L 10 AL 194/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 199/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 194/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 142/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit an den Rentenversicherungsträger.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung von beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 10.12.2007 an den Rentenversicherungsträger.
Die 1952 geborene Klägerin war seit 01.01.2005 ohne Leistungsbezug bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Einen von ihr gestellten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Knappschaft) mit Bescheid vom 10.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage () wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.10.2007 ab. Die hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung () ist noch rechtshängig.
Mit Schreiben vom 13.11.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung zum 12.11.2007 beendet werde. Nach einem Vermerk vom selben Tage beruhte die Abmeldung auf der fehlenden Vorlage des Nachweises von Eigenbemühungen. In einem Schreiben vom 11.12.2007 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie seit dem 13.11.2007 bis auf weiteres als arbeitslos geführt werde, am 21.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Abmeldung zum 13.11.2007 sei zwischenzeitlich zurückgenommen worden, was der Klägerin bereits mündlich mitgeteilt worden sei.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 29.10.2007der Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei seit 2005 arbeitsunfähig erkrankt, übersandte die Beklagte der Klägerin eine Beendigungsmitteilung (Schreiben vom 01.02.2008). Danach seien noch Zeiten vom 13.11.2007 bis 09.12.2007 an den Rentenversicherungsträger zu melden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger werde ab 10.12.2007 nicht mehr erfolgen. Seit dem 29.10.2007 sei bei der Klägerin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit andauere, könne nach Ablauf von 6 Wochen die Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr bestätigt werden. Inwieweit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewertet werden könnten, solle die Klägerin mit dem Rentenversicherungsträger klären, die Beklagte könne Bestätigungen über solche Zeiten nicht ausstellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 zurück.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die das SG mit Beschluss vom 17.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei weiterhin arbeitslos. Sie stünde nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, stünde der Beklagten aber nach wie vor zur Verfügung, da sie seit 2005 durchgehend arbeitslos gemeldet sei. Sie wäre auch bereit, Arbeit anzunehmen, wenn sie gesund wäre. Ihr Wille sei es zu arbeiten, sie habe aber seit dem 29.10.2007 nicht selbst nach Arbeit suchen können, da sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Auch bei Arbeitsunfähigkeit müsse die Beklagte beitragsfreie Zeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an den Rentenversicherungsträger melden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sie seien zwar zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei aber nach dem 09.12.2007 nicht mehr arbeitslos gewesen, da sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Für die Meldung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei die Beklagte nicht zuständig.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 sowie den Bescheid vom
15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Rentenversicherungsträger auch die Zeit ab 10.12.2007 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Knappschaft finden sich im Versicherungsverlauf der Klägerin durch die Beklagte gemeldete Zeiten der Arbeitslosigkeit durchgehend vom 01.01.2005 bis 09.12.2007. Danach sind keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten gespeichert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, der Knappschaft, des Sozialgerichts Nürnberg (), des Sozialgerichts München (S 4 KN 287/04, S 4 KN 213/07 und ), des LSG () sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Verfahren war nicht geboten, denn die Meldung der Beklagten bindet diesen nicht und greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechtssphäre ein (vgl BSG Urteil vom 09.02.1994 - 11 Rar 49/93 - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 01.02.2008 und 15.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.03.2008 und 10.06.2008 sind rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 handelte es sich auch bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.02.2008 um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere liegt eine Regelung i.S.d. Gesetzes vor (vgl. Urteil des Senats vom 07.08.2008 - L 10 AL 433/05 - veröffentlicht in juris), so dass der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Die angegriffenen Bescheide sind dabei auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich der Klägerin gegenüber - zu Recht - festzustellen, dass ihre Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 09.12.2007 entfallen und damit auch die Meldung von Zeiten zur Rentenversicherung nicht möglich ist.
Offen gelassen werden kann, ob die Klagen zulässig waren oder ob diesen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für das Klageziel der Verurteilung der Beklagten zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis zwar grds. nicht etwa schon deshalb verneinen, weil die begehrte Meldung der Beklagten für den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre (vgl Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.05.2005 - L 3 AL 97/04 - veröffentlicht in juris). Vorliegend hat die Klägerin aber auch Klage gegen den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente eingelegt, dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu prüfen ist, könnte unter Berücksichtigung der Rspr. des Bundessozialgerichts (vgl BSG, Urteil vom 09.02.1994 aaO) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen fehlen, falls dieses Erwerbsminderungsrentenverfahren ein weiteres Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger wegen der Feststellung von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI darstellen würde.
Vorliegend kann dies jedoch dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Meldung weiterer Zeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach § 58 SGB VI ab dem 10.12.2007 an den Rentenversicherungsträger hat. Nach § 58 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben (Nr. 1) oder wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (Nr. 3). Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden (§ 193 SGB VI).
Ein Anspruch auf Meldung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegen die Beklagte scheitert schon daran, dass diese hierfür nicht zuständig ist (vgl. Polster in Kassler Kommentar, § 193 SGB VI, Rdnr. 4f).
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.12.2007, in welchem der Klägerin bestätigt wurde, dass sie seit dem 13.11.2007 bis auf weiteres als arbeitslos geführt werde. Auch soweit man hierin eine Zusicherung nach § 34 SGB X sehen wollte, begründet diese keinen zeitlich unbefristeten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Beendigung der Meldung von beitragsfreien Zeiten gegen die Beklagte. Diese hat auch beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosigkeit über den 13.11.2007 bis 09.12.2007 an den Rentenversicherungsträger gemeldet.
Spätestens ab dem 10.12.2007 war die Klägerin aber nicht mehr arbeitslos i.S.d. Gesetzes. Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, § 16 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ab 01.01.2005 geht die Beschäftigungssuche in dem Begriff der Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 5 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung auf (vgl Hünecke in Gagel, SGB III § 16 Rdnr. 8) ein. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist eine solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben.
Nach der eigenen Einlassung der Klägerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren suchte die Klägerin jedoch jedenfalls ab dem 29.10.2007 keine Beschäftigung mehr und stand damit jedenfalls ab dieser Zeit auch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Hierbei kann es entgegen der Auffassung der Klägerin dahinstehen, ob der Wegfall der Beschäftigungssuche und damit der Verfügbarkeit auf einem freien Willensentschluss der Klägerin beruhte oder sie aufgrund der bestätigten Arbeitsunfähigkeit objektiv dazu gezwungen war, d.h. keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt mehr ausüben konnte. Die Klägerin war jedenfalls ab dieser Zeit nicht mehr arbeitslos i.S.d. Gesetzes. Eine Meldung beitragsfreier Zeiten war durch die Beklagte nicht mehr vorzunehmen. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 29.10.2007 bis 09.12.2007 hat die Beklagte gemäß § 126 SGB III an den Rentenversicherungsträger gemeldet, wobei offen gelassen werden kann, ob dies zurecht erfolgt ist.
Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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