Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 84/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 44/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage bei Vorliegen von Gutachten des MDK im Verwaltungsverfahren und fehlender Klagebegründung.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Bayreuth anhängige Klageverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I begehrt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) hatte den Antrag des Bf. mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. August 2009 abgelehnt.
Bei dem 1969 geborenen Bf. besteht seit Kindesalter eine Polio mit Atrophie des linken Beines mit Skoliose und Lendenwirbelsäulenschmerzen, ferner Migräneanfälle mit Depressionen, ein Schulter-Arm-Syndrom sowie ein Nikotinabusus. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) war in einem Gutachten vom 23. Juni 2008 nach Hausbesuch zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bedarf an Grundpflege von durchschnittlich
25 Minuten täglich bestehe. Eine Pflegestufe werde damit nicht erreicht. Zur Begründung des Widerspruchs legte der Bf. u.a. ein Attest der behandelnden praktischen Ärztin Dr. O. vom 19. September 2008 vor. Ferner erfolgte vom 4. November bis 2. Dezember 2008 eine medizinische Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach dem Entlassungsbericht verbesserte sich der Gesundheitszustand des Bf. während des Reha-Aufenthaltes. Der MDK gelangte bei einer erneuten Begutachtung vom 6. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass der tägliche Grundpflegebedarf nunmehr 15 Minuten betrage. Er hielt mit Stellungnahme vom 29. Juni 2009 an diesem Ergebnis auch nach Vorlage eines weiteren Attests der Dr. O. vom 30. April 2009 und eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit fest.
Die beim Sozialgericht Bayreuth eingereichte Klage hat der Bf. bislang nicht begründet. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgelehnt. Insbesondere fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. In Anbetracht des Sachvortrags, des Alters des Bf. und der vorliegenden, die Pflegebedürftigkeit begründenden Diagnosen sei es nicht naheliegend, dass die Pflegestufe I erreicht werde. Eine Begründung der Klage sei trotz Fristsetzung bisher nicht erfolgt. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren, die dort vorgelegten Atteste und der Reha-Entlassungsbericht seien nicht geeignet, Pflegebedürftigkeit im Umfang einer Pflegestufe hinreichend wahrscheinlich zu machen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. auf die ärztlichen Befunde der Dres. F./O. hingewiesen. Danach liege es nahe, dass eine Pflegestufe erreicht werde, die über die bisherige Festsetzung hinaus gehe. Eine ergänzende Klagebegründung sei erst möglich, wenn die Auskünfte der behandelnden Ärzte entsprechend der erteilten Entbindung von der Schweigepflicht vorlägen.
Die Bg. hat darauf verwiesen, dass nach den aufgrund zweier persönlicher Untersuchungen getroffenen Feststellungen des MDK die Beweglichkeit des Bf. noch so weit erhalten sei, dass die Pflegestufe I nicht erreicht werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Pflegebedürftige können nach § 37 Abs. 1 S. 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson (§ 19 S. 1 SGB XI) in geeigneter Weise sowie dem Umfang des Pflegegeldes entsprechend selbst sicherstellen und mindestens die Pflegestufe I vorliegt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss zur Erlangung der Pflegestufe I der Zeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen der Grundpflege täglich mehr als 45 Minuten (Grundpflegebedarf), für solche der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) betragen. Hierfür gibt es nach vorliegender Aktenlage gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Der Bf. wurde im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren vom MDK zweimal einer persönlichen Begutachtung unterzogen; der MDK gelangte jeweils zu einem Bedarf an Grundpflege von deutlich unter 45 Minuten (25 bzw. 15 Minuten). Dabei bezog er im Rahmen der Begutachtung vom 6. Mai 2009 auch ausdrücklich das Ergebnis der stationären Reha-Maßnahme mit in die Beurteilung ein. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 äußerte sich der MDK auch noch zu den vorgelegten ärztlichen Attesten u.a. der Dr. O. vom 30. April 2009, auf deren Einschätzung sich der Bf. auch im Beschwerdeverfahren beruft, und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der pflegerelevanten Tätigkeiten nicht anerkannt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten und Äußerungen des MDK unzutreffend oder unschlüssig sind, sind nicht ersichtlich.
Bislang begründete der Bf. die Klage nicht weitergehend. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der Bg. ist eine substantiierte Klagebegründung erforderlich. Diese ergibt sich nicht durch die Bezugnahme auf den ärztlichen Befundbericht der Dr. O., die lediglich ausführt, der Bf. brauche "viel Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie Waschen, Anziehen, Essenszubereitung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen u.s.w." - eine nähere zeitliche Aufschlüsselung oder Begründung erfolgte nicht. Substantiierte Rückschlüsse auf die im Recht der Pflegeversicherung vorzunehmende zeitliche Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung lassen sich hieraus somit nicht ziehen.
Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht ohne Weiteres von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt aufnehmen müsste. Dies gilt auch für die Einholung weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte, für die - insoweit vorsorglich - die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholt wurde.
Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war deshalb nicht stattzugeben.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Bayreuth anhängige Klageverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I begehrt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) hatte den Antrag des Bf. mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. August 2009 abgelehnt.
Bei dem 1969 geborenen Bf. besteht seit Kindesalter eine Polio mit Atrophie des linken Beines mit Skoliose und Lendenwirbelsäulenschmerzen, ferner Migräneanfälle mit Depressionen, ein Schulter-Arm-Syndrom sowie ein Nikotinabusus. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) war in einem Gutachten vom 23. Juni 2008 nach Hausbesuch zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bedarf an Grundpflege von durchschnittlich
25 Minuten täglich bestehe. Eine Pflegestufe werde damit nicht erreicht. Zur Begründung des Widerspruchs legte der Bf. u.a. ein Attest der behandelnden praktischen Ärztin Dr. O. vom 19. September 2008 vor. Ferner erfolgte vom 4. November bis 2. Dezember 2008 eine medizinische Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach dem Entlassungsbericht verbesserte sich der Gesundheitszustand des Bf. während des Reha-Aufenthaltes. Der MDK gelangte bei einer erneuten Begutachtung vom 6. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass der tägliche Grundpflegebedarf nunmehr 15 Minuten betrage. Er hielt mit Stellungnahme vom 29. Juni 2009 an diesem Ergebnis auch nach Vorlage eines weiteren Attests der Dr. O. vom 30. April 2009 und eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit fest.
Die beim Sozialgericht Bayreuth eingereichte Klage hat der Bf. bislang nicht begründet. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgelehnt. Insbesondere fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. In Anbetracht des Sachvortrags, des Alters des Bf. und der vorliegenden, die Pflegebedürftigkeit begründenden Diagnosen sei es nicht naheliegend, dass die Pflegestufe I erreicht werde. Eine Begründung der Klage sei trotz Fristsetzung bisher nicht erfolgt. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren, die dort vorgelegten Atteste und der Reha-Entlassungsbericht seien nicht geeignet, Pflegebedürftigkeit im Umfang einer Pflegestufe hinreichend wahrscheinlich zu machen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. auf die ärztlichen Befunde der Dres. F./O. hingewiesen. Danach liege es nahe, dass eine Pflegestufe erreicht werde, die über die bisherige Festsetzung hinaus gehe. Eine ergänzende Klagebegründung sei erst möglich, wenn die Auskünfte der behandelnden Ärzte entsprechend der erteilten Entbindung von der Schweigepflicht vorlägen.
Die Bg. hat darauf verwiesen, dass nach den aufgrund zweier persönlicher Untersuchungen getroffenen Feststellungen des MDK die Beweglichkeit des Bf. noch so weit erhalten sei, dass die Pflegestufe I nicht erreicht werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Pflegebedürftige können nach § 37 Abs. 1 S. 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson (§ 19 S. 1 SGB XI) in geeigneter Weise sowie dem Umfang des Pflegegeldes entsprechend selbst sicherstellen und mindestens die Pflegestufe I vorliegt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss zur Erlangung der Pflegestufe I der Zeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen der Grundpflege täglich mehr als 45 Minuten (Grundpflegebedarf), für solche der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) betragen. Hierfür gibt es nach vorliegender Aktenlage gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Der Bf. wurde im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren vom MDK zweimal einer persönlichen Begutachtung unterzogen; der MDK gelangte jeweils zu einem Bedarf an Grundpflege von deutlich unter 45 Minuten (25 bzw. 15 Minuten). Dabei bezog er im Rahmen der Begutachtung vom 6. Mai 2009 auch ausdrücklich das Ergebnis der stationären Reha-Maßnahme mit in die Beurteilung ein. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 äußerte sich der MDK auch noch zu den vorgelegten ärztlichen Attesten u.a. der Dr. O. vom 30. April 2009, auf deren Einschätzung sich der Bf. auch im Beschwerdeverfahren beruft, und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der pflegerelevanten Tätigkeiten nicht anerkannt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten und Äußerungen des MDK unzutreffend oder unschlüssig sind, sind nicht ersichtlich.
Bislang begründete der Bf. die Klage nicht weitergehend. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der Bg. ist eine substantiierte Klagebegründung erforderlich. Diese ergibt sich nicht durch die Bezugnahme auf den ärztlichen Befundbericht der Dr. O., die lediglich ausführt, der Bf. brauche "viel Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie Waschen, Anziehen, Essenszubereitung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen u.s.w." - eine nähere zeitliche Aufschlüsselung oder Begründung erfolgte nicht. Substantiierte Rückschlüsse auf die im Recht der Pflegeversicherung vorzunehmende zeitliche Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung lassen sich hieraus somit nicht ziehen.
Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht ohne Weiteres von Amts wegen weitere Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt aufnehmen müsste. Dies gilt auch für die Einholung weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte, für die - insoweit vorsorglich - die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholt wurde.
Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war deshalb nicht stattzugeben.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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