Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 858/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 684/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auslegung einer Erklärung stellt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels dar
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -ALG II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07. bis 15.07.2009.
Die Klägerin bezog zuletzt bis 30.06.2009 Alg II. Am 07.05.2009 teilte sie der Beklagten mit, sie beziehe ab 01.08.2009 Rente. Ende Mai 2009 gab sie gegenüber der Beklagten an, sie beabsichtige in Urlaub zu gehen und fragte nach, ob mit der Zahlung der Sozialleistung alles in Ordnung sei, was bejaht worden sei. Am 16.07.2009 meldete sie sich aus dem Urlaub zurück und beantragte Alg II.
Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von 411,67 EUR für die Zeit vom 16.07.2009 bis 31.07.2009. Den wegen des Beginns der Leistung hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 zurück. Der erforderliche Antrag auf Weiterbewilligung von Alg II sei erst am 16.07.2009 gestellt worden. Die Nachfrage, ob alles in Ordnung gehe, stelle keinen neuen Antrag dar.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie habe danach gefragt, ob alles in Ordnung gehe, was bejaht worden sei. Sie sei daher davon ausgegangen, dass weitere Handlungen ihrerseits nicht erforderlich seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2010 abgewiesen. Die gemäß § 37 Abs 1 SGB II erforderliche Antragstellung sei zwar formlos möglich. Aus der Frage, ob mit der Leistung alles in Ordnung sei, gehe jedoch nicht klar hervor, dass eine Weiterbewilligung begehrt werde, insbesondere wenn diese Frage im noch laufendem Leistungsbezug vor Antritt eines Urlaubs gestellt werde und das Erfordernis einer Antragstellung der Klägerin bekannt sei.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe ihre Aussage falsch interpretiert. Ihre Frage danach, ob alles in Ordnung gehe, habe aus dem Empfängerhorizont als Antragstellung verstanden werden müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Klägerin macht lediglich geltend, das SG habe den Erklärungswert ihrer Aussage unzutreffend interpretiert. Damit ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern allein um die abweichende Beurteilung und Würdigung einer Erklärung der Klägerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs 2 SGG vorliegen. Eine Inhaltliche Überprüfung kann allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen. Die Berufung ist jedoch vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -ALG II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07. bis 15.07.2009.
Die Klägerin bezog zuletzt bis 30.06.2009 Alg II. Am 07.05.2009 teilte sie der Beklagten mit, sie beziehe ab 01.08.2009 Rente. Ende Mai 2009 gab sie gegenüber der Beklagten an, sie beabsichtige in Urlaub zu gehen und fragte nach, ob mit der Zahlung der Sozialleistung alles in Ordnung sei, was bejaht worden sei. Am 16.07.2009 meldete sie sich aus dem Urlaub zurück und beantragte Alg II.
Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von 411,67 EUR für die Zeit vom 16.07.2009 bis 31.07.2009. Den wegen des Beginns der Leistung hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 zurück. Der erforderliche Antrag auf Weiterbewilligung von Alg II sei erst am 16.07.2009 gestellt worden. Die Nachfrage, ob alles in Ordnung gehe, stelle keinen neuen Antrag dar.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie habe danach gefragt, ob alles in Ordnung gehe, was bejaht worden sei. Sie sei daher davon ausgegangen, dass weitere Handlungen ihrerseits nicht erforderlich seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2010 abgewiesen. Die gemäß § 37 Abs 1 SGB II erforderliche Antragstellung sei zwar formlos möglich. Aus der Frage, ob mit der Leistung alles in Ordnung sei, gehe jedoch nicht klar hervor, dass eine Weiterbewilligung begehrt werde, insbesondere wenn diese Frage im noch laufendem Leistungsbezug vor Antritt eines Urlaubs gestellt werde und das Erfordernis einer Antragstellung der Klägerin bekannt sei.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe ihre Aussage falsch interpretiert. Ihre Frage danach, ob alles in Ordnung gehe, habe aus dem Empfängerhorizont als Antragstellung verstanden werden müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Klägerin macht lediglich geltend, das SG habe den Erklärungswert ihrer Aussage unzutreffend interpretiert. Damit ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern allein um die abweichende Beurteilung und Würdigung einer Erklärung der Klägerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs 2 SGG vorliegen. Eine Inhaltliche Überprüfung kann allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen. Die Berufung ist jedoch vorliegend ausgeschlossen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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