Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2257/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 734/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II
Wenn ein Urlaub mit Ortsabwesenheit ohne Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II durchgeführt wurde, ist Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr die vorläufige Erteilung der Zustimmung, sondern die künftige Aufhebung der zuvor bewilligten Leistung. Inwieweit hierfür im Eilverfahren vorbeugender Rechtsschutz möglich ist, war hier nicht zu prüfen..
Wenn ein Urlaub mit Ortsabwesenheit ohne Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II durchgeführt wurde, ist Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr die vorläufige Erteilung der Zustimmung, sondern die künftige Aufhebung der zuvor bewilligten Leistung. Inwieweit hierfür im Eilverfahren vorbeugender Rechtsschutz möglich ist, war hier nicht zu prüfen..
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Genehmigung einer Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller befindet sich seit 25.05.2010 in einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. 1-Euro-Job). Er bezieht zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.06.2010 eine persönliche Leistung von monatlich 468,15 Euro (323,- Euro Regelleistung und 145,15 Euro für die Unterkunft) bewilligt.
Am 04.08.2010 beantragte er die Genehmigung einer Abwesenheit für die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010. Mit Bescheid vom 11.08.2010 lehnte die Beklagte diese Genehmigung unter Berufung auf § 3 Erreichbarkeitsanordnung ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.
Am 12.08.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10.09.2010 abgelehnt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hätte dem Antragsteller eine neue Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dies sei gegenüber dem Urlaubswunsch vorrangig. Der Antragsteller habe sich darüber hinaus offensichtlich eigenmächtig über die Ablehnung der Genehmigung hinweggesetzt.
Am 23.09.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ihm stehe wie jedem anderen Urlaub zu. Er habe zwei schulpflichtige Kinder und können nur zusammen mit seiner Familie Urlaub machen. Nicht eher habe beim ein Euro Job gekündigt, sie seien vielmehr von dort mitgeteilt worden, dass keine Arbeit für ihn vorhanden sei. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.09.2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einem Wegfall der Leistung die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010 abzusehen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der ursprüngliche Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich durch Zeitablauf erledigt. Eine vorherige Zustimmung zum Antrag auf Ortsabwesenheit für den Zeitraum von 23.08.2010 bis 12.09.2010 ist nicht mehr möglich, weil dieser Zeitraum verstrichen ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 9b, 40).
Da der Antragsteller in der strittigen Zeit offenkundig ortsabwesend war, stellt sich nur mehr die Frage, ob der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II für die fragliche Zeit nach § 7 Abs. 4a SGB II entfallen ist. Da für die strittige Zeit eine Leistungsbewilligung vorliegt, müsste hierzu noch eine Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin ergehen.
Es kann offen bleiben, ob ein vorbeugender Rechtsschutz für die drohende Aufhebung der Bewilligung für diese drei Wochen möglich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 276: Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG bei drohendem belastenden Verwaltungsakt). Die Beschwerde ist ohnehin unzulässig.
Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,- Euro liegt (§172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG). Weil der Antragsteller für einen vollen Monat lediglich Leistungen in Höhe von 468,15 Euro erhält, ist diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Genehmigung einer Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller befindet sich seit 25.05.2010 in einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. 1-Euro-Job). Er bezieht zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.06.2010 eine persönliche Leistung von monatlich 468,15 Euro (323,- Euro Regelleistung und 145,15 Euro für die Unterkunft) bewilligt.
Am 04.08.2010 beantragte er die Genehmigung einer Abwesenheit für die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010. Mit Bescheid vom 11.08.2010 lehnte die Beklagte diese Genehmigung unter Berufung auf § 3 Erreichbarkeitsanordnung ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.
Am 12.08.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10.09.2010 abgelehnt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hätte dem Antragsteller eine neue Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dies sei gegenüber dem Urlaubswunsch vorrangig. Der Antragsteller habe sich darüber hinaus offensichtlich eigenmächtig über die Ablehnung der Genehmigung hinweggesetzt.
Am 23.09.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ihm stehe wie jedem anderen Urlaub zu. Er habe zwei schulpflichtige Kinder und können nur zusammen mit seiner Familie Urlaub machen. Nicht eher habe beim ein Euro Job gekündigt, sie seien vielmehr von dort mitgeteilt worden, dass keine Arbeit für ihn vorhanden sei. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.09.2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einem Wegfall der Leistung die Zeit vom 23.08.2010 bis 12.09.2010 abzusehen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der ursprüngliche Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich durch Zeitablauf erledigt. Eine vorherige Zustimmung zum Antrag auf Ortsabwesenheit für den Zeitraum von 23.08.2010 bis 12.09.2010 ist nicht mehr möglich, weil dieser Zeitraum verstrichen ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 9b, 40).
Da der Antragsteller in der strittigen Zeit offenkundig ortsabwesend war, stellt sich nur mehr die Frage, ob der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II für die fragliche Zeit nach § 7 Abs. 4a SGB II entfallen ist. Da für die strittige Zeit eine Leistungsbewilligung vorliegt, müsste hierzu noch eine Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin ergehen.
Es kann offen bleiben, ob ein vorbeugender Rechtsschutz für die drohende Aufhebung der Bewilligung für diese drei Wochen möglich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 276: Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG bei drohendem belastenden Verwaltungsakt). Die Beschwerde ist ohnehin unzulässig.
Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,- Euro liegt (§172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG). Weil der Antragsteller für einen vollen Monat lediglich Leistungen in Höhe von 468,15 Euro erhält, ist diese Voraussetzung offenkundig nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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