Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 247/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 10/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde bei unzulässiger Berufung
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2009 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2009 bleibt ohne Erfolg.
1.
Mit Bescheid vom 11.07.2007/Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger ab 23.03.2007 (im Endeffekt für die Zeit bis 02.04.2007) mit der Begründung auf, der Kläger habe ab diesem Tag eine Beschäftigung aufgenommen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe. Dabei folgte die Beklagte dem Vorbringen des Klägers nicht, er sei bereits am ersten Arbeitstag, dem 23.03.2007 nach wenigen Stunden kollabiert, sei deswegen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, habe deshalb auch die Arbeitsstelle umgehend verloren und müsse daher - spätestens ab seiner Mitteilung von diesem Sachverhalt am 26.03.2007 - Arbeitslosengeld erhalten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 26.11.2009 abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitslosengeld-Anspruch mit Entfall der Arbeitslosigkeit ab Beschäftigungsaufnahme am 23.03.2007 nicht mehr bestanden habe, so dass die Beklagte die Bewilligung ab diesem Datum nachträglich habe aufheben dürfen. Wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes infolge Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes ab 03.04.2007 hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und als Zulassungsgrund einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen, dass der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass er am 26.03.2007 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen habe. In der Folge stehe ihm Arbeitslosengeld spätestens ab diesem Tage zu.
2.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Danach wäre die Berufung - wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG - nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner der Zulassungsgründe der Ziff 1 und 2 ist erfüllt.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel iSd Ziff. 3 vor. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Gericht dessen Vortrag zu den Vorgängen am 26.03.2007 wahrgenommen und gewürdigt, so dass ein Verstoß gegen den Verfahrensgrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) nicht festzustellen ist. Denn im Tatbestand des Urteils vom 26.11.2009 führt das Sozialgericht aus: "Nach dem Vortrag des Klägers hat er ebenfalls am 26.03.2007 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt." In den Entscheidungsgründen stellt das Sozialgericht fest: "Der Kläger hat die Arbeitsaufnahme der Beklagten am 26.03.2007 angezeigt". Damit ist dokumentiert, dass das Sozialgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers wahrgenommen und gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist damit nicht anzunehmen.
Der Kläger macht zwar auch geltend, das erstinstanzliche Urteil sei materiell unzutreffend. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden. Weil weitere Verfahrensmängel nicht gerügt sind bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
II.
Mit Beschluss vom 26.11.2009 hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem § 73a SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO können ungünstige Beschlüsse des Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht, mit der Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO gilt dies jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinn von § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,- Euro übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Dieser Wert wird vorliegend nicht überschritten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde aus den o.g. Gründen abgewiesen. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO nicht statthaft (Bayer. LSG vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH).
Die Beschwerde bleibt damit auch im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten dieser Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2009 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.11.2009 bleibt ohne Erfolg.
1.
Mit Bescheid vom 11.07.2007/Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger ab 23.03.2007 (im Endeffekt für die Zeit bis 02.04.2007) mit der Begründung auf, der Kläger habe ab diesem Tag eine Beschäftigung aufgenommen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe. Dabei folgte die Beklagte dem Vorbringen des Klägers nicht, er sei bereits am ersten Arbeitstag, dem 23.03.2007 nach wenigen Stunden kollabiert, sei deswegen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, habe deshalb auch die Arbeitsstelle umgehend verloren und müsse daher - spätestens ab seiner Mitteilung von diesem Sachverhalt am 26.03.2007 - Arbeitslosengeld erhalten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 26.11.2009 abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitslosengeld-Anspruch mit Entfall der Arbeitslosigkeit ab Beschäftigungsaufnahme am 23.03.2007 nicht mehr bestanden habe, so dass die Beklagte die Bewilligung ab diesem Datum nachträglich habe aufheben dürfen. Wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes infolge Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes ab 03.04.2007 hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und als Zulassungsgrund einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen, dass der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass er am 26.03.2007 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen habe. In der Folge stehe ihm Arbeitslosengeld spätestens ab diesem Tage zu.
2.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Danach wäre die Berufung - wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG - nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner der Zulassungsgründe der Ziff 1 und 2 ist erfüllt.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel iSd Ziff. 3 vor. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Gericht dessen Vortrag zu den Vorgängen am 26.03.2007 wahrgenommen und gewürdigt, so dass ein Verstoß gegen den Verfahrensgrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) nicht festzustellen ist. Denn im Tatbestand des Urteils vom 26.11.2009 führt das Sozialgericht aus: "Nach dem Vortrag des Klägers hat er ebenfalls am 26.03.2007 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt." In den Entscheidungsgründen stellt das Sozialgericht fest: "Der Kläger hat die Arbeitsaufnahme der Beklagten am 26.03.2007 angezeigt". Damit ist dokumentiert, dass das Sozialgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers wahrgenommen und gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist damit nicht anzunehmen.
Der Kläger macht zwar auch geltend, das erstinstanzliche Urteil sei materiell unzutreffend. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden. Weil weitere Verfahrensmängel nicht gerügt sind bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
II.
Mit Beschluss vom 26.11.2009 hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem § 73a SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO können ungünstige Beschlüsse des Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht, mit der Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO gilt dies jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinn von § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,- Euro übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Dieser Wert wird vorliegend nicht überschritten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde aus den o.g. Gründen abgewiesen. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO nicht statthaft (Bayer. LSG vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH).
Die Beschwerde bleibt damit auch im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten dieser Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.
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