L 9 AL 265/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 565/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 265/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine eintweilige Regelungsanordnung für Leistungen in der Vergangenheit
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme versagt hat.
1.
Die 1956 geborene Antragstellerin nahm im Anschluss an einen sechsmonatigen Arbeitslosengeldbezug ab 01.09.2008 eine gemäß Arbeitsvertrag vom 28.08.2008 zunächst bis 17.09.2009 befristete Tätigkeit für die D. GmbH als pädagogische Betreuerin auf. Dafür erhielt sie von der Antragsgegnerin Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, Fahrtkostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe. Das Arbeitsverhältnis endete durch Probezeitkündigung zum 31.01.2009.
Im nahtlosen Anschluss an diese Beschäftigung war die Antragstellerin als Aushilfslehrkraft für die Regierung von Oberfranken an der Staatlichen Realschule G. tätig bis 31.07.2009 (erste Tätigkeit als Aushilfslehrerin).
Im Anschluss dazu wurde am 24.07.2009 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Antragstellerin wiederum an der Staatlichen Realschule G. als Aushilfslehrerin zur Elternzeitvertretung ab 14.09.2009 für das Schuljahr 2009/2010 tätig sein sollte sowie auf Grund am Schuljahresbeginn geschlossener weiterer Vereinbarung im Rahmen eines weiteren Vertretungsfalles (zweite Tätigkeit als Aushilfslehrerin).
Für die erste Tätigkeit als Aushilfslehrerin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.09.2009/Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget iHv 932,91 EUR. Die Übernahme eines Fahrtkostenzuschusses hingegen lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 ab.
Für die zweite Tätigkeit als Aushilfslehrerin lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung der Förderung der Arbeitsaufnahme in Gestalt von Reisekostenzuschüssen, Pendelfahrtzuschüssen sowie Kostenübernahme für getrennte Haushaltsführung mangels Fördernotwendigkeit mit drei Bescheiden vom 16.03.2010 ab. Ein dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.04.2010).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 40 AL 120/10).
2.
Mit Antrag zum Sozialgericht München vom 04.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt,
einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Antragsgegnerin zu verpflichten, Förderung aus dem Vermittlungsbudget zu bezahlen.
Wegen der Entfernung von ihrem Wohnort A-Stadt zum Arbeitsort G. habe sie eine Zweitwohnung anmieten müssen. Die durch die doppelte Haushaltsführung fahrtkostenbedingten Mehraufwände führten dazu, dass ihr von ihrem Verdienst kaum etwas verbleibe.
Die Antragsgegnerin hat Antragsabweisung beantragt, weil der Antrag zur zweiten Tätigkeit als Aushilfslehrerin zu Recht abschlägig beschieden worden sei.
Mit Beschluss vom 04.08.2010 hat das Sozialgericht den Antrag mangels Anordnungsgrundes abgelehnt, weil die Förderleistungen zur Aufnahme der Tätigkeit nicht erforderlich gewesen seien, denn die Antragstellerin habe bei Beantragung der Förderung den Arbeitsvertrag zur ersten Tätigkeit als Aushilfslehrerin bereits abgeschlossen. Zudem fehle es an der für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit, denn die Antragstellerin begehre nur Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume.
3.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und detailliert die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Januar 2009 gerügt. Zudem sei ihr lt Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils nur 457,11 EUR/Monat verblieben, so dass sie mit Leistungen nach dem SGB II besser gestellt gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin hat die Verwaltungsakten übermittelt und unter Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG) der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet, weil bereits ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist.
1.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zur Bewilligung von Leistungen zur Arbeitsaufnahme nach dem SGB III - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher rechtswidriger Nachteile nötig erscheint. Diese Regelungsanordnungen setzen einen Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht auf die inhaltliche Entscheidung, und einen Anordnungsgrund, also besondere Eilbedürftigkeit, voraus; beide sind glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Vorliegend hat die Antragstellerin sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz ausschließlich einen Vortrag unterbreitet, der sich auf die Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin in Bezug auf die Beantragung vom Januar 2009 bezieht. Die Antragstellerin rügt damit die Tätigkeit der Antragsgegnerin in der Vergangenheit und macht geltend, dass die Versagung von Leistungen für die erste Tätigkeit als Aushilfslehrerin rechtswidrig gewesen sei. Streitig sind also Leistungen für vergangene Zeiträume. Hingegen fehlt es an konkretem Vortrag, an Hinweisen sowie an Glaubhaftmachung gem § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO dahingehend, warum ab der Stellung des vorliegenden Rechtschutzbegehrens, also ab 04.06.2010, einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei. Die allgemeine Aussage, es verbleibe der Antragstellerin nach Abzug der durch doppeltes Wohnen bedingten Aufwendungen nicht mehr viel von ihrem
Entgelt übrig, gibt keinen Anhalt für eine aktuell bestehende existenzbedrohende Notlage. Soweit die Antragstellerin konkret beziffert auf ihre finanzielle Situation der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2008 hinweist, lässt sich daraus kein fassbarer Rückschluss für die Zeit ab 04.06.2010 ziehen. Zusammengefasst wendet sich das vorliegende Verfahren gegen die Versagung von Leistungen in der Vergangenheit.
Nach ständiger Rechtsprechung sind aber vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (u.a. BayLSG Beschluss vom 18.06.2008 - L 11 B 393/08 AS ER; Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER). Es fehlt damit dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin der Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit.
Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die ein Abweichen von dem Grundsatz des Ausschlusses von einstweiligen Regelungsanordnungen für vergangene Zeiträume geboten erscheinen lassen.
Die Antragstellerin kann deshalb ihr Leistungsbegehren im Rahmen der zum SG erhobenen Klage zumutbar weiter verfolgen. Dort wäre auch ein - im gerichtlichen Verfahren wegen des Fehlens einer Unterschrift per Telefon sowie per e-mail allerdings nicht wirksam stellbarer - Antrag auf Erhebung konkreter Beweise, Ermittlung spezifizierter Tatsachen oder auf Sicherung konkreter Beweismittel anzubringen.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist deshalb mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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