L 3 U 191/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 54/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 191/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes.
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin (Bf.) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Gewährung der Pflegekosten abzüglich der von der Pflegeversicherung zu zahlenden Leistungen über den 31.12.2009 hinaus bis 31.12.2010 einerseits sowie der Kosten für zweimal wöchentlich eine Stunde Physiotherapie für das Toilettentraining und für einmal wöchentlich eine Stunde Psychotherapie zur Angstbewältigung im selben Zeitraum andererseits streitig.

Die 1967 geborene Beschwerdegegnerin (Bg.) leidet an einer seit 1972 festgestellten spinalen Muskelatrophie Typ Kugelberg Welander IIIb, sie ist seit dem elften Lebensjahr auf einen Rollstuhl angewiesen.

Am 06.09.2000 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie mit ihrem Rollstuhl eine Treppe hinabstürzte. Unfallfolge war eine distale Femur-Fraktur rechts. Die Versorgung erfolgte mittels retrograd eingebrachten Femur-Nagels. Zwischen den Beteiligten ist die Kniestandsfähigkeit der Bf. vor dem streitgegenständlichen Unfall unstreitig, welche für sie von erheblicher Bedeutung ist, da sie hierüber eigenständige Transferbewegungen wie zum Beispiel den Toilettengang und das Ankleiden usw. zu bewältigen vermochte. In einem im Auftrag der Bf. erstellten unfallchirurgischen Gutachten vom 27.08.2007 wurde darauf hingewiesen, ein Kniestand sei auf Grund der Unfallfolgen an den rechten unteren Gliedmaßen auch bei einer Muskelgesunden nicht mehr möglich. Insbesondere war streitig, ob der Bg. der Kniestand auf Grund der Grunderkrankung überhaupt noch möglich gewesen wäre.

Die vom Sozialgericht (SG) im Verfahren S 30 U 583/07 beauftragte Sachverständige Frau Dr. P. hat in ihrem Gutachten vom 19.08.2008 die phobische Störung der Antragstellerin im erlittenen Unfall vom 06.09.2000 angelastet.

Daraufhin verpflichtete sich die Bf., bis zum 31.12.2009 Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 5.600,00 an die Bg. zu zahlen, daneben die Kosten für die Krankengymnastik und die psychotherapeutische Behandlung in dem beantragten Umfang zu übernehmen.

Dem schloss sich der im weiteren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten S 9 U 556/09 beauftragte Sachverständige Dr. P. im Gutachten vom 11.03.2010 an. In Übereinstimmung mit Frau Dr. P. wurde der streitgegenständliche Unfall als Auslöser der phobischen Störung der Bg. festgestellt.

Nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Dr. K. vom 11.12.2009, in welchem die bei der Bg. vorliegende phobische Störung nur recht fraglich durch den oben angeführten Unfall ausgelöst worden wäre, lehnte die Bf. Leistungen über den 31.12.2009 ab (Bescheid vom 12.01.2010) und versagte die Übernahme der Kosten für das Toilettentraining sowie die psychotherapeutische Behandlung (Bescheid vom 08.01.2010).

Das SG verpflichtete die Bf. daraufhin durch Beschluss vom 30.03.2010 (S 9 U 54/10 ER), der Bg. über den 31.12.2009 hinaus bis 31.12.2010 die tatsächlich anfallenden Pflegekosten abzüglich der von der Pflegeversicherung zu zahlenden Leistungen und zusätzlich die Kosten für zweimal wöchentlich eine Stunde Physiotherapie für das Toilettentraining sowie für einmal wöchentlich eine Stunde Psychotherapie zur Angstbewältigung zu gewähren.

Hiergegen macht die Bf. mit der am 21.04.2010 erhobenen Beschwerde im Wesentlichen geltend, der jetzt bestehende Umfang der Pflegebedürftigkeit sei nicht mehr rechtlich wesentlich auf die Folgen des Unfalls zurückzuführen. Ein Anspruch auf Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe daher über den 31.12.2009 hinaus
ebenso wenig wie die Notwendigkeit für das Toilettentraining sowie die Krankengymnastik zu Lasten der Bf.

Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.03.2010 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.03.2010 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten beider Rechtszüge einerseits sowie die Unfallakte der Bf. andererseits verwiesen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten.

II.

Die grundsätzlich zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, kann im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 86b Abs.2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung dann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin (Ast.) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit, dass der Ast. ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn der Ast. ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und wenn ihr auf Grund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Dabei stehen Anordnungsanspruch und -grund nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht zwischen ihnen eine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Denn Anordnungsanspruch und -grund bilden auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2009, L 3 U 271/08 B ER, Mayer-Ladewig/ Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnrn.27, 27a).

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund

grundsätzlich abzulehnen, denn ein schützenswertes Recht ist nicht vorhanden. Ist die Klage dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in einem solchen Fall nicht grundsätzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sache und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist - muss im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Mayer-Ladewig/Keller a.a.O. Rdnrn.29, 29a, BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237, Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).

Dabei sind grundrechtliche Belange der Ast. umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen zurückzutreten (Hessisches LSG, a.a.O.), wenn sich die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt, BVerfG, Urteil vom 12.05.2005, 1 BvR 159/09. Über eine vorläufige Regelung hinaus darf die einstweilige Anordnung andererseits aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art.19 Abs.4 GG erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Ast. unzumutbar wäre (Mayer-Ladewig/Keller a.a.O. § 86b SGG Rdnr.31 m.w.N.).

Sowohl Anordnungsanspruch als -grund sind gemäß § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist - soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird - die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des -grundes (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb

sind auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinzugetreten sind.

Im Fall der Bg., die dem Sachverhalt zufolge weiterhin auf regelmäßige Hilfe beim Toilettentransfer sowie auf die Weiterbehandlung durch psychotherapeutische Maßnahmen zur Bewältigung ihrer posttraumatischen Belastungsstörungen und schließlich auf das Toilettentraining angewiesen ist, ha sich vorbezeichnete Notwendigkeit ursprünglich auf Grund des streitgegenständlichen Unfalls vom 06.09.2000 ergeben, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streit besteht demgegenüber hinsichtlich der Beurteilung für den Zeitraum ab 01.01.2010. Während Prof. K. in seinem während des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten vom 30.12.2009 der Auffassung ist, der Kniestand beim Toilettengang sei nunmehr bereits allein auf Grund der vorbestehenden Muskelerkrankung und der Kraftminderung und der Beugekontraktur der Hüfte wie des Kniegelenks nicht mehr möglich, und Dr. N. im ebenfalls von der Bf. veranlassten Gutachten vom 27.08.2007 seit 14.12.2006 die allmähliche Progredienz der Grunderkrankung wesentlich für die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verantwortlich macht, die zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich auch ohne das stattgehabte Trauma eingetreten wäre, stellt das von den Unfallchirurgen Prof. E./Prof. K., Dr. B. für die Bf. erstellte Gutachten vom 30.12.2009 darauf ab, dass die Bg. den komplexen Bewegungsablauf eines Kniestands aus mehrerlei Gründen nicht durchführen könne. Einerseits sei die große Kraftminderung vor allem in den Hüftbeugern und -streckern maßgeblich. Letztgenannte Sachverständige vermögen allerdings das Muskelaufbau- und weitere Kraftentwicklungspotenzial vor dem Hintergrund der neurologischen Systemerkrankung nicht ausreichend zu beurteilen.

Der ebenfalls von der Bf. beauftragte Neurologe Dr. K. führt in seinem Gutachten vom 11.12.2009 demgegenüber grundsätzlich aus, die von ihm zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen neurologischen Befunde stellten sich in ähnlicher Weise dar wie vor dem anerkannten Unfall von vor ca. neun Jahren. Wie es dem vorliegenden Krankheitsbild eigen sei, zeige die 1972 erstmals diagnostizierte Symptomatik lediglich eine langsame Progredienz. Auch die Neurologin Dr. P. vermochte in ihrem Gutachten vom 28.05.2008 ebenso wenig wie der Neurologe Dr. P. im Gutachten vom 11.03.2010 ein weiteres Fortschreiten der Grunderkrankung festzustellen. Erstere führt zudem überzeugend aus, dass die inzwischen eingetretene Progredienz der Pflegestufe keinerlei Hinweis auf eine aus den Unterlagen nicht ausreichend belegbare Progredienz der Grunderkrankung zulasse, vielmehr habe der streitgegenständliche Unfall in körperlicher wie psychischer Hinsicht nach wie vor die spezifische Bedeutung einer Verschlechterung des gesamten Zustands, wobei seit 22.06.2006 keine für die Fragestellung relevante Änderung eingetreten sei.

Auch Dr. P. kann in seinem vom SG eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 11.03.2010 eine Progredienz der Grunderkrankung nicht mit Sicherheit feststellen, darüber hinaus hält er die beschriebene posttraumatische Belastungsstörung nicht vollständig für abgeklungen. Die vorliegenden Beeinträchtigungen seien weiterhin unfallbedingt.

Angesichts der im Kern - im Gegensatz zu den im Einzelnen unterschiedlichen Schlussfolgerungen - im Wesentlichen übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen fällt die im Rahmen des einstweiligen Anordnungs- einschließlich des Beschwerdeverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung mithin zur Überzeugung des Senats zu Lasten der Bf. aus, zumal Anhaltspunkte für eine überholende Kausalität nicht erkennbar sind

Wie das SG, dessen zutreffenden Darlegungen sich der Senat vollinhaltlich anzuschließen vermag, im Einzelnen überzeugend ausführt, ist zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Bg. veranlasst, der Bf. die Kosten für die tatsächlich anfallenden Pflegekosten abzüglich der von der Pflegeversicherung zu leistenden Zahlungen sowie Kosten für die zweimal wöchentlich stattfindende Physiotherapie für das Toilettentraining und eine einmalige wöchentliche Stunde zur Psychotherapie zur Angstbewältigung aufzuerlegen. Denn dem offensichtlich dringenden Bedürfnis der Bg. auf Heilung der Folgen des Unfalls vom 06.09.2000 konnte im einstweiligen Rechtsschutz nur auf diese Weise entsprechend Rechnung getragen werden.

Der Senat sieht insoweit von einer weiteren eigenen Darstellung der Gründe ab, § 142 Abs.2 Satz 3 SGG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Diese Entscheidung ergeht endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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