L 12 EG 50/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 78/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 50/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 14/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In § 1 Abs. 6 BEEG ist die Formulierung "30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" im Sinne des Lebensmonats des Kindes, nicht des Kalendermonats zu verstehen.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P ...

2007 wurde P. A. als zweites Kind des Klägers sowie seiner Ehefrau B. A. geboren.
Die Ehefrau des Klägers beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes, welches ihr mit Bescheid vom 31.07.2007 auch bewilligt wurde.
Mit Antrag vom 26.07.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat des Kindes P. als sogenannte Partnermonate. In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13.09.2007 bestätigte dieser eine Teilzeittätigkeit des Klägers vom 01.10.2007 bis 31.10.2007 von 30 Wochenstunden.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 09.10.2007 den Antrag des Klägers abgelehnt. Einen Anspruch nach dem BEEG erwerbe nur, wer das Kind, für das Elterngeld beantragt werde, selbst betreue und erziehe (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Das setze voraus, dass der Antragsteller entweder keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Letzteres sei der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige (§ 1 Abs. 6 BEEG). Der Kläger übe eine Beschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden aus und gelte deshalb als voll erwerbstätig. Er sei in der Zeit vom 06.10.2007 bis 31.10.2007 mit 30 Wochenstunden und in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.11.2007 voll erwerbstätig gewesen. Der 4. Lebensmonat sei daher abzulehnen. Für den 1. Lebensmonat bestehe grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld. Zum Bezug des Elterngeldes müssten gemäß § 4 Abs. 2 BEEG aber immer zwei Lebensmonate Anspruch auf Elterngeld bestehen. Dies liege beim Kläger nicht vor.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.10.2007, der mit Schriftsatz vom 14.01.2008 näher begründet wurde. Da eine Umstellung auf Teilzeitarbeit in dem den Kläger beschäftigenden Unternehmen (K. Roboter GmbH) mit "krummen" Beginn und Enddaten, also vom 06.10. bis 05.11.2007, abrechnungstechnisch unmöglich gewesen sei - vgl. anliegende E-mail-Korrespondenz des Klägers mit der Personalabteilung - habe der Kläger für den Zeitraum vom 01. bis 31.10.2007 die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen. Dieses Vorgehen habe der Kläger im Vorfeld auch mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten abgesprochen, welche ihm versichert habe, dass dieses Vorgehen einem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen stehen würde, er möglicherweise allenfalls nur eine Kürzung des Elterngeldes für fünf Tage hinnehmen müsse. Mit Bescheid vom 09.10.2007 lehnte der Beklagte den Anspruch des Klägers ab, da er nicht für zwei Lebensmonate des Kindes seine Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden wöchentlich reduziert habe. Diese Auffassung sei grundlegend falsch. Tatsächlich spreche § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG nämlich nicht davon, dass ein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge dann bestehe, wenn für zwei Lebensmonate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge, sondern § 4 Abs. 2 Satz 3 spreche gerade davon, dass für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgen müsse. Diese zwei Monate einer Minderung des Erwerbseinkommens habe der Kläger im Zeitraum vom 06.07. bis 05.08.2007 und 01. bis 31.10.2007 erfüllt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder Erwerbstätige für den Anspruch auf Elterngeld und insbesondere die sogenannte Partnermonate für zwei Lebensmonate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfüllen müsse, hätte er dieses ins Gesetz geschrieben.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 den Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 06.06.2008 zum Sozialgericht München, die mit im Vergleich zum Verwaltungsverfahren identischem Schriftsatz näher begründet wurde.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.05.2009 den Beklagten verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P. Elterngeld zu gewähren und hierbei als Bemessungszeitraum für das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 zu berücksichtigen sowie gemäß
§ 2 Abs. 3 BEEG das in dem 1. bis 4. Lebensmonat erzielte Einkommen zu berücksichtigen. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bestimme, dass Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate) hätten, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge. Eine solche Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit liege nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juli bis November 2007 sowohl bezogen auf den 1. Lebensmonat vom 06.07.2007 bis 05.08.2007 als auch dem 4. Lebensmonat vom 06.10.2007 bis 05.11.2007 vor, da sich aus diesen Gehaltsbescheinigungen ergebe, dass bezogen auf diese beiden Lebensmonate jeweils ein im Vergleich zu den vorhergehenden Monaten geringeres Erwerbseinkommen erzielt worden sei. Bezüglich der übrigen in § 1 BEEG genannten Anspruchvoraussetzungen sei zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch die Voraussetzung der nicht vollen Erwerbtätigkeit bezogen auf die Zeiträume des beantragten Elterngeldbezuges erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG sei eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Monat nicht übersteige. Nachdem im
1. Lebensmonat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, ergebe sich daraus bereits die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für diesen Lebensmonat. Bezüglich der Anspruchvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld für den 4. Lebensmonat sei die Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts ebenfalls erfüllt. § 1 Abs. 6 BEEG nenne eine wöchentliche Arbeitzeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, es werde nicht die Bezeichnung "Durchschnitt des Lebensmonats" verwendet. Nachdem im Bundeselterngeldgesetz an anderer Stelle, z.B. in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG, von Kalendermonaten gesprochen werde und in § 4 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz wiederum von einer Gewährung des Elterngeldes in Monatsbeträgen für Lebensmonate gesprochen werde, erweise sich die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 1 BEEG als auslegungsbedürftig. Im Gesetzentwurf zum Bundeselterngeldgesetz (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 16/1889 vom 20.06.2006, S. 19), werde ausgeführt, das Gesetz bezwecke, Eltern den Einkommensausfall weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Voraussetzung sei deshalb, dass die betreffenden Eltern im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübten. Dies setze voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteige. Nachdem in § 1 Abs. 6 BEEG aber gerade nicht das Wort "Lebensmonat", sondern die Bezeichnung "Monat" verwendet werde und eine durchschnittliche Betrachtung pro Monat zugrunde gelegt werde, sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Arbeitszeitveränderungen typischerweise am Ablauf von Kalendermonaten orientiert getroffen würden und auch der Gesetzgeber die typische Fallgestaltung eines längeren Bezugszeitraums von Elterngeld im Blick gehabt haben dürfte, die Vorschrift wörtlich und damit dahingehend auszulegen, dass der Durchschnitt des Monats und nicht des Lebensmonats angesprochen werde. Diese Auslegung befinde sich auch in Übereinstimmung mit einer an Sinn und Zweck des Bundeselterngeldgesetzes orientierten Auslegung. Bezogen auf die sogenannten Partnermonate sollten insbesondere Väter zu einer teilweisen Arbeitszeitreduzierung motiviert werden, um sich in dieser Zeit vermehrt um ihre Kinder zu kümmern. Die Reduzierung der Arbeitszeit im 1. Lebensmonat und im weiteren Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2007 beziehe sich ebenfalls auf den Zeitraum von insgesamt zwei Monaten, lediglich mit der Besonderheit, dass der zweite Reduzierungszeitraum sich nicht vollständig mit einem Lebensmonat des Kindes decke.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 09.06.2009 zum Bayer. Landessozialgericht, die mit Schriftsatz vom 22.09.2009 näher begründet wurde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG habe Anspruch auf Elterngeld, wer bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe. Der Antragsteller übe nach § 1 Abs. 6 BEEG keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige. Im 1. Lebensmonat des Kindes habe der Kläger keine Erwerbtätigkeit und im 4. Lebensmonat (06.10.2007 bis 05.11.2007) vom 06.10.2007 bis 31.10.2007 eine Teilzeittätigkeit mit 30 Wochenstunden sowie vom 01.11.2007 bis 05.11.2007 eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Damit werde die zulässige Grenze von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des 4. Lebensmonats des Kindes überschritten. Dies werde auch vom Kläger nicht bestritten. Elterngeld werde in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG für den festgelegten Bezugszeitraum nicht immer am Lebensmonat, sondern wenn dies günstiger sei, am Kalendermonat zu orientieren. Dies widerspreche Sinn und Zweck des BEEG. Alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld müssten grundsätzlich von Anfang an und während des gesamten Bezugszeitraums, also auch während jedes einzelnen Anspruchsmonats, vorliegen. Für Voraussetzungen, die auf den gesamten Lebensmonat bezogen seien, wie etwa die Minderung des Einkommens nach § 4 Abs. 3 BEEG oder die wöchentliche Arbeitszeit vom Durchschnitt des Monats nach § 1 Abs. 6 BEEG, komme es allein auf das Vorliegen im Durchschnitt des Lebensmonats an. Es stehe nicht in der Dispositionsbefugnis des Antragstellers, den Zeitraum des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen unabhängig vom Bezugszeitraum bzw. von den jeweiligen Lebensmonaten selbst zu bestimmen.

Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2009 aufzuheben und die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 abzuweisen, gegebenenfalls die Revision zuzulassen.

Die Vertreterin des Klägers beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, gegebenenfalls die Revision zuzulassen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 33 EG 78/08, die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem
Az.: L 12 EG 50/09 sowie die erledigten Verfahrensakten des Sozialgerichts München mit den Az.: S 33 EG 63/08 und S 30 EG 96/07 ER zur Entscheidung vor, die zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang auch begründet.

Das Sozialgericht München hat den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom
13.05.2009 zu Unrecht verurteilt, dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat des Kindes P. Elterngeld zu gewähren.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nach dessen Satz 2 haben die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Nach der hier einschlägigen Anspruchsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG haben sie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzung ist beim Kläger unstreitig gegeben, weil der Kläger vom 06.07.2007 bis 05.08.2007 überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und - unabhängig von der Frage, ob man auf den Kalendermonat oder das 4. Lebensmonat des Kindes P.- sowohl im Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2007 (Kalendermonat) als auch im Zeitraum vom 06.10.2007 bis 05.11.2007
(= 4. Lebensmonat des Kindes P.) abstellt, eine Minderung des Einkommens des Klägers aus Erwerbstätigkeit erfolgt ist.

Der Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass er nicht für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes P. keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1
Nr. 4 BEEG ausgeübt hat.
Der Begriff der nicht vollen Erwerbstätigkeit ist in § 1 Abs. 6 BEEG näher definiert.
Eine Person ist danach nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Entgegen der Ansicht des SG ist das Tatbestandserfordernis "im Durchschnitt des Monats" ausschließlich im Sinne des Durchschnitts des Lebensmonats des Kindes zu verstehen und nicht wahlweise auch im Sinne des Durchschnitt des Kalendermonats.
Dem BEEG liegt - soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - das Lebensmonatsprinzip zugrunde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeiträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Das Elterngeld ist als lebensmonatliche Leistung ausgestaltet. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld ist untrennbar mit der Bezugszeit Lebensmonat verknüpft. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen dabei grundsätzlich für jeden Lebensmonat im gesamten Bezugszeitraum, also für jeden einzelnen Lebensmonat vorliegen. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist dies im BEEG ausdrücklich so geregelt, wenn § 4 Abs. 4 BEEG den Anspruch auf Elterngeld (erst) mit Ablauf des (Lebens-)monats enden lässt und § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BEEG die nicht sofortige Aufnahme bzw. kurzfristige Unterbrechung der Betreuung und Erziehung des Kindes als unschädlich ansieht.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG beschränkt sich mit dem Abstellen auf Lebensmonate nicht auf die Festlegung eines Abrechnungszeitraumes, sondern legt ein Regelungskonzept fest, das Ansprüche für Teil(lebens)monate ausschließt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld grundsätzlich in jedem Lebensmonat vorliegen müssen (vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 24. Februar 2010, L 12 EG 85/09).
Anknüpfend an § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG legt dessen Satz 2 den Bezugszeitraum für die Eltern auf insgesamt zwölf Monatsbeiträge fest, die für zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt werden. Der Satz 3 erweitert den Anspruch der Eltern auf zwei weitere Monatsbeiträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorliegt. Wegen des dargestellten Regelungsgehaltes des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit sich auf Lebensmonate des Kindes bzw. Bezugsmonate des Elterngeldes bezieht.

In engem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG steht das weitere hier nicht gegebene Erfordernis für die Zuerkennung weiterer Monatsbeiträge als Partnermonate, dass keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG). Die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist die Folge der aufgegebenen bzw. nicht vollen Erwerbstätigkeit. Nach der Definition in § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihr wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Schon wegen des engen Zusammenhanges der nicht vollen Erwerbstätigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG und der Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG ist das Erfordernis 30 Wochenstunden im Durchschnitts des Monats wie das Erfordernis einer Minderung des Einkommens für zwei Monate als Lebensmonat auszulegen.
Darüber hinaus ist dem System des BEEG ganz generell zu entnehmen, dass immer dann, wenn es um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - also insbesondere § 1 BEEG, aber auch § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG - bei Verwendung des Begriffs Monats immer der Lebensmonat des Kindes gemeint ist. Demgegenüber stellt das BEEG bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG) auf Kalendermonate ab.
Würde man dagegen im Sinne der Entscheidung des SG die enge Verknüpfung zwischen dem Bezugszeitraum Lebensmonat und dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen während des gesamten Bezugszeitraumes aufgeben, würde dies Gestaltungsoptionen eröffnen, die dem Sinn und Zweck des BEEG zuwiderlaufen. Zu Recht weist der Beklagte z.B. auf die Fallkonstellation hin, dass bei Geburt eines Kindes am letzten Tag eines Monats nahezu für einen kompletten Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezogen werden könnte, ohne dass auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet wird. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Partnermonate, insbesondere den Vater des Kindes in die Betreuung und Erziehung des Kindes einzubeziehen.
Demgegenüber haben die von Klägerseite vorgebrachten Einwände, dass keine Firma oder Behörde in der Lage und bereit sei, eine Umstellung auf Teilzeit mit "krummen" Beginn und Enddaten zu gewähren, im zu entscheidenden Fall zwar bedauerlicherweise zu einem Verlust der "Partnermonate" geführt. Der Senat hat aber keine Zweifel, dass die vorgetragene "abrechnungstechnische Unmöglichkeit" mit vertretbarem Aufwand in den Griff zu kriegen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie die Formulierung "30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" in § 1 Abs. 6 BEEG auszulegen ist.
Rechtskraft
Aus
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