L 14 R 676/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4232/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 676/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 271/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Parteivernehmung stellt im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache (hier: unrichtige Beratung durch die Beklagte in Bezug auf Hinzuverdienstmöglichkeiten zu einer Witwerrente) erbracht werden könnte.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regens-burg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids (Hinterbliebenenrente) vom 20. Januar 1993 aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst durch den Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2006 und die Verpflichtung des Klägers, einen Betrag in Höhe von 3.915,82 Euro an die Beklagte zu erstatten.

Der im Jahr 1936 geborene Kläger ehelichte am 1. August 1958 die am 25. Oktober 1992 verstorbene Versicherte A. A ... Mit Antrag vom 13. November 1992 begehrte der Kläger Hinterbliebenenrente nach der verstorbenen Versicherten. Nach Befragung des Klägers zu den Einkünften der Eheleute A. vor dem Tod der Versicherten und Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers über das laufende Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit ab Beginn der Rente wegen Todes (September 1992) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 1993 große Witwerrente ab 1. November 1992. Ab 1. Februar 1993 werde die Rente wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt. In dem Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass im Falle des Zusammentreffens von Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrags anzurechnen ist, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. Es werde um Mitteilung gebeten, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen. In der Anlage 8 des Rentenbescheids wird eingehend dargestellt, wie sich aus dem vom Kläger erzielten Arbeitsentgelt das zu berücksichtigende Einkommen, der Freibetrag sowie das anzurechnende Einkommen ergeben.

Mit Antrag vom 22. Februar 1996 begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Hinterbliebenenrente von der Beklagten. In dem Vordruck gab er an, bis 31. März 1996 Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bezogen zu haben. Seit 1. April 1996 beziehe er eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige von der LVA Niederbayern-Oberpfalz. Aus dem beigefügten Rentenbescheid vom 13. Februar 1996 ergibt sich ein anfänglicher monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 2.246,15 DM. In dem vom Kläger unterzeichneten Vordruck verpflichtete er sich, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich eine Änderung in der Höhe seines Einkommens ergebe oder eine der unter Ziffer 3 bis 6 genannten Einkommensarten (Arbeitsentgelt aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, Arbeitseinkommen aus selbstständigen Tätigkeiten, vergleichbare Leistungen, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen) gezahlt oder beantragt werde.

Mit Bescheid vom 21. März 1996 berechnete die Beklagte die Witwerrente des Klägers ab 1. April 1996, mit Bescheid vom 1. Juli 1998 ab 1. Juli 1998 neu. Ab 1. August 1996 ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 245,88 DM. In dem Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass die im früheren Rentenbescheid gegebenen Hinweise zu Mitteilungspflichten nach wie vor gelten würden. Umstände, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung in irgendeiner Weise beeinflussen können, seien daher umgehend mitzuteilen.

Am 2. Januar 2007 wurde der Beklagten maschinell gemeldet, der Kläger habe am 1. September 2006 eine Beschäftigung aufgenommen. Der Arbeitgeber, die Brauerei B. e.K., teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2007 mit, dass der Kläger bereits seit 21. März 2000 durchgehend beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis bestehe noch fort. Es wurden folgende Jahresverdienste gemeldet:

2000: 4.743,75 DM
2001: 6.188.- DM
2002: 2.103.- Euro
2003: 2.286.- Euro
2004: 2.086.- Euro
2005: 3.158.- Euro
2006: 2.350.- Euro.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 stellte die Beklagte die große Witwerrente des Klägers ab 1. März 2007 neu fest. Der monatliche Zahlbetrag wurde unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Einkommens in Höhe von 303,53 Euro auf 66,86 Euro reduziert.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 1998 sowie dessen Nachfolgebescheiden mit Wirkung ab 1. Juli 2001 gemäß § 48 SGB X an. Das Einkommen der ab 20. März 2000 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung sei unberücksichtigt geblieben. Dadurch sei eine Überzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 4.068,40 Euro entstanden. Der Kläger habe Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Rentenanspruchs geführt habe. Für die beabsichtigte Entscheidung könne es erheblich sein, ob dies zu einer unbilligen Härte insbesondere in finanzieller Hinsicht wegen der Rückforderung führe. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang unter anderem, ob aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen worden seien, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden können oder ob Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen worden seien. Gelegenheit zur Äußerung wurde binnen drei Wochen gegeben.

Der Kläger erklärte daraufhin, er sei nicht bereit und in der Lage, die Forderung zu erfüllen. Er sei lange Jahre verheiratet gewesen und beanspruche daher die volle Witwerrente.

Mit angefochtenem Bescheid vom 20. Februar 2007 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 1. Juli 1998 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 2001 gemäß § 48 SGB X auf und macht eine Rückforderung in Höhe von 4.068,40 Euro geltend. Die ab 20. März 2000 erzielten Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung seien ab 1. Juli 2001 neben der eigenen Rente als Einkommen auf die gezahlte Witwerrente anzurechnen. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids könne sich der Kläger nicht berufen, da er durch die von der Beklagten bereits im Rentenbewilligungsbescheid sowie in den Nachfolgebescheiden gegebenen Hinweise wissen musste, dass Veränderungen eigener Einkünfte unverzüglich anzuzeigen seien und auf die Rentenhöhe Einfluss haben könnten. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, der Beklagten die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mitzuteilen.

Mit Fax vom 28. Februar 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2007.

Mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 28. Februar 2007, abgesandt am 5. März 2007, stellte die Beklagte die große Witwerrente des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 erneut neu fest. Die Rente sei aus technischen Gründen erstmal für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 wegen Änderung des Einkommens (Wegfall der Beschäftigung zum 31. Dezember 2006) neu berechnet worden. Die Überzahlung aus dem Bescheid vom 20. Februar 2007 verringere sich somit auf 3.915,82 EUR. Für die Zeit ab 1. März 2007 ergehe weiterer Bescheid. Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2007 berechnete die Beklagte die große Witwerrente des Klägers ab 1. März 2007 neu. Ausweislich der Anlage 8 dieses Bescheids wird auf die Witwerrente nur die eigene Versichertenrente angerechnet.

Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, der Widerspruch richte sich gegen die Neufeststellung der Witwerrente rückwirkend ab 1. Juli 2001, weiterhin richte er sich gegen die damit verbundenen Neufeststellung ab 1. März 2007. Der Kläger habe sich völlig korrekt verhalten, vor allem hinsichtlich der Tatsache, dass das geringfügige Einkommen nicht von ihm bei der Beklagten gemeldet worden sei. Insoweit treffe ihn kein Verschulden. Er sei im Januar 2001 in der Beratungsstelle der DRV in A-Stadt gewesen. Er habe sich hierbei erkundigt, ob er nach dem 65. Lebensjahr etwas hinzuverdienen dürfe und ob es hierfür irgendwelche Einkommensgrenzen gebe. Er habe die Auskunft erhalten, dass er ab dem 65. Lebensjahr unbeschränkt zu seiner Rente hinzuverdienen könne. Eine Anrechnung würde nicht erfolgen. Auf diese Auskunft habe er vertrauen dürfen. Er habe seine geringfügige Tätigkeit nur aufgrund dieser Auskunft aufgenommen. Der Kläger habe nicht aus eigener Kenntnis wissen können, dass bei Witwerrenten im Gegensatz zur normalen Altersrente eine Einkommensanrechnung auch über das 65. Lebensjahr hinaus erfolge. Auch sei die Tätigkeit bei der Firma B. Brauerei ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Der Arbeitgeber habe diese Anmeldung auch korrekterweise immer der DRV gemeldet. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso erst nach sechs Jahren eine Feststellung seitens der Beklagten erfolgt sei, dass der Kläger Einkommen erzielt habe. In dieser Zeit hätten auch seitens der DRV Betriebsprüfungen stattgefunden.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 erklärte die Beklagte, aus den Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Kläger bei dem Beratungsgespräch sein Beratungsbegehren ausschließlich auf den Hinzuverdienst bei Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt habe. Für die Beratungsstelle habe kein Anlass bestanden, auf eine eventuelle Einkommensanrechnung einer Hinterbliebenenrente hinzuweisen. Außerdem sei dem Kläger bekannt gewesen, dass Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei. Aus dem Bescheid vom 20. Januar 1993 sei klar ersichtlich, dass das damals erzielte Einkommen zur Nichtzahlung der Hinterbliebenenrente geführt habe. Auch sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Rentenversicherungsträger zu informieren sei, wenn sich eine Änderung in seinen Einkünften ergebe. Er habe also nicht davon ausgehen können, dass die Hinterbliebenenrente trotz des Hinzuverdienstes ungemindert gezahlt werde.

Der Kläger entgegnete hierauf, er habe sich im Beratungsgespräch in A-Stadt ausdrücklich zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten im Hinblick auf alle von ihm bezogenen Renten erkundigt. Die Beraterin habe dabei die Daten des Klägers im Computer abgerufen. Es sei nicht vorstellbar, dass dabei der Bezug einer Witwerrente von der Beraterin nicht bemerkt worden sei. Es wurde mitgeteilt, dass der Kläger die Nebentätigkeit zum 31. Dezember 2006 beendet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2007 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 30. Januar 2007 und 22. Februar 2007 zurückgewiesen. Eine unzutreffende bzw. nicht ausreichende Beratung könne nicht festgestellt werden. Auf das Schreiben vom 24. Mai 2007 werde verwiesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ein von ihm erzieltes Einkommen Einfluss auf die Höhe der Witwerrente habe.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Erzielung seines geringfügigen Einkommens zu einer Anrechnung bei seiner Rente führe. Es liege ein ausgeprägter Beratungsfehler seitens der Beklagten vor. Insoweit wurde erneut auf eine Beratung bei der Beratungsstelle der DRV Bund in A-Stadt verwiesen, die dort im Januar 2001 stattgefunden habe. Die Beraterin habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass bei Witwerrenten eine Einkommensanrechnung auch über das 65. Lebensjahr hinaus erfolge. Diese Besonderheit könne niemand wissen. Auch habe die Beklagte in dem Zeitraum von sechs Jahren mindestens zwei Betriebsprüfungen beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführt. Auch liege die geringfügige Tätigkeit unter der Hinzuverdienstgrenze. Nach Auffassung des Klägers könne er 693.- Euro zur großen Witwerrente hinzuverdienen.

Mit Urteil vom 18. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X berechtigt gewesen, den Rentenbescheid aufzuheben. Im Übrigen habe der Kläger auch seine Mitteilungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verletzt und er habe gewusst, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes durch das erzielte Einkommen teilweise zum Ruhen gekommen sei (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X). Er habe gewusst, dass sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sich auf die Witwerrente auswirke und sei zum anderen ausdrücklich auf seine Mitteilungspflicht bei Aufnahme einer Tätigkeit hingewiesen worden. Ein Nachweis, dass er von der Beklagten eine falsche Auskunft erhalten habe, sei nicht erfolgt. Er habe sich ausdrücklich nur in Bezug auf Einkommensgrenzen bezüglich seiner Versichertenrente erkundigt, wenn er das 65. Lebensjahr überschritten habe.

Zur Begründung der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung trägt der Kläger erneut vor, er habe sich in der Beratungsstelle in Bezug auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu beiden Renten erkundigt. Insoweit sei er von der Beraterin im Januar 2001 falsch informiert worden. Aufgrund der Falschberatung der Beklagten in ihrer Beratungsstelle hätte die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens von der Rückwirkung absehen müssen. Eine Erstattungsforderung der Beklagten für die Vergangenheit sei daher nicht gegeben.

Der Senat hat die Beklagte gebeten, Name und Anschrift der Beraterin mitzuteilen, die im Januar 2001 den Kläger beraten hat. Die Beklagte erklärte daraufhin, die Durchsicht der vollständig vorhandenen Termin- und Wartelisten der in A-Stadt habe ergeben, dass für den Kläger im Monat Januar 2001 eine Beratung nicht stattgefunden habe.

Der Kläger erwiderte hierauf, es habe im Januar 2001 eine Beratung in der Beratungsstelle in A-Stadt im Zimmer 107 stattgefunden. Wenn hierüber keine Unterlagen mehr vorlägen, sei ihm das nicht zuzurechnen. Es sei nachvollziehbar, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten über ihre kurze Auskunft, der Kläger könne unbegrenzt hinzuverdienen, keinen Beratungsvermerk verfasst habe. Der Kläger sei auch ohne vorherige Terminsvereinbarung zur Beratungsstelle gegangen. Es sei daher verständlich, dass er auf keiner Warteliste verzeichnet sei. Die Sachbearbeiterin, die den Kläger zu seinen Hinzuverdienstmöglichkeiten beraten habe, sei zwischen 40 und 50 Jahren alt gewesen und habe halblange, dunkle Haare gehabt. Die Beklagte teilte daraufhin mit, das Zimmer 107 sei durchgängig mit einem männlichen Mitarbeiter besetzt gewesen. Der Leiter der Auskunftsstelle in A-Stadt erklärte auf Anfrage des Senats, eine Mitarbeiterin, wie vom Kläger beschrieben, könne nicht benannt werden.

Der Kläger hat seine Parteieinvernahme zum Beweis für eine Falschberatung im Januar 2001 angeboten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2007 und 20. Februar 2007 in der Fassung der Bescheide vom 28. Februar 2007 und 5. März 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2007 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30. Januar 2007 und 20. Februar 2007 in der Fassung der Bescheide vom 28. Februar 2007 und 5. März 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 50 SGB X in Verbindung mit § 34 Abs. 2, 3 SGB VI berechtigt, den Rentenbescheid vom 1. Juli 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und den gesamten überzahlten Betrag in Höhe von 3.915,82 Euro zurückzufordern.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig; insbesondere hat eine Anhörung des Klägers stattgefunden (§ 24 Abs. 1 SGB X).

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, da nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheids gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 SGB X gegeben sind.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X).

Zum 1. Juli 2001 ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass des Rentenbescheids eingetreten. Der Kläger hat seit 21. März 2000 Arbeitseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 SGB IV erzielt. Dieses ist gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die von ihm bezogene Witwerrente grundsätzlich anzurechnen, sobald deren Rentenartfaktor nicht mehr mindestens 1,0 beträgt. Eine Einschränkung auf Rentenbezugszeiten vor dem 65. Lebensjahr enthält diese Bestimmung nicht. Anrechenbar ist jedoch nur das Einkommen, das monatlich das 26,4 fache des aktuellen Rentenwert übersteigt (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2006 ergab sich ein anrechenbares Einkommen, das zu einer Minderung der Rentenansprüche des Klägers in diesem Zeitraum um insgesamt 3.915,82 Euro führt. Fehler bei der Berechnung dieses Betrags sind für den Senat nicht ersichtlich.

Der Senat ist der Auffassung, dass die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2006 durch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gedeckt ist. Der Kläger hat seine gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestehende Pflicht zur Mitteilung seines aufgrund der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erzielten Arbeitseinkommens grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rn. 39).

Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (BSG in BSGE 44, 264). Die Beklagte hat eindeutige und deutliche Hinweise auf die gesetzliche Verpflichtung (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) gegeben, das Erzielen von Hinzuverdienst der Beklagten mitzuteilen. Derartige Hinweise wurden zwar noch nicht in dem Rentenbescheid vom 20. Januar 1993 erteilt. Denn dort wurde der Kläger nur darauf hingewiesen, er sollte den Wegfall von Einkommen der Beklagten melden. Dies erklärt sich damit, dass er damals aufgrund des von ihm erzielten Einkommens nur Anspruch auf eine sog. "Nullrente" hatte.

Der Kläger wurde jedoch in dem Antragsformular vom 22. Februar 1996, mit dem er die Aufnahme der Rentenzahlung nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit begehrte, deutlich erkennbar und unmittelbar über seiner Unterschrift darauf hingewiesen, dass er die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen habe, wenn sich eine Änderung in der Höhe seines Einkommens ergebe oder eine der unter Ziffer 3 bis 6 genannten Einkommensarten (Arbeitsentgelt aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, Arbeitseinkommen aus selbstständigen Tätigkeiten, vergleichbare Leistungen, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen) gezahlt oder beantragt würden. In dem am 1. Juli 1998 ergangenen Rentenbescheid wurde der Kläger nochmals daran erinnert, dass sämtliche Umstände, die den Leistungsanspruch oder die Höhe der Leistung in irgendeiner Weise beeinflussen können, umgehend mitzuteilen sind. Dass unter diese "sämtlichen Umstände" auch und gerade das Erzielen von Einkommen fällt, muss dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Belehrungen im Antragsformular sowie der früheren Einstellung der Rentenzahlungen infolge des Erzielens von Hinzuverdienst klar gewesen sein. Der Senat hat bei Würdigung des durchaus sachkundigen Vortrags des Klägers im gesamten Verfahren keinen Zweifel daran, dass er in der Lage war, einen derart einfach zu verstehenden Hinweis auf die Verpflichtung, erzieltes Einkommen der Beklagten mitzuteilen, zu verstehen.

Der Einwand des Kläger, er habe nicht aus eigener Kenntnis wissen können, dass bei Witwerrenten im Gegensatz zur Altersrente eine Einkommensanrechnung auch über das 65. Lebensjahr hinaus erfolge, kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. In dem verwendeten Antragsformular wurde keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass nur Einkünfte, die bis zum 65. Lebensjahr erzielt werden, zu einer Anrechnung führen. Vielmehr wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er jegliche Arbeitseinkünfte ohne Einschränkung zu melden habe. Eine derartige Meldung hat der Kläger jedoch unstreitig nicht erstattet.

Die Hinweise im Antragsformular sowie die Erinnerung im Bescheid vom 1. Juli 1998 lagen zum Zeitpunkt der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung zum 21. März 2000
auch noch nicht so lange zurück, dass sich der Kläger hieran nicht mehr hieran hätte erinnern können.

Die Annahme von grober Fahrlässigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten falsch beraten worden wäre. Eine derartige falsche Beratung in der Beratungsstelle der Beklagten steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Den Kläger trifft die objektive Beweislast für diesen, seinen Anspruch begründenden Umstand. Gründe für eine Beweislastumkehr sind nicht ersichtlich. Die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache geht zu seinen Lasten. Insoweit ist dem Kläger der hierfür erforderliche Vollbeweis jedoch nicht gelungen. Der Kläger konnte keine Zeugen für die von ihm aufgestellte Behauptung beibringen, ihm sei in der Beratungsstelle in A-Stadt in Bezug auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Hinterbliebenenrenten eine falsche Auskunft erteilt worden. Die vom Senat insoweit angestellten Ermittlungen erbrachten keine Erkenntnisse, von wem dem Kläger eine derartige Auskunft erteilt worden sein könnte. Auf die vom Kläger angegebene falsche Beratung im Zimmer 107 durch eine Dame mittleren Alters hat die Beklagte mitgeteilt, das Zimmer 107 sei durchgängig mit einem Herrn besetzt gewesen. Dies belegt jedenfalls nicht den Vortrag des Klägers. Die vom Kläger beschriebene Dame konnte vom Leiter der betreffenden Auskunftsstelle nicht ausfindig gemacht werden. Auch liegen keine sonstigen zulässigen Beweismittel vor. Da § 118 Abs. 1 SGG nicht auf die Bestimmungen der § 445 ff. ZPO, die die Parteivernehmung regeln, verweist, stellt diese im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache erbracht werden könnte (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, § 103 Rn. 12., m.w.N.). Damit ist der Vortrag des Klägers zwar möglicherweise zutreffend, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen.

Der Beklagten ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch kein Ermessensfehler unterlaufen. Aus dem in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X verwendeten Begriff "soll" folgt, dass der Beklagten bei einer Rücknahme für die Vergangenheit nur ein eingeschränktes Ermessen zusteht. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa BSGE 60, 180). Ein atypischer Fall, der die Beklagte zur Ausübung von Ermessen zwingen würde, ist hier nicht gegeben.

Ein atypischer Fall könnte dann angenommen werden, wenn die Beklagte selbst durch eine fehlerhafte Beratung das Unterbleiben einer Meldung von Hinzuverdienst durch den Kläger mitverursacht hätte. Derartiges ist jedoch - wie ausgeführt - nicht erwiesen. Ein atypischer Fall liegt auch nicht darin begründet, dass der Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung der Sachverhalt bekannt geworden wäre, diese jedoch nicht das typische Erforderliche getan hat, um die Nachteile für den Betroffenen zu begrenzen (vgl. BSGE 66, 103). Nach der Auskunft der Beklagten war der Gegenstand der Betriebsprüfungen im Februar 2003 sowie Februar 2007 die Überprüfung der Richtigkeit der Beitragszahlung, die Erfüllung der Meldepflichten sowie der sonstigen Pflichten des Arbeitgebers. Sie war damit auf völlig andere Sachverhalte fokussiert und zudem auf Stichproben beschränkt. Eine Meldung der Betriebsprüfung an die Sachbearbeitung über Auffälligkeiten in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers erfolgte nicht. Damit lässt sich auch aus dem Umstand, dass im fraglichen Zeitraum Betriebsprüfungen beim Arbeitgeber stattgefunden haben, nicht ein atypischer Fall ableiten.

Es ist angesichts der vom Kläger bezogenen Renteneinkünfte auch weder erkennbar noch von Seiten des Klägers vorgetragen, dass dieser durch die Rückforderung der überzahlten Leistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde (vgl. insoweit BSG, a.a.O., m.w.N.).

Mangels Vorliegens eines atypischen Falls war die Beklagte daher nicht zur Ausübung von Ermessen verpflichtet. Ein Ermessensfehler kann daher nicht vorliegen.

An den sonstigen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rücknahme des Rentenbescheids bestehen keine Zweifel. So erfolgte die Rücknahme des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters (vgl. BSGE 77, 295, 298) von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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