sonstige leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Er hat die aktenkundigen neuropsychiatrischen Befunde mitberücksichtigt und wegen der insoweit gegebenen Anpassungsstörung besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit beim Kläger als nicht mehr zumutbar bezeichnet. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht hat er ausdrücklich als nicht zu begründen ausgeschlossen.
Das Gutachten ist auch bei nochmaliger Überprüfung im Berufungsverfahren überzeugend, es berücksichtigt die aktenkundige Befundlage und entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen des Berufungsgerichts mit gleichgelagerten Sachverhalten, in welchen vergleichbare Gesundheitsstörungen zwar zu im Erwerbsleben zu berücksichtigenden qualitativen Leistungseinschränkungen führen (z.B. zur Beschränkung auf leichte Arbeiten), nicht aber zu einer Rentengewährung.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten lediglich nach Aktenlage erstellt wurde, da es angesichts des zu beurteilenden zurückliegenden Zeitraums auf den aktuellen Gesundheitszustand nicht ankam. Weitere Begutachtungen, etwa auf nervenärztlichem Gebiet, waren nicht erforderlich. Insoweit lagen keine neuen akuten Befunde von rentenrechtlicher Relevanz vor. Zwar sieht das Gericht, dass der Kläger selbst sich für erheblich krank hält und ein hoher Leidensdruck bestand/besteht. Dieser wird aber offensichtlich vor allem durch seine für ihn fast unlösbare schwierige psychosoziale Situation ausgelöst. Den fortbestehenden Konflikt haben in der Vergangenheit dreimal fundierte nervenärztliche Begutachtungen ausführlich thematisiert und nachvollziehbar sozialmedizinisch bewertet. Es haben sich für das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich insoweit eine relevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung entwickelt hätte, die der erneuten Abklärung bedurft hätte. Dies ergibt sich deutlich auch aus den vom Kläger gewählten Formulierungen, in denen er seine schwierige soziale Situation hervorhebt. Der Wunsch des Klägers, bei seiner Familie in der Heimat zu leben, ist verständlich. Er muss aber sehen, dass er mit den bei ihm feststellbaren qualitativen Leistungseinschränkungen wie jeder andere Versicherte mit vergleichbaren Einschränkungen keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung haben kann.

Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht nicht. Eine solche Rente kommt für den Kläger nach seinem bisherigen Berufsbild nicht in Betracht. Entsprechend den in Deutschland verrichteten Tätigkeiten ist er als angelernter Arbeitnehmer zu beurteilen, der breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Anhaltspunkte für eine zuletzt ausgeübte höherwertige Tätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren (Facharbeiter) oder auch nur von mehr als einem Jahr sind nicht ersichtlich.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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