Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 646/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 342/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn das erstinstanzliche Gericht ärztliche Befundberichte einholt und sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ergeben, verstößt das Sozialgericht nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht, wenn es kein ärztliches Gutachten mehr einholt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts
vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.01.2008.
In früheren Bewilligungszeiträumen gewährte die Bg dem Bf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Mit Bescheiden vom 26.06.2007 und 19.10.2007 in Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 11.02.2008 lehnte die Bg die Weiterzahlung eines solchen Mehrbedarf für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.01.2008 ab. Zwar habe der Bf eine Krebserkrankung durchgemacht; nach Behandlung dieser Erkrankung sei jedoch ein Mehrbedarf nicht mehr ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.03.2010 als unbegründet ab. Der Bf sei auf eine spezielle Krankenkost nicht mehr angewiesen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und diese damit begründet, er könne nur spezielle Nahrung, insbesondere Biokost zu sich nehmen, da zahlreiche Nahrungsmittel krebsauslösend seien und diese bei ihm zu einem Rückfall führen könnte. Ein täglicher Konsum von chemiebelasteter Nahrung setze ihn der Gefahr einer erneuten Krebserkrankung aus.
Auf richterliches Hinweisschreiben, dass im Beschwerdeverfahren nur Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überprüft würden, hat der Bf mit Schreiben vom 28.06.2010 vorgetragen, dass grundsätzliche Bedeutung vorläge, da er höhere Gesundheitskosten durch hochwertige Nahrungsergänzungsmittel habe. Außerdem seien bezüglich seiner Person keine ärztlichen Gutachten erstellt worden, sondern nur "Gutachten" von Ärzten angefordert worden, bei denen er wegen Umzugs nicht mehr in Behandlung sei. Gleichzeitig hat der Bf mit diesen Schreiben Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 SGG.
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750,00 Euro statthaft, nachdem ein monatlicher Mehrbedarf für acht Monate in der früher gewährten Höhe von 25,56 Euro, insgesamt also nur etwas über 200 Euro geltend gemacht wird; auch die 12-Monatsgrenze in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wird nicht überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Überprüfung des Urteils des Sozialgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich darauf, ob einer der gesetzlich festgelegten Zulassungsgründe vorliegt; eine umfassende inhaltliche Überprüfung per Entscheidung des Sozialgerichts ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass die Entscheidung für den Bf persönlich grundsätzlich von Bedeutung ist. Insoweit kann es also nicht darauf ankommen, inwieweit die vom Bf behauptete hohe Rückfallquote in seinem konkreten Fall gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung setzt vielmehr voraus, dass eine Rechtssache vorliegt, die losgelöst vom konkreten Einzelfall des Bf für eine Vielzahl anderer Fälle von Bedeutung ist. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Für einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zu relevanten Entscheidungen ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Aus dem Vortrag des Bf, das SG habe kein ärztliches Gutachten erstellt, kann zwar bei großzügiger Auslegung im Interesse des Bf eine Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gesehen werden, mit der ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend gemacht wird. Für einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes ist jedoch nichts ersichtlich. Das SG hat den Sachverhalt durch Einholung von Befundberichten aufgeklärt. Weder die Befundberichte noch der erstinstanzliche Sachvortrag des Bf ergaben irgendwelche Hinweise, die es notwendig gemacht hätten, ein Gutachten einzuholen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, nachdem die Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte, § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.01.2008.
In früheren Bewilligungszeiträumen gewährte die Bg dem Bf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Mit Bescheiden vom 26.06.2007 und 19.10.2007 in Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 11.02.2008 lehnte die Bg die Weiterzahlung eines solchen Mehrbedarf für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.01.2008 ab. Zwar habe der Bf eine Krebserkrankung durchgemacht; nach Behandlung dieser Erkrankung sei jedoch ein Mehrbedarf nicht mehr ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.03.2010 als unbegründet ab. Der Bf sei auf eine spezielle Krankenkost nicht mehr angewiesen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und diese damit begründet, er könne nur spezielle Nahrung, insbesondere Biokost zu sich nehmen, da zahlreiche Nahrungsmittel krebsauslösend seien und diese bei ihm zu einem Rückfall führen könnte. Ein täglicher Konsum von chemiebelasteter Nahrung setze ihn der Gefahr einer erneuten Krebserkrankung aus.
Auf richterliches Hinweisschreiben, dass im Beschwerdeverfahren nur Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überprüft würden, hat der Bf mit Schreiben vom 28.06.2010 vorgetragen, dass grundsätzliche Bedeutung vorläge, da er höhere Gesundheitskosten durch hochwertige Nahrungsergänzungsmittel habe. Außerdem seien bezüglich seiner Person keine ärztlichen Gutachten erstellt worden, sondern nur "Gutachten" von Ärzten angefordert worden, bei denen er wegen Umzugs nicht mehr in Behandlung sei. Gleichzeitig hat der Bf mit diesen Schreiben Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 SGG.
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750,00 Euro statthaft, nachdem ein monatlicher Mehrbedarf für acht Monate in der früher gewährten Höhe von 25,56 Euro, insgesamt also nur etwas über 200 Euro geltend gemacht wird; auch die 12-Monatsgrenze in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wird nicht überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Überprüfung des Urteils des Sozialgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich darauf, ob einer der gesetzlich festgelegten Zulassungsgründe vorliegt; eine umfassende inhaltliche Überprüfung per Entscheidung des Sozialgerichts ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass die Entscheidung für den Bf persönlich grundsätzlich von Bedeutung ist. Insoweit kann es also nicht darauf ankommen, inwieweit die vom Bf behauptete hohe Rückfallquote in seinem konkreten Fall gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung setzt vielmehr voraus, dass eine Rechtssache vorliegt, die losgelöst vom konkreten Einzelfall des Bf für eine Vielzahl anderer Fälle von Bedeutung ist. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Für einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zu relevanten Entscheidungen ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Aus dem Vortrag des Bf, das SG habe kein ärztliches Gutachten erstellt, kann zwar bei großzügiger Auslegung im Interesse des Bf eine Verfahrensrüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gesehen werden, mit der ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend gemacht wird. Für einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes ist jedoch nichts ersichtlich. Das SG hat den Sachverhalt durch Einholung von Befundberichten aufgeklärt. Weder die Befundberichte noch der erstinstanzliche Sachvortrag des Bf ergaben irgendwelche Hinweise, die es notwendig gemacht hätten, ein Gutachten einzuholen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München rechtskräftig wird, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, nachdem die Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte, § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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