Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 833/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 375/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Kostenfestsetzung der Höhe nach im Klageverfahren
Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird.
Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine mittlerweile aufgehobene Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers nebst Wegfall des Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf einen Vermittlungsvorschlag bewarb sich der Kläger nicht persönlich bei der Firma H.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in den Monaten Juni, Juli und August 2007 um 30 % seiner Regelleistung unter Wegfall des Zuschlags von monatlich 80,- Euro nach § 24 SGB II ab, weil der Kläger das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit (Industriemechaniker bei der Firma H.) verhindert habe. Die Absenkung wurde mit Änderungsbescheid vom 20.07.2007 umgesetzt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 zurückgewiesen. Am 21.08.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht. Die Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Klage wurde mit Urteil vom 29.10.2007 abgewiesen. Die Tätigkeit sei ausweislich verschiedener medizinischer Unterlagen gesundheitlich zumutbar gewesen. Das Urteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 06.11.2007 zugestellt.
Am 04.12.2007 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Nach einem Hinweis des Landessozialgerichts auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsfolgenbelehrung, gab die Beklagte im Oktober 2009 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass die strittige Sanktion aufgehoben werde und die Pflicht zur Kostentragung anerkannt werde. Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2009 wurde das Anerkenntnis vollzogen und die Absenkung aufgehoben.
Das Gericht erklärte dem Kläger mehrfach schriftlich, dass die Frage, welche Kosten im Einzelnen als notwendige Kosten übernommen werden, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Übernahme der Kosten des Verfahrens beantragt, wie er sie bereits bei der Beklagten beantragt habe. Es handele sich um einen Betrag von höchstens 200,- Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der diese Kosten beziffert habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Anerkenntnis der Beklagten wurde bereits vollzogen, die Absenkung wurde aufgehoben und die infolge der Absenkung einbehaltene Leistung wurde nachgezahlt. Der Kläger verfolgt dementsprechend auch nicht mehr das ursprüngliche Klageziel. Er begehrt nunmehr die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der er diese Kosten bereits beziffert habe. Einen konkreten Betrag konnte er in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht benennen.
Wie das Gericht dem Kläger bereits mehrfach mitteilte, ist die Entscheidung, in welcher Höhe die Kosten zu erstatten sind nicht Gegenstand des eigentlichen Berufungsverfahrens. Bei der Kostenentscheidung, die das Gericht im Berufungsverfahren zu treffen hat, handelt es sich nur um eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG. Diese Entscheidung hat das Gericht getroffen und - zur Klarstellung des insoweit nicht eindeutigen Kostenanerkenntnisses im Schreiben vom 28.10.2009 ("die Pflicht zur Kostentragung wird anerkannt") - der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auferlegt. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Kläger in der Sache erfolgreich war.
Die vom Kläger geforderte Verpflichtung der Beklagten zu den Kosten im Einzelnen kann nur durch das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG erfolgen. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts (hier des Sozialgerichts Augsburg) auf Antrag der Beteiligten den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss fest. Dem widerspricht nicht, dass die Beteiligten bereits miteinander die Festlegung der Höhe der zu erstattenden Kosten betrieben haben. Die Beteiligten kommen dabei häufig zu einer einvernehmlichen Lösung, so dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG gar nicht beantragt wird. Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 197 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine mittlerweile aufgehobene Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers nebst Wegfall des Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf einen Vermittlungsvorschlag bewarb sich der Kläger nicht persönlich bei der Firma H.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in den Monaten Juni, Juli und August 2007 um 30 % seiner Regelleistung unter Wegfall des Zuschlags von monatlich 80,- Euro nach § 24 SGB II ab, weil der Kläger das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit (Industriemechaniker bei der Firma H.) verhindert habe. Die Absenkung wurde mit Änderungsbescheid vom 20.07.2007 umgesetzt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 zurückgewiesen. Am 21.08.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht. Die Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Klage wurde mit Urteil vom 29.10.2007 abgewiesen. Die Tätigkeit sei ausweislich verschiedener medizinischer Unterlagen gesundheitlich zumutbar gewesen. Das Urteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 06.11.2007 zugestellt.
Am 04.12.2007 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Nach einem Hinweis des Landessozialgerichts auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsfolgenbelehrung, gab die Beklagte im Oktober 2009 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass die strittige Sanktion aufgehoben werde und die Pflicht zur Kostentragung anerkannt werde. Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2009 wurde das Anerkenntnis vollzogen und die Absenkung aufgehoben.
Das Gericht erklärte dem Kläger mehrfach schriftlich, dass die Frage, welche Kosten im Einzelnen als notwendige Kosten übernommen werden, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Übernahme der Kosten des Verfahrens beantragt, wie er sie bereits bei der Beklagten beantragt habe. Es handele sich um einen Betrag von höchstens 200,- Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der diese Kosten beziffert habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Anerkenntnis der Beklagten wurde bereits vollzogen, die Absenkung wurde aufgehoben und die infolge der Absenkung einbehaltene Leistung wurde nachgezahlt. Der Kläger verfolgt dementsprechend auch nicht mehr das ursprüngliche Klageziel. Er begehrt nunmehr die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der er diese Kosten bereits beziffert habe. Einen konkreten Betrag konnte er in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht benennen.
Wie das Gericht dem Kläger bereits mehrfach mitteilte, ist die Entscheidung, in welcher Höhe die Kosten zu erstatten sind nicht Gegenstand des eigentlichen Berufungsverfahrens. Bei der Kostenentscheidung, die das Gericht im Berufungsverfahren zu treffen hat, handelt es sich nur um eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG. Diese Entscheidung hat das Gericht getroffen und - zur Klarstellung des insoweit nicht eindeutigen Kostenanerkenntnisses im Schreiben vom 28.10.2009 ("die Pflicht zur Kostentragung wird anerkannt") - der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auferlegt. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Kläger in der Sache erfolgreich war.
Die vom Kläger geforderte Verpflichtung der Beklagten zu den Kosten im Einzelnen kann nur durch das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG erfolgen. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts (hier des Sozialgerichts Augsburg) auf Antrag der Beteiligten den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss fest. Dem widerspricht nicht, dass die Beteiligten bereits miteinander die Festlegung der Höhe der zu erstattenden Kosten betrieben haben. Die Beteiligten kommen dabei häufig zu einer einvernehmlichen Lösung, so dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG gar nicht beantragt wird. Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 197 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
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