Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 VS 41/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 6/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schwerste Verstopfungen, Prostataprobleme, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie im Bereich der Augen sind dann nicht als Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen, wenn nach nervenärztlicher Begutachtung im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gesichert ist, dass es bei dem Kläger persönlichkeitsbedingt zu einer hypochondrischen Entwicklung gekommen ist, die in ein dissoziales Syndrom gemündet hat.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-
gerichts München vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger begehrt im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen der durch den Wehrdienst verursachten "schweren Verstopfungen, Prostataproblemen, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie im Bereich der Augen".
Der Kläger hat seinen Grundwehrdienst vom 01.04.1964 bis 30.09.1965 bei dem Fernmelde-Bataillon II in M. abgeleistet. Er macht geltend, die vorstehend bezeichneten Gesundheitsstörungen seien durch Dauerunterkühlung, Schlafentzug und Mobbing bei der Bundeswehr verursacht. Demzufolge sei es zu einer Fresssucht, Übergewicht und dadurch entstandener chronischer Verstopfung mit der Notwendigkeit von extremen Aufenthalten auf der Toilette gekommen. Dies habe wiederum zu multiplen Gelenkbeschwerden geführt. Die Schädigung der Augen (chronische Bindehautentzündung) sei auf Staubeinwirkungen, Schlafmangel und exzessive Sonnenbestrahlung während des Dienstes bei der Bundeswehr zurückzuführen.
Der Erstantrag des Klägers vom 09.10.1998 ist mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 10.04.2000 bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 11.09.2000 ablehnend verbeschieden worden. Parallel hierzu hat der Beklagte den weiteren Antrag des Klägers vom 24.05.1999 mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 21.02.2000 abgelehnt. Ein ursächlicher Zusammenhang der angeführten Leiden mit dem Wehrdienst sei nicht nachweisbar. Auch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse seien als Ursache nicht wahrscheinlich, zumal über einen Zeitraum von 30 Jahren Brückensymptome jeglicher Art fehlen würden.
Die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage ist mit Urteil des Sozialgerichts München vom 15.10.2003 (S 29 VS 38/00) abgewiesen worden. Dieses Urteil stützt sich im Wesentlichen auf ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. G. vom 25.04.2003, der ausgeführt hat, dass es beim Kläger persönlichkeitsbedingt zu einer hypochondrischen Entwicklung gekommen sei, die in ein dissoziales Syndrom gemündet habe. Diese Entwicklung sei vom Wehrdienst unabhängig verlaufen. Sie sei durch den Wehrdienst weder hervorgerufen noch verschlimmert worden, sondern ausschließlich persönlichkeitsbedingt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 08.04.2004 (L 15 VS 25/03) hat der Kläger hervorgehoben, dass er während der Dienstzeit bei der Bundeswehr immer einen zu niedrigen Blutdruck gehabt habe. Er hatte wegen dauernd zu kalter Hände und Füße nicht einschlafen können; diese Schlaflosigkeit habe u.a. zu einer Überreizung seines Nervensystems geführt. Er habe auch tagsüber gefroren, weil das Tragen wärmerer Unterwäsche bzw. das Tragen wärmerer Kleidung ab April 1964 untersagt worden sei. Durch sein Kälteempfinden habe sich eine Fresssucht entwickelt, die wiederum zu Verstopfungen geführt habe. Durch das lange Sitzen auf der Toilette sei es schließlich zu Schädigungen des Knie-, Stütz- und Bewegungsapparates bzw. der Hüftgelenke gekommen. Zwar sei durch eine Operation während der Bundeswehrzeit sein Heuschnupfen im Wesentlichen gebessert worden; es sei jedoch eine Bindehautentzündung zurückgeblieben. Durch die vor allem durch Staubexpositionen bei Kabelverlegungen hervorgerufenen Reizungen seien seine Augen erheblich geschädigt worden. Im Rahmen eines Überprüfungsvergleiches vom 08.04.2004 hat sich der dortige Beigeladene und hiesige Beklagte bereit erklärt, den Antrag des Klägers vom 09.10.1998 auf Versorgung nach dem SVG erneut zu prüfen und zu verbescheiden.
Der Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 09.07.2004 abgelehnt, den Bescheid vom 21.02.2000 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Weder bei Dr. S. noch bei Dr. M. noch bei der staatlichen BKK für Hessen hätten Unterlagen über den Kläger eingeholt werden können. Dr. B. sei sich sogar sicher, den Kläger nie behandelt zu haben. Somit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderen als der mit Bescheid vom 21.02.2000 getroffenen Entscheidung hätten führen können.
Der Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 11.10.2004 zurückgewiesen worden. Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst in Zusammenhang stünden. Nach dem Gutachten des Dr. G. vom 25.04.2003 seien für den Beginn der beschriebenen Symptomatik persönlichkeitsgegebene Faktoren ausschlaggebend gewesen, die bis in die Kindheit zurückreichen würden. Äußere Faktoren seien für die Entwicklung nicht wesentlich gewesen. Die Entwicklung sei vom Wehrdienst unabhängig verlaufen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat der Kläger hervorgehoben, dass Dr. M. ihm bereits im Jahr 1982 empfohlen habe, statt drei großer Mahlzeiten ca. fünf kleine Mahlzeiten täglich zu sich zu nehmen. Er habe ihm auch ein Klistier mitgegeben.
Nach entsprechender Ankündigung hat das Sozialgericht München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2007 abgewiesen. Der Beklagte habe sich ohne Erfolg bemüht, zur Ermittlung etwaiger sogenannter Brückensymptome zwischen dem Wehrdienstende am 30.09.1965 und den jetzt geltend gemachten Gesundheitsstörungen bei den vom Kläger angegebenen Ärzten Unterlagen zu erhalten. Dr. G. habe nachvollziehbar aufgrund der Schilderungen des Klägers aus seiner Kindheit und Schulzeit ausgeführt, dass persönlichkeitsgegebene Faktoren für den Beginn einer ungünstigen Entwicklung, die in die Kindheit zurückreiche, ausschlaggebend für die späteren Schwierigkeiten bei der Bundeswehr gewesen seien. Auf dieser Grundlage habe er insbesondere einen Kausalzusammenhang der beim Kläger vorliegenden, selten in dieser Weise ausgeprägten Stuhlhypochondrie mit wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen ausdrücklich verneint. Bezüglich einer Gesundheitsstörung der Augen liege ein fachärztlicher Befund vom 02.04.1965 vor, in dem ein mäßig starkes Oberlidhämatom und eine leichte Blepharokonjunctivitis festgehalten seien, sowie ein fachärztlicher Befund vom 12.09.1965, in dem eine chronische Konjunctivitis mit Blepharitis beider Augen genannt sei. Nachdem über gewöhnliche Staubeinwirkungen hinaus keine besondere Emissionseinwirkung vorgetragen worden sei, sei zwar eine damals vorhandene gewisse Gesundheitsbeeinträchtigung bezüglich der Augen durch Wehrdienstverrichtungen nicht auszuschließen. Heute etwa bestehende Bindehautentzündungen, die allein eine Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung begründen könnten, seien jedoch mit den damaligen Wehrdienstverrichtungen des Kabelziehens nicht in Zusammenhang stehend. Die vorgebrachten Wehrdienstverrichtungen des Kabelziehens in staubiger Landschaft seien allenfalls für den Zeitraum der Verrichtungen geeignet gewesen, Beeinträchtigungen an den Augen auszulösen. Die Verursachung der Bindehautentzündungen durch Erschöpfungszustände, Schlafmangel etc. könne schon deshalb keine Wehrdienstbeschädigung begründen, da nach den Ausführungen des Dr. G. persönlichkeitsgegebene Faktoren auch für diese Umstände ausschlaggebend gewesen seien.
Mit Berufungsbegründung vom 30.03.2007 wies der Kläger nochmals auf die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfungen, Prostataprobleme, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" hin und machte hierfür wehrdiensteigentümliche Verhältnisse als ursächlich geltend.
Der Senat zog die Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die früheren Gerichtsakten bei. Dr. E. bestätigte mit Befundbericht vom 13.02.2009, dass sich der Kläger im Zeitraum 1999 bis 2007 viermal in seiner Behandlung befunden habe. Diagnostiziert worden seien eine psychische Belastung, chronische Obstipation, Eisenmangelanämie, Hypokalzämie, Hypokaliämie und eine manifeste Hypothyreose. Dr. D. beschrieb mit Arztbrief vom 04.07.2007 unspezifische Oberbauchbeschwerden bei komplexer Symptomatik und deutlichen Zeichen einer psychogenen Überlagerung. Die Dr. B. teilte mit Befundbericht vom 12.02.2009 mit, dass bei dem Kläger am 29.07.2005 die Operation des "Grauen Stars" am rechten Auge mit gutem Ergebnis für die Sehschärfe durchgeführt worden sei. Links bestehe eine Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit.
Dr. W. führte mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 hierzu aus, dass sich weiterhin keine Gründe für ein Anerkenntnis von schädigungsbedingten Erkrankungen ergeben würden. Der internistische Bericht vom 04.07.2007 dokumentiere weiterhin langjährige Beschwerden bei Essstörung und chronischer Obstipation. Ein organpathologischer Befund habe sich erneut nicht gezeigt. Ursachen für die chronische Verstopfung, die auf die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zurückgeführt werden könnten, würden sich im vorliegenden Fall nicht ergeben, so dass ein Anerkenntnis nicht erfolgen könne. Ob der Graue Star durch schädigende Strahlungen während des Wehrdienstes verursacht worden sei, lasse sich nach Aktenlage nicht beantworten. Das kurze augenärztliche Attest vom 02.04.1965 gebe hier keinen Aufschluss.
Um Stellungnahme gebeten wies der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2003 darauf hin, dass vor 1964 kein einschneidender Psycho-Defekt vorhanden gewesen sei. Dies müsse sich aus den Musterungsbefunden von 1963 ergeben. Ergänzend forderte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2009 u.a. die Zeugen F., N. und O. dazu zu vernehmen, dass er vor dem Wehrdienst nicht fresssüchtig gewesen sei. Auch die Klassenkameraden L., K. und B. könnten dies bestätigen.
Auf Nachfrage des Senats teilte der Beklagte mit, dass für den Kläger kein Vorgang nach dem SGB IX bestehe.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 begehrt der Kläger die Einvernahme des Dr. M. als Zeugen zu zehn Punkten seiner Behandlung. Er erinnere sich dabei an besondere Empfehlungen zur Ernährung, die ihm Dr. M. gegeben habe. Diese Behandlung habe Anfang der 80er Jahre stattgefunden. Bei dieser Behandlung habe Herr Dr. M. auch einen Zusammenhang zwischen der Fresssucht und der Verstopfung als plausibel bezeichnet. Auf Frage der Vorsitzenden erklärt der Kläger, die Fresssucht habe circa 1989 geendet, heute ernähre er sich regelrecht. Für ihn sei völlig klar, dass aufgrund der Zustände während des Wehrdienstes, insbesondere der Kälte, des Mobbings der Kameraden und der Belastungen wie Schlafentzug, die Fresssucht entstanden sei, die Jahre später ursächlich für die bestehenden Verstopfungen geworden sei. Die angegebenen Zeugen aus der Gymnasialzeit könnten bezeugen, dass er damals keine übermäßige Nahrungsaufnahme betrieben habe, während die Zeugen aus der Bundeswehrzeit über die unverhältnismäßige Nahrungsaufnahme Auskunft geben könnten. Der Kläger verweist weiter auf die Bestätigung von Herrn L., nach welcher der Kläger etwa 1973 bei ihm in der J-straße in A-Stadt gewohnt und seine langwierige Benutzung der Gemeinschaftstoilette schon damals zu Reibereien mit einem dritten Mitbewohner geführt habe. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich während seiner Studienzeit aufgrund der Probleme mit den Augen und der Erschöpfung durch auf Kassetten eingespielte Repetitorien auf die Prüfung vorbereitet habe. Auf die Frage nach augenärztlicher Behandlung erklärt der Kläger, er sei möglicherweise in der Referendarzeit in augenärztlicher Behandlung in D. gewesen, könne aber den Arzt nicht mehr benennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.01.2007 sowie den Bescheid vom 09.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Wege der Zugunstenentscheidung die Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfung, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und entsprechende Versorgung zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt bzw. keinen Antrag stellen lassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs. 2 SGG auf die beigezogenen Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid vom 09.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2007 zu Recht abgewiesen. Entsprechend dem Vergleich, der in der nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 08.04.2004 (L 15 VS 25/03) geschlossen worden ist, handelt es sich um ein sog. "Zugunstenverfahren" im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X. Diesbezüglich hat auch die erneute Überprüfung ergeben, dass bei Erlass des Bescheides vom 21.02.2000 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und dass deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Es ist daran festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung gemäß §§ 80, 81 Abs. 1 SVG hat. Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Einen Unfall während des Wehrdienstes hat der Kläger nicht geschildert, er führt seine Gesundheitsstörungen auf die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zurück, die Augenerkrankung sei durch Arbeiten während des Wehrdienstes verursacht.
Entgegen der Überzeugung des Klägers können die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfung, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden (§ 81 Abs. 1 SVG). Dementsprechend ist eine Versorgung hierfür nicht zu bewilligen (§ 80 SVG).
Dr. E. hat mit Befundbericht vom 13.02.2009 bestätigt, dass sich der Kläger im Zeitraum 1999 bis 2007 viermal in seine Behandlung begeben hat. Diagnostiziert worden sind eine psychische Belastung, eine chronische Obstipation, eine Eisenmangelanämie, eine Hypocalcämie, eine Hypokaliämie und eine manifeste Hypothyreose. Bei Dr. D. hat sich der Kläger am 26.06.2007 vorgestellt. Dieser hat unspezifische Oberbauchbeschwerden bei sehr komplexer Symptomatik und deutlichen Zeichen einer psychogenen Überlagerung diagnostiziert. Dr. B. hat auf die mit gutem Ergebnis durchgeführte Operation des Grauen Stars am 29.07.2005 hingewiesen.
Hierzu hat Dr. W. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 für den Senat schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass entsprechend dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 25.04.2003 die hypochondrische Entwicklung des Klägers wehrdienstunabhängig verlaufen ist. Die nun erneut vom Kläger aufgeführten Beschwerden wie Essstörungen und Verstopfungen als Folge einer seelischen Störung bringen keine neuen Gesichtspunkte, da nach dem Gutachten des Dr. G. persönlichkeitsgebende Faktoren für den Beginn einer ungünstigen psychischen Entwicklung, die bis in die Kindheit zurückreichen, ausschlaggebend gewesen sind. - Dr. G. hat auf den Seiten 17 ff. seines Gutachtens vom 25.04.2003 darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in der Volksschule und vor allem auf dem Gymnasium eine Außenseiterrolle innegehabt hat, die sich während der Bundeswehrzeit verstärkt hat. Weiterhin hat der Kläger selbst gegenüber der Oberstabsärztin Dr. N. am 10.08.1965 berichtet, dass er sich seit drei Jahren (also bereits erhebliche Zeit vor Beginn des Grundwehrdienstes am 01.04.1064) überhaupt nicht mehr konzentrieren könne und erst gegen vier Uhr einschlafe. "Er sei unwahrscheinlich nervös und könne sein Gesicht nicht zurückhalten: Er grinse dann und habe sich nicht in der Hand". Trotz der langen Zeit dieser Erscheinungen habe er keinen Arzt aufgesucht, da er gehofft habe, selbst damit fertig zu werden. Seit der Zeit bei der Bundeswehr gehe es aber gar nicht mehr. - Dr. N. hat das Verhalten und die Angaben des Klägers als mehr als auffallend bewertet.
Entgegen den Ausführungen des Klägers hat somit bereits vor Antritt des Grundwehrdienstes am 01.04.1964 bei ihm eine Gesundheitsstörung auf psychischem Fachgebiet vorgelegen. Die Ausführung des Dr. G. mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.04.2003 sind schlüssig, wenn er abschließend hervorhebt, dass es bei dem Kläger persönlichkeitsbedingt zu einer hypochrondrischen Entwicklung gekommen ist, die in ein dissoziales Syndrom gemündet hat. Diese Entwicklung ist vom Wehrdienst unabhängig verlaufen. Sie wurde durch den Wehrdienst weder hervorgerufen noch verschlimmert, sondern ist ausschließlich perönlichkeitsbedingt. Diese Darlegung von Dr. G. ist überzeugend. Aussagen von medizinisch nicht gebildeten Zeugen sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu begründen.
Soweit es Dr. W. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 nicht gänzlich ausschließen kann, dass die im Juli 2005 erfolgreiche Staroperation rechts in Zusammenhang mit schädigenden Strahlungen während des Wehrdienstes steht, genügt diese vage Möglichkeit nicht, um auf augenfachärztlichem Gebiet eine Wehrdienstbeschädigung als nachgewiesen anzusehen. Denn entsprechend den Ausführungen von Dr. W. entwickelt sich in über 90 % aller Fälle ein grauer Star schicksalshaft. - Für den Senat ist entscheidungserheblich, dass der einzige augenärztliche Befund des Oberstabsarztes Dr. S. zeitnah vom 02.04.1965 datiert. Wegen einer leichten Blepharoconjunctivitis ist das Tragen einer Lichtschutzbrille ohne optische Wirkung für vier Wochen empfohlen worden. Zur Behandlung sind Yxin-Augentropfen mitgegeben worden. Im Übrigen ist das Ergebnis der Sehprüfung rechts und links ohne Befund gewesen (100 % ohne Gläser). Die Staubexpositionen, denen der Kläger glaubhaft bei Kabelverlegungsarbeiten ausgesetzt gewesen ist, sind vorübergehender Natur gewesen und nicht geeignet, eine dauernde Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG herbeizuführen.
Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den heutigen Gesundheitsstörungen und dem Wehrdienst gelingt auch deshalb nicht, da über 30 Jahre keine "Brückensymptome" feststellbar sind. Dies gilt sowohl für den psychiatrischen Beschwerdekomplex mit Störung des Essverhaltens und der hieraus resultierenden Verdauungsprobleme (inclusive der Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund stundenlanger Toilettengänge) als auch den augenfachärztlichen Bereich. Die vielfältigen Bemühungen des Beklagten und des Gerichts, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, sind ohne Erfolg gewesen. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten des Dr. E. vom 13.02.2009, des Dr. D. vom 04.07.2007 und der Dr. B. vom 12.02.2009, dass der Kläger nur sporadisch Ärzte aufsucht.
Zu einer Einvernahme des Internisten Dr. M. hat sich der Senat nicht gedrängt fühlen müssen, da dieser auf Anfrage des Beklagten vom 15.11.1999 mit Telefax vom 22.11.1999 erklärt hat, der Kläger sei ihm als Patient nicht bekannt. Gleiches gilt für die Einvernahme von Klassen- oder Wehrdienstkameraden unabhängig davon, dass der Kläger deren ladungsfähige Anschrift nicht benennen kann. Denn insoweit handelt es sich um medizinische Laien, die nichts zur Ursache der bei dem Kläger bestehenden Essstörung und der hieraus resultierenden Folgen beitragen können. Allein der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers die aktenkundigen Essstörungen erstmals zeitgleich mit dem Grundwehrdienst vom 01.04.1064 bis 30.09.1965 aufgetreten sind, genügt für einen Ursachenzusammenhang im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG nicht.
Auch die undatierte Bestätigung von Herrn L. ist nicht geeignet, hinsichtlich der Verdauungsstörungen einen Ursachenzusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG als nachgewiesen anzusehen. Denn Herr L. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger etwa 1973 mit ihm in der J-straße in A-Stadt gewohnt und seine langwierige Benutzung der Gemeinschaftstoilette schon damals zu Reibereien mit einem dritten Mitbewohner geführt habe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 weiter darauf hingewiesen, dass er sich während seiner Studienzeit aufgrund der Probleme mit den Augen und der Erschöpfung durch auf Kassetten eingespielte Repetitorien auf die Prüfungen vorbereitet hat. Auf die Frage nach augenärztlicher Behandlung hat der Kläger jedoch erklärt, er sei möglicherweise in der Referendarzeit in augenärztlicher Behandlung in D. gewesen, könne aber den Arzt nicht mehr benennen. - Auch insoweit geht das Fehlen von "Brückensymptomen" zu Lasten des Klägers. Aus der Sicht des Senats sind Augenprobleme und Erschöpfungszustände studienbedingt nichts Ungewöhnliches, wenn ein Studium ernsthaft mit entsprechenden Anstrengungen (oder gar Überanstrengung) betrieben wird. Für eine ausschließliche oder überwiegende Verursachung durch die Besonderheiten des Wehrdienstes ergeben sich somit keinerlei ausreichend nachgewiesenen Anhaltspunkte.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.01.2007 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
gerichts München vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger begehrt im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen der durch den Wehrdienst verursachten "schweren Verstopfungen, Prostataproblemen, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie im Bereich der Augen".
Der Kläger hat seinen Grundwehrdienst vom 01.04.1964 bis 30.09.1965 bei dem Fernmelde-Bataillon II in M. abgeleistet. Er macht geltend, die vorstehend bezeichneten Gesundheitsstörungen seien durch Dauerunterkühlung, Schlafentzug und Mobbing bei der Bundeswehr verursacht. Demzufolge sei es zu einer Fresssucht, Übergewicht und dadurch entstandener chronischer Verstopfung mit der Notwendigkeit von extremen Aufenthalten auf der Toilette gekommen. Dies habe wiederum zu multiplen Gelenkbeschwerden geführt. Die Schädigung der Augen (chronische Bindehautentzündung) sei auf Staubeinwirkungen, Schlafmangel und exzessive Sonnenbestrahlung während des Dienstes bei der Bundeswehr zurückzuführen.
Der Erstantrag des Klägers vom 09.10.1998 ist mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 10.04.2000 bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 11.09.2000 ablehnend verbeschieden worden. Parallel hierzu hat der Beklagte den weiteren Antrag des Klägers vom 24.05.1999 mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 21.02.2000 abgelehnt. Ein ursächlicher Zusammenhang der angeführten Leiden mit dem Wehrdienst sei nicht nachweisbar. Auch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse seien als Ursache nicht wahrscheinlich, zumal über einen Zeitraum von 30 Jahren Brückensymptome jeglicher Art fehlen würden.
Die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage ist mit Urteil des Sozialgerichts München vom 15.10.2003 (S 29 VS 38/00) abgewiesen worden. Dieses Urteil stützt sich im Wesentlichen auf ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. G. vom 25.04.2003, der ausgeführt hat, dass es beim Kläger persönlichkeitsbedingt zu einer hypochondrischen Entwicklung gekommen sei, die in ein dissoziales Syndrom gemündet habe. Diese Entwicklung sei vom Wehrdienst unabhängig verlaufen. Sie sei durch den Wehrdienst weder hervorgerufen noch verschlimmert worden, sondern ausschließlich persönlichkeitsbedingt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 08.04.2004 (L 15 VS 25/03) hat der Kläger hervorgehoben, dass er während der Dienstzeit bei der Bundeswehr immer einen zu niedrigen Blutdruck gehabt habe. Er hatte wegen dauernd zu kalter Hände und Füße nicht einschlafen können; diese Schlaflosigkeit habe u.a. zu einer Überreizung seines Nervensystems geführt. Er habe auch tagsüber gefroren, weil das Tragen wärmerer Unterwäsche bzw. das Tragen wärmerer Kleidung ab April 1964 untersagt worden sei. Durch sein Kälteempfinden habe sich eine Fresssucht entwickelt, die wiederum zu Verstopfungen geführt habe. Durch das lange Sitzen auf der Toilette sei es schließlich zu Schädigungen des Knie-, Stütz- und Bewegungsapparates bzw. der Hüftgelenke gekommen. Zwar sei durch eine Operation während der Bundeswehrzeit sein Heuschnupfen im Wesentlichen gebessert worden; es sei jedoch eine Bindehautentzündung zurückgeblieben. Durch die vor allem durch Staubexpositionen bei Kabelverlegungen hervorgerufenen Reizungen seien seine Augen erheblich geschädigt worden. Im Rahmen eines Überprüfungsvergleiches vom 08.04.2004 hat sich der dortige Beigeladene und hiesige Beklagte bereit erklärt, den Antrag des Klägers vom 09.10.1998 auf Versorgung nach dem SVG erneut zu prüfen und zu verbescheiden.
Der Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 09.07.2004 abgelehnt, den Bescheid vom 21.02.2000 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Weder bei Dr. S. noch bei Dr. M. noch bei der staatlichen BKK für Hessen hätten Unterlagen über den Kläger eingeholt werden können. Dr. B. sei sich sogar sicher, den Kläger nie behandelt zu haben. Somit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderen als der mit Bescheid vom 21.02.2000 getroffenen Entscheidung hätten führen können.
Der Widerspruch des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 11.10.2004 zurückgewiesen worden. Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit dem Wehrdienst in Zusammenhang stünden. Nach dem Gutachten des Dr. G. vom 25.04.2003 seien für den Beginn der beschriebenen Symptomatik persönlichkeitsgegebene Faktoren ausschlaggebend gewesen, die bis in die Kindheit zurückreichen würden. Äußere Faktoren seien für die Entwicklung nicht wesentlich gewesen. Die Entwicklung sei vom Wehrdienst unabhängig verlaufen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat der Kläger hervorgehoben, dass Dr. M. ihm bereits im Jahr 1982 empfohlen habe, statt drei großer Mahlzeiten ca. fünf kleine Mahlzeiten täglich zu sich zu nehmen. Er habe ihm auch ein Klistier mitgegeben.
Nach entsprechender Ankündigung hat das Sozialgericht München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2007 abgewiesen. Der Beklagte habe sich ohne Erfolg bemüht, zur Ermittlung etwaiger sogenannter Brückensymptome zwischen dem Wehrdienstende am 30.09.1965 und den jetzt geltend gemachten Gesundheitsstörungen bei den vom Kläger angegebenen Ärzten Unterlagen zu erhalten. Dr. G. habe nachvollziehbar aufgrund der Schilderungen des Klägers aus seiner Kindheit und Schulzeit ausgeführt, dass persönlichkeitsgegebene Faktoren für den Beginn einer ungünstigen Entwicklung, die in die Kindheit zurückreiche, ausschlaggebend für die späteren Schwierigkeiten bei der Bundeswehr gewesen seien. Auf dieser Grundlage habe er insbesondere einen Kausalzusammenhang der beim Kläger vorliegenden, selten in dieser Weise ausgeprägten Stuhlhypochondrie mit wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen ausdrücklich verneint. Bezüglich einer Gesundheitsstörung der Augen liege ein fachärztlicher Befund vom 02.04.1965 vor, in dem ein mäßig starkes Oberlidhämatom und eine leichte Blepharokonjunctivitis festgehalten seien, sowie ein fachärztlicher Befund vom 12.09.1965, in dem eine chronische Konjunctivitis mit Blepharitis beider Augen genannt sei. Nachdem über gewöhnliche Staubeinwirkungen hinaus keine besondere Emissionseinwirkung vorgetragen worden sei, sei zwar eine damals vorhandene gewisse Gesundheitsbeeinträchtigung bezüglich der Augen durch Wehrdienstverrichtungen nicht auszuschließen. Heute etwa bestehende Bindehautentzündungen, die allein eine Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung begründen könnten, seien jedoch mit den damaligen Wehrdienstverrichtungen des Kabelziehens nicht in Zusammenhang stehend. Die vorgebrachten Wehrdienstverrichtungen des Kabelziehens in staubiger Landschaft seien allenfalls für den Zeitraum der Verrichtungen geeignet gewesen, Beeinträchtigungen an den Augen auszulösen. Die Verursachung der Bindehautentzündungen durch Erschöpfungszustände, Schlafmangel etc. könne schon deshalb keine Wehrdienstbeschädigung begründen, da nach den Ausführungen des Dr. G. persönlichkeitsgegebene Faktoren auch für diese Umstände ausschlaggebend gewesen seien.
Mit Berufungsbegründung vom 30.03.2007 wies der Kläger nochmals auf die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfungen, Prostataprobleme, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" hin und machte hierfür wehrdiensteigentümliche Verhältnisse als ursächlich geltend.
Der Senat zog die Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die früheren Gerichtsakten bei. Dr. E. bestätigte mit Befundbericht vom 13.02.2009, dass sich der Kläger im Zeitraum 1999 bis 2007 viermal in seiner Behandlung befunden habe. Diagnostiziert worden seien eine psychische Belastung, chronische Obstipation, Eisenmangelanämie, Hypokalzämie, Hypokaliämie und eine manifeste Hypothyreose. Dr. D. beschrieb mit Arztbrief vom 04.07.2007 unspezifische Oberbauchbeschwerden bei komplexer Symptomatik und deutlichen Zeichen einer psychogenen Überlagerung. Die Dr. B. teilte mit Befundbericht vom 12.02.2009 mit, dass bei dem Kläger am 29.07.2005 die Operation des "Grauen Stars" am rechten Auge mit gutem Ergebnis für die Sehschärfe durchgeführt worden sei. Links bestehe eine Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit.
Dr. W. führte mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 hierzu aus, dass sich weiterhin keine Gründe für ein Anerkenntnis von schädigungsbedingten Erkrankungen ergeben würden. Der internistische Bericht vom 04.07.2007 dokumentiere weiterhin langjährige Beschwerden bei Essstörung und chronischer Obstipation. Ein organpathologischer Befund habe sich erneut nicht gezeigt. Ursachen für die chronische Verstopfung, die auf die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zurückgeführt werden könnten, würden sich im vorliegenden Fall nicht ergeben, so dass ein Anerkenntnis nicht erfolgen könne. Ob der Graue Star durch schädigende Strahlungen während des Wehrdienstes verursacht worden sei, lasse sich nach Aktenlage nicht beantworten. Das kurze augenärztliche Attest vom 02.04.1965 gebe hier keinen Aufschluss.
Um Stellungnahme gebeten wies der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2003 darauf hin, dass vor 1964 kein einschneidender Psycho-Defekt vorhanden gewesen sei. Dies müsse sich aus den Musterungsbefunden von 1963 ergeben. Ergänzend forderte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2009 u.a. die Zeugen F., N. und O. dazu zu vernehmen, dass er vor dem Wehrdienst nicht fresssüchtig gewesen sei. Auch die Klassenkameraden L., K. und B. könnten dies bestätigen.
Auf Nachfrage des Senats teilte der Beklagte mit, dass für den Kläger kein Vorgang nach dem SGB IX bestehe.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 begehrt der Kläger die Einvernahme des Dr. M. als Zeugen zu zehn Punkten seiner Behandlung. Er erinnere sich dabei an besondere Empfehlungen zur Ernährung, die ihm Dr. M. gegeben habe. Diese Behandlung habe Anfang der 80er Jahre stattgefunden. Bei dieser Behandlung habe Herr Dr. M. auch einen Zusammenhang zwischen der Fresssucht und der Verstopfung als plausibel bezeichnet. Auf Frage der Vorsitzenden erklärt der Kläger, die Fresssucht habe circa 1989 geendet, heute ernähre er sich regelrecht. Für ihn sei völlig klar, dass aufgrund der Zustände während des Wehrdienstes, insbesondere der Kälte, des Mobbings der Kameraden und der Belastungen wie Schlafentzug, die Fresssucht entstanden sei, die Jahre später ursächlich für die bestehenden Verstopfungen geworden sei. Die angegebenen Zeugen aus der Gymnasialzeit könnten bezeugen, dass er damals keine übermäßige Nahrungsaufnahme betrieben habe, während die Zeugen aus der Bundeswehrzeit über die unverhältnismäßige Nahrungsaufnahme Auskunft geben könnten. Der Kläger verweist weiter auf die Bestätigung von Herrn L., nach welcher der Kläger etwa 1973 bei ihm in der J-straße in A-Stadt gewohnt und seine langwierige Benutzung der Gemeinschaftstoilette schon damals zu Reibereien mit einem dritten Mitbewohner geführt habe. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich während seiner Studienzeit aufgrund der Probleme mit den Augen und der Erschöpfung durch auf Kassetten eingespielte Repetitorien auf die Prüfung vorbereitet habe. Auf die Frage nach augenärztlicher Behandlung erklärt der Kläger, er sei möglicherweise in der Referendarzeit in augenärztlicher Behandlung in D. gewesen, könne aber den Arzt nicht mehr benennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.01.2007 sowie den Bescheid vom 09.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Wege der Zugunstenentscheidung die Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfung, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und entsprechende Versorgung zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt bzw. keinen Antrag stellen lassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs. 2 SGG auf die beigezogenen Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid vom 09.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2007 zu Recht abgewiesen. Entsprechend dem Vergleich, der in der nichtöffentlichen Sitzung des BayLSG vom 08.04.2004 (L 15 VS 25/03) geschlossen worden ist, handelt es sich um ein sog. "Zugunstenverfahren" im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X. Diesbezüglich hat auch die erneute Überprüfung ergeben, dass bei Erlass des Bescheides vom 21.02.2000 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und dass deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Es ist daran festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung gemäß §§ 80, 81 Abs. 1 SVG hat. Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Einen Unfall während des Wehrdienstes hat der Kläger nicht geschildert, er führt seine Gesundheitsstörungen auf die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zurück, die Augenerkrankung sei durch Arbeiten während des Wehrdienstes verursacht.
Entgegen der Überzeugung des Klägers können die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen "schwerste Verstopfung, Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und im Bereich der Augen" nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden (§ 81 Abs. 1 SVG). Dementsprechend ist eine Versorgung hierfür nicht zu bewilligen (§ 80 SVG).
Dr. E. hat mit Befundbericht vom 13.02.2009 bestätigt, dass sich der Kläger im Zeitraum 1999 bis 2007 viermal in seine Behandlung begeben hat. Diagnostiziert worden sind eine psychische Belastung, eine chronische Obstipation, eine Eisenmangelanämie, eine Hypocalcämie, eine Hypokaliämie und eine manifeste Hypothyreose. Bei Dr. D. hat sich der Kläger am 26.06.2007 vorgestellt. Dieser hat unspezifische Oberbauchbeschwerden bei sehr komplexer Symptomatik und deutlichen Zeichen einer psychogenen Überlagerung diagnostiziert. Dr. B. hat auf die mit gutem Ergebnis durchgeführte Operation des Grauen Stars am 29.07.2005 hingewiesen.
Hierzu hat Dr. W. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 für den Senat schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass entsprechend dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. G. vom 25.04.2003 die hypochondrische Entwicklung des Klägers wehrdienstunabhängig verlaufen ist. Die nun erneut vom Kläger aufgeführten Beschwerden wie Essstörungen und Verstopfungen als Folge einer seelischen Störung bringen keine neuen Gesichtspunkte, da nach dem Gutachten des Dr. G. persönlichkeitsgebende Faktoren für den Beginn einer ungünstigen psychischen Entwicklung, die bis in die Kindheit zurückreichen, ausschlaggebend gewesen sind. - Dr. G. hat auf den Seiten 17 ff. seines Gutachtens vom 25.04.2003 darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in der Volksschule und vor allem auf dem Gymnasium eine Außenseiterrolle innegehabt hat, die sich während der Bundeswehrzeit verstärkt hat. Weiterhin hat der Kläger selbst gegenüber der Oberstabsärztin Dr. N. am 10.08.1965 berichtet, dass er sich seit drei Jahren (also bereits erhebliche Zeit vor Beginn des Grundwehrdienstes am 01.04.1064) überhaupt nicht mehr konzentrieren könne und erst gegen vier Uhr einschlafe. "Er sei unwahrscheinlich nervös und könne sein Gesicht nicht zurückhalten: Er grinse dann und habe sich nicht in der Hand". Trotz der langen Zeit dieser Erscheinungen habe er keinen Arzt aufgesucht, da er gehofft habe, selbst damit fertig zu werden. Seit der Zeit bei der Bundeswehr gehe es aber gar nicht mehr. - Dr. N. hat das Verhalten und die Angaben des Klägers als mehr als auffallend bewertet.
Entgegen den Ausführungen des Klägers hat somit bereits vor Antritt des Grundwehrdienstes am 01.04.1964 bei ihm eine Gesundheitsstörung auf psychischem Fachgebiet vorgelegen. Die Ausführung des Dr. G. mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.04.2003 sind schlüssig, wenn er abschließend hervorhebt, dass es bei dem Kläger persönlichkeitsbedingt zu einer hypochrondrischen Entwicklung gekommen ist, die in ein dissoziales Syndrom gemündet hat. Diese Entwicklung ist vom Wehrdienst unabhängig verlaufen. Sie wurde durch den Wehrdienst weder hervorgerufen noch verschlimmert, sondern ist ausschließlich perönlichkeitsbedingt. Diese Darlegung von Dr. G. ist überzeugend. Aussagen von medizinisch nicht gebildeten Zeugen sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu begründen.
Soweit es Dr. W. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.03.2009 nicht gänzlich ausschließen kann, dass die im Juli 2005 erfolgreiche Staroperation rechts in Zusammenhang mit schädigenden Strahlungen während des Wehrdienstes steht, genügt diese vage Möglichkeit nicht, um auf augenfachärztlichem Gebiet eine Wehrdienstbeschädigung als nachgewiesen anzusehen. Denn entsprechend den Ausführungen von Dr. W. entwickelt sich in über 90 % aller Fälle ein grauer Star schicksalshaft. - Für den Senat ist entscheidungserheblich, dass der einzige augenärztliche Befund des Oberstabsarztes Dr. S. zeitnah vom 02.04.1965 datiert. Wegen einer leichten Blepharoconjunctivitis ist das Tragen einer Lichtschutzbrille ohne optische Wirkung für vier Wochen empfohlen worden. Zur Behandlung sind Yxin-Augentropfen mitgegeben worden. Im Übrigen ist das Ergebnis der Sehprüfung rechts und links ohne Befund gewesen (100 % ohne Gläser). Die Staubexpositionen, denen der Kläger glaubhaft bei Kabelverlegungsarbeiten ausgesetzt gewesen ist, sind vorübergehender Natur gewesen und nicht geeignet, eine dauernde Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG herbeizuführen.
Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den heutigen Gesundheitsstörungen und dem Wehrdienst gelingt auch deshalb nicht, da über 30 Jahre keine "Brückensymptome" feststellbar sind. Dies gilt sowohl für den psychiatrischen Beschwerdekomplex mit Störung des Essverhaltens und der hieraus resultierenden Verdauungsprobleme (inclusive der Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund stundenlanger Toilettengänge) als auch den augenfachärztlichen Bereich. Die vielfältigen Bemühungen des Beklagten und des Gerichts, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, sind ohne Erfolg gewesen. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten des Dr. E. vom 13.02.2009, des Dr. D. vom 04.07.2007 und der Dr. B. vom 12.02.2009, dass der Kläger nur sporadisch Ärzte aufsucht.
Zu einer Einvernahme des Internisten Dr. M. hat sich der Senat nicht gedrängt fühlen müssen, da dieser auf Anfrage des Beklagten vom 15.11.1999 mit Telefax vom 22.11.1999 erklärt hat, der Kläger sei ihm als Patient nicht bekannt. Gleiches gilt für die Einvernahme von Klassen- oder Wehrdienstkameraden unabhängig davon, dass der Kläger deren ladungsfähige Anschrift nicht benennen kann. Denn insoweit handelt es sich um medizinische Laien, die nichts zur Ursache der bei dem Kläger bestehenden Essstörung und der hieraus resultierenden Folgen beitragen können. Allein der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers die aktenkundigen Essstörungen erstmals zeitgleich mit dem Grundwehrdienst vom 01.04.1064 bis 30.09.1965 aufgetreten sind, genügt für einen Ursachenzusammenhang im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG nicht.
Auch die undatierte Bestätigung von Herrn L. ist nicht geeignet, hinsichtlich der Verdauungsstörungen einen Ursachenzusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG als nachgewiesen anzusehen. Denn Herr L. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger etwa 1973 mit ihm in der J-straße in A-Stadt gewohnt und seine langwierige Benutzung der Gemeinschaftstoilette schon damals zu Reibereien mit einem dritten Mitbewohner geführt habe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 weiter darauf hingewiesen, dass er sich während seiner Studienzeit aufgrund der Probleme mit den Augen und der Erschöpfung durch auf Kassetten eingespielte Repetitorien auf die Prüfungen vorbereitet hat. Auf die Frage nach augenärztlicher Behandlung hat der Kläger jedoch erklärt, er sei möglicherweise in der Referendarzeit in augenärztlicher Behandlung in D. gewesen, könne aber den Arzt nicht mehr benennen. - Auch insoweit geht das Fehlen von "Brückensymptomen" zu Lasten des Klägers. Aus der Sicht des Senats sind Augenprobleme und Erschöpfungszustände studienbedingt nichts Ungewöhnliches, wenn ein Studium ernsthaft mit entsprechenden Anstrengungen (oder gar Überanstrengung) betrieben wird. Für eine ausschließliche oder überwiegende Verursachung durch die Besonderheiten des Wehrdienstes ergeben sich somit keinerlei ausreichend nachgewiesenen Anhaltspunkte.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.01.2007 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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