Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 396/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Bei einer teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, den Ergebnissen der Anamnese, neurologischen und psychiatrischen Befunden als Beurteilung muss die eigentliche Beurteilung herausgefiltert werden.
Die Vergütung der Antragstellerin für die Fertigung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 30.10.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.839,00 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin sind 142,80 Euro nachzuentrichten.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit F. F. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 1 R 302/09 ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 20.07.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) neben Dr. H. zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für das nervenfachärztliche Gutachten vom 30.10.2009 hat die Antragstellerin mit Liquidation vom 02.11.2009 (Rechnungs-Nr. 70/09) insgesamt 2.267,40 Euro geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktenstudium 7,5 Stunden
- Untersuchungszeit 3,0 Stunden
- Beurteilung 11,5 Stunden
- Beurteilung von Fremdaufnahme 2,0 Stunden
- Diktat und Durchsicht 5,0 Stunden
29,0 Stunden á 60,00 Euro = 1.740,00 Euro
- GOÄ 827 35,26 Euro
- GOÄ 839 40,80 Euro
- GOÄ 840 40,80 Euro
- Schreibgebühr 41,62 Euro
- Porto 6,09 Euro
1.905,38 Euro
- 19 % Umsatzsteuer 362,02 Euro
2.267,40 Euro
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 13.11.2009 lediglich 1.696,20 Euro bewilligt. Berücksichtigungsfähig seien nicht insgesamt 29 Stunden, sondern nur 21 Stunden á 60,00 Euro = 1.260,00 Euro zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer in Höhe von 436,20 Euro = 1.696,20 Euro. Die Beurteilung von lediglich zwei CT-Aufnahmen sei nicht mit zwei Stunden, sondern nur mit 0,5 Stunden in Ansatz zu bringen. Der Zeitaufwand für die Beurteilung sei nicht mit 11,5 Stunden, sondern nur mit 5 Stunden berücksichtigungsfähig, weil die eigentliche Beurteilung auf den Seiten 25 bis 30 des Gutachtens vom 30.10.2009 niedergelegt sei.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.11.2009 gerügt, dass nur die Seiten 25 bis 30 anerkannt worden seien, nicht jedoch die Seiten 18 bis 24. Es handele sich bei der Erstellung des Gutachtens um ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten setzte sich aus einem psychiatrischen und einem neurologischen Teil zusammen. Anerkannt worden sei nur der neurologische Teil, nicht jedoch der psychiatrische Teil. Für den psychiatrischen Teil sei die Begründung der Diagnose, die auf Seite 20 aufgeführt werde, die Entwicklung des Klägers und der psychopathologische Befund ausschlaggebend gewesen.
Im Rahmen einer telefonischen Erörterung mit dem Kostenbeamten des BayLSG vom 24.11.2009 hat die Antragstellerin weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich um ein psychiatrisches Gutachten gehandelt habe; man könne die Beurteilung nicht losgelöst vom restlichen Gutachten erfassen. Sie gehe dabei folgendermaßen vor: Sie beschreibe die Ergebnisse der Anamnese, die wiederum zum Befund führen würden. Dieser Befund werde in der Diagnose beschrieben, wodurch sie dann zur Beurteilung des Sachverhaltes komme. Dieses Ineinandergreifen sei notwendig, um den Sachverhalt in der Gesamtheit darstellen und beurteilen zu können.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG sind die Rentenstreitakten des 1. Senats beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Die Entschädigung der Antragstellerin für das nervenfachärztliche Gutachten vom 30.10.2009 ist auf 1.839,00 Euro festzusetzen. Der Antragstellerin sind 142,80 Euro nachzuentrichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, dass sich nach Stundensätzen bemisst. Dieses Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als
30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko) kann nur der Aufwand als "erforderlich" angesehen werden, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Demnach ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., Rdnr. 8.48).
Aufgrund des Beschlusses des Kostensenats des BayLSG vom 19. 03.2007 - L 14 R 42/03.Ko sowie hierauf aufbauend der Mitteilung des Präsidenten des BayLSG vom 25.05.2007 - GenA 537/07 gelten neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung in erster Linie medizinischer Gutachten nach dem JVEG bei allen ab dem 01.06.2007 erteilten Gutachtensaufträgen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzellfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt davon unberührt, z.B. nur eine bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier für jeweils eine ganze Seite 1800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend ist zu dem Gutachten der Antragstellerin vom 30.11.2009 anzumerken, dass dies nicht in allen Punkten einem üblichen Aufbau entspricht. Dies ergibt sich bereits aus Seite 4, wenn dort hinsichtlich der Aktenlage ausgeführt wird: "Auf die Wiedergabe der Aktenlage im Einzelnen wird verzichtet. Auf diese wird kritisch in den Abschnittsbeurteilungen und Zusammenfassung eingegangen." - Kostenrechtlich beinhaltet dies, dass die Wiedergabe der Aktenlage im Einzelnen ohne entsprechende Notwendigkeit in dem Abschnitt Beurteilung und Zusammenfassung verlagert worden ist.
Wenngleich es keinen allgemeinen Standard für die Fertigung sozialgerichtlicher Gutachten gibt, hat sich dennoch folgender Aufbau bewährt: Knappe Wiedergabe des Akteninhalts soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich, Anamnese, Untersuchungsbefund, ggf. technische Untersuchungsbefunde wie Röntgen o.ä., als wesentlicher Teil die Beurteilung sowie anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben), Literaturnachweis bei in Ausnahmefällen notwendigem Literaturstudium.
Auch insoweit fällt auf, dass die Beweisfragen auf den Seiten 26 unten bis 30 oben des Gutachtens vom 30.10.2009 ohne weitere Erläuterung beantwortet worden sind.
Die Seiten 18 Mitte bis 26 Mitte setzen sich aus einer teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, den Ergebnissen der Anamnese, neurologischen und psychiatrischen Befunden und der eigentlichen Beurteilung zusammen.
Dieses Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens, wie von der Antragstellerin selbst erläutert, gebietet es im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Kostensenats des BayLSG mit Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko den Teil heraus zu filtern, der der eigentlichen Beurteilung zuzurechnen ist. Dies gilt hier umso mehr, als sich auf den Seiten 26 unten bis 30 oben ausschließlich die Beantwortung der Beweisfragen findet.
Die Würdigung der hier noch streitigen Seiten 18 bis 24 (bzw. 26 Mitte) des nervenärztlichen Gutachtens vom 30.10.2009 ergibt, dass in etwa zwei weitere Seiten der Beurteilung zuzurechnen sind, im Übrigen jedoch sonstige Gutachtensteile (Wiedergabe des Akteninhalts, Befunde usw.) eingearbeitet worden sind.
Für die vorstehend genannten in etwa zwei weiteren Seiten sind weitere 120,00 Euro an Vergütung nachzuentrichten (§§ 8, 9 Abs. 1 JVEG). Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 22,80 Euro ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 142,80 Euro bzw. die Gesamtvergütung in Höhe von 1.839,00 Euro.
Hierüber hat der Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit F. F. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 1 R 302/09 ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 20.07.2009 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) neben Dr. H. zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für das nervenfachärztliche Gutachten vom 30.10.2009 hat die Antragstellerin mit Liquidation vom 02.11.2009 (Rechnungs-Nr. 70/09) insgesamt 2.267,40 Euro geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktenstudium 7,5 Stunden
- Untersuchungszeit 3,0 Stunden
- Beurteilung 11,5 Stunden
- Beurteilung von Fremdaufnahme 2,0 Stunden
- Diktat und Durchsicht 5,0 Stunden
29,0 Stunden á 60,00 Euro = 1.740,00 Euro
- GOÄ 827 35,26 Euro
- GOÄ 839 40,80 Euro
- GOÄ 840 40,80 Euro
- Schreibgebühr 41,62 Euro
- Porto 6,09 Euro
1.905,38 Euro
- 19 % Umsatzsteuer 362,02 Euro
2.267,40 Euro
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 13.11.2009 lediglich 1.696,20 Euro bewilligt. Berücksichtigungsfähig seien nicht insgesamt 29 Stunden, sondern nur 21 Stunden á 60,00 Euro = 1.260,00 Euro zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer in Höhe von 436,20 Euro = 1.696,20 Euro. Die Beurteilung von lediglich zwei CT-Aufnahmen sei nicht mit zwei Stunden, sondern nur mit 0,5 Stunden in Ansatz zu bringen. Der Zeitaufwand für die Beurteilung sei nicht mit 11,5 Stunden, sondern nur mit 5 Stunden berücksichtigungsfähig, weil die eigentliche Beurteilung auf den Seiten 25 bis 30 des Gutachtens vom 30.10.2009 niedergelegt sei.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.11.2009 gerügt, dass nur die Seiten 25 bis 30 anerkannt worden seien, nicht jedoch die Seiten 18 bis 24. Es handele sich bei der Erstellung des Gutachtens um ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten setzte sich aus einem psychiatrischen und einem neurologischen Teil zusammen. Anerkannt worden sei nur der neurologische Teil, nicht jedoch der psychiatrische Teil. Für den psychiatrischen Teil sei die Begründung der Diagnose, die auf Seite 20 aufgeführt werde, die Entwicklung des Klägers und der psychopathologische Befund ausschlaggebend gewesen.
Im Rahmen einer telefonischen Erörterung mit dem Kostenbeamten des BayLSG vom 24.11.2009 hat die Antragstellerin weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich um ein psychiatrisches Gutachten gehandelt habe; man könne die Beurteilung nicht losgelöst vom restlichen Gutachten erfassen. Sie gehe dabei folgendermaßen vor: Sie beschreibe die Ergebnisse der Anamnese, die wiederum zum Befund führen würden. Dieser Befund werde in der Diagnose beschrieben, wodurch sie dann zur Beurteilung des Sachverhaltes komme. Dieses Ineinandergreifen sei notwendig, um den Sachverhalt in der Gesamtheit darstellen und beurteilen zu können.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG sind die Rentenstreitakten des 1. Senats beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Die Entschädigung der Antragstellerin für das nervenfachärztliche Gutachten vom 30.10.2009 ist auf 1.839,00 Euro festzusetzen. Der Antragstellerin sind 142,80 Euro nachzuentrichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, dass sich nach Stundensätzen bemisst. Dieses Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als
30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko) kann nur der Aufwand als "erforderlich" angesehen werden, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Demnach ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., Rdnr. 8.48).
Aufgrund des Beschlusses des Kostensenats des BayLSG vom 19. 03.2007 - L 14 R 42/03.Ko sowie hierauf aufbauend der Mitteilung des Präsidenten des BayLSG vom 25.05.2007 - GenA 537/07 gelten neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung in erster Linie medizinischer Gutachten nach dem JVEG bei allen ab dem 01.06.2007 erteilten Gutachtensaufträgen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzellfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt davon unberührt, z.B. nur eine bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier für jeweils eine ganze Seite 1800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend ist zu dem Gutachten der Antragstellerin vom 30.11.2009 anzumerken, dass dies nicht in allen Punkten einem üblichen Aufbau entspricht. Dies ergibt sich bereits aus Seite 4, wenn dort hinsichtlich der Aktenlage ausgeführt wird: "Auf die Wiedergabe der Aktenlage im Einzelnen wird verzichtet. Auf diese wird kritisch in den Abschnittsbeurteilungen und Zusammenfassung eingegangen." - Kostenrechtlich beinhaltet dies, dass die Wiedergabe der Aktenlage im Einzelnen ohne entsprechende Notwendigkeit in dem Abschnitt Beurteilung und Zusammenfassung verlagert worden ist.
Wenngleich es keinen allgemeinen Standard für die Fertigung sozialgerichtlicher Gutachten gibt, hat sich dennoch folgender Aufbau bewährt: Knappe Wiedergabe des Akteninhalts soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich, Anamnese, Untersuchungsbefund, ggf. technische Untersuchungsbefunde wie Röntgen o.ä., als wesentlicher Teil die Beurteilung sowie anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben), Literaturnachweis bei in Ausnahmefällen notwendigem Literaturstudium.
Auch insoweit fällt auf, dass die Beweisfragen auf den Seiten 26 unten bis 30 oben des Gutachtens vom 30.10.2009 ohne weitere Erläuterung beantwortet worden sind.
Die Seiten 18 Mitte bis 26 Mitte setzen sich aus einer teilweisen Wiedergabe des Akteninhalts, den Ergebnissen der Anamnese, neurologischen und psychiatrischen Befunden und der eigentlichen Beurteilung zusammen.
Dieses Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens, wie von der Antragstellerin selbst erläutert, gebietet es im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Kostensenats des BayLSG mit Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko den Teil heraus zu filtern, der der eigentlichen Beurteilung zuzurechnen ist. Dies gilt hier umso mehr, als sich auf den Seiten 26 unten bis 30 oben ausschließlich die Beantwortung der Beweisfragen findet.
Die Würdigung der hier noch streitigen Seiten 18 bis 24 (bzw. 26 Mitte) des nervenärztlichen Gutachtens vom 30.10.2009 ergibt, dass in etwa zwei weitere Seiten der Beurteilung zuzurechnen sind, im Übrigen jedoch sonstige Gutachtensteile (Wiedergabe des Akteninhalts, Befunde usw.) eingearbeitet worden sind.
Für die vorstehend genannten in etwa zwei weiteren Seiten sind weitere 120,00 Euro an Vergütung nachzuentrichten (§§ 8, 9 Abs. 1 JVEG). Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 22,80 Euro ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 142,80 Euro bzw. die Gesamtvergütung in Höhe von 1.839,00 Euro.
Hierüber hat der Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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