L 9 AL 203/10 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 214/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 203/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur fehlenden Bedürftigkeit bei vorhandenem Vermögen - Höhe der Rechtsanwaltsgebühren vor dem Sozialgericht
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2010 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 25.02.2010 auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beklagte habe den Zuschuss mangels ausreichenden Restanspruches auf Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt, eine Vorverlegung der Antragstellung sei wegen der fehlenden Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches ausgeschlossen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte hätte zu Zeiten, in denen ein ausreichender Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hatte, mehrfach Veranlassung gehabt, auf die Möglichkeit des Existenzgründungszuschusses hinzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO), aber unbegründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der streitige Existenzgründungszuschuss gem § 57 Abs 2 SGB III bei Tätigkeitsaufnahme einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen voraus. Der Arbeitslosengeld-Anspruch der Klägerin war am 26.01.2010 ausgeschöpft. Am 01.02.2010 war damit eine wesentliche Voraussetzung des Existenzgründungszuschusses nicht mehr erfüllbar. Diese tatsächlichen Umstände sind einer Korrektur durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zugänglich. Die Beschwerde wird deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.

Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Rechtskraft
Aus
Saved