Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 401/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 110/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Frage des Bestehens/Nichtbestehens einer ärztlichen Prüfung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen ist der Streitwert in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000 € festzusetzen und nicht unter Zugrundelegung des möglichen Umsatzes nach Erhalt der begehrten Genehmigung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Ziffer II des Beschlusses
des Sozialgerichts München vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren war dem Beschwerdeführer (Bf.) die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8, Brustdrüse) mit Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bgin.) vom 11. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 versagt worden. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Vorstandskommission Sonographie Kolloquien für den Bereich Gynäkologie aufgrund der Teilnahme des Bf. an dem Kolloquium am 28.06.2006 die Auffassung vertreten hatte, dass der Bf. zwar die nach der Ultraschall-Vereinbarung geforderten theoretischen Kenntnisse nachgewiesen habe, die praktischen Erfahrungen aber nicht ausreichend habe belegen können.
Gegen diese Entscheidung der Bgin. hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. Klage zum Sozialgericht München (S 38 KA 401/07) erhoben und den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die durch den Bf. im durch die Bgin. durchgeführten Kolloquium am 28. Juni 2006 dargestellten praktischen Erfahrungen ausreichend im Sinne der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik
(Ultraschall-Vereinbarung) vom 10.02.1993 in der Fassung vom 31.01.2003 gewesen seien und die Bgin. zu verurteilen, dem Bf. eine schriftliche Bestätigung zu erteilen, dass dieser sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch praktischen Erfahrungen im Sinne einer fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von ultraschalldiagnostischen Leistungen gemäß § 11 Abs.4a in Verbindung mit § 5 Abs.1d der Ultraschallvereinbarung besitze.
Der Rechtsstreit endete im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2009 durch Vergleich dahingehend, dass die Bgin. dem Bf. eine abermalige Teilnahme an einem Kolloquium möglichst bis Oktober 2009, spätestens bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe ermögliche, dass diesmal der seinerzeitige Vorsitzende der Prüfungskommission an der Prüfung nicht teilnehme.
Das Sozialgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19. November 2009 in Ziffer II den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bezüglich der Bedeutung der Sache für die Klägerseite ergebe und deshalb gemäß § 197 Abs.1 Satz 1, 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000,00 EUR festzusetzen sei.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Gerichts lägen genügend Anhaltspunkte vor, um den Streitwert konkret zu beziffern. Aufgrund der Tatsache, dass dem Bf. der Nachweis der Befähigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersu-
chungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erteilt worden sei, sei diesem ein monatlicher Verlust des Abrechnungsvolumens in Höhe von mindestens 4.200,00 EUR entstanden, so dass somit im Hinblick auf § 42 Abs.3 GKG der dreifache Jahresbetrag in Ansatz zu bringen sei.
Der Bf. stellt sinngemäß den Antrag,
den Streitwert für das Verfahren S 38 KA 401/07 in Abänderung von Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 19. November 2009 ausgehend von einem monatlichen Verlust des Abrechnungsvolumens in Höhe von ca. 4.200,00 EUR in Höhe des dreifachen Jahresbetrages in Ansatz zu bringen.
Die Bgin. stellt sinngemäß den Antrag,
die Beschwerde des Bf. zurückzuweisen.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sei der nicht ausreichende Beleg praktischer Erfahrungen im Sonographie-Kolloquium für den Bereich der Gynäkologie am 28. Juni 2006 gewesen. Dafür sei richtigerweise der Regelstreitwert festgesetzt worden. Ein Abstellen auf - hypothetische - Honorarumsätze, die erst die Folge einer Genehmigung seien, sei nicht sachgerecht.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Bgin., die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 38 KA 401/07 und die Beschwerdeakte des
Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 KA 110/10 B verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat in Ziffer II des angefochtenen Beschlusses vom 19. November 2009 den Streitwert zutreffend in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs.2 Satz 1, § 52 Abs.2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Dies ist vorliegend anzunehmen.
Nach dem im Klageverfahren (S 38 KA 401/07) gestellten Antrag vom 3. Juli 2008 hat sich der Bf. nicht gegen die Versagung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8, Brustdrüse gewandt, sondern gegen die Feststellung der Vorstandskommission Sonographie-Kolloquien für den Bereich Gynäkologie, wonach der Bf. im Kolloquium am 28. Juni 2006 die notwendigen praktischen Erfahrungen nicht ausreichend habe belegen können. Damit ging es dem Bf. in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit (noch nicht) um die Genehmigung zur Ausführung von Ultraschall-Leistungen der Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8 Brustdrüse, sondern um eine - freilich sehr wichtige - Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung, nämlich dem Bestehen des angesetzten Kolloquiums.
Von daher ist es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Bgin. nicht gerechtfertigt, für die Festsetzung des Streitwertes auf Honorarumsätze abzustellen, die der Bf. nach erteilter Genehmigung möglicherweise erzielen könnte. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob die Bgin. rechtmäßig festgestellt hat, dass der Bf. im Kolloquium am 28. Juni 2006 die praktischen Erfahrungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen, Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8 Brustdrüse nicht ausreichend habe belegen können. Für diese der Genehmigung vorhergehende Fragestellung gibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass das SG den Streitwert zutreffend in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000,00 EUR festgesetzt hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
des Sozialgerichts München vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren war dem Beschwerdeführer (Bf.) die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8, Brustdrüse) mit Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bgin.) vom 11. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 versagt worden. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Vorstandskommission Sonographie Kolloquien für den Bereich Gynäkologie aufgrund der Teilnahme des Bf. an dem Kolloquium am 28.06.2006 die Auffassung vertreten hatte, dass der Bf. zwar die nach der Ultraschall-Vereinbarung geforderten theoretischen Kenntnisse nachgewiesen habe, die praktischen Erfahrungen aber nicht ausreichend habe belegen können.
Gegen diese Entscheidung der Bgin. hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. Klage zum Sozialgericht München (S 38 KA 401/07) erhoben und den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die durch den Bf. im durch die Bgin. durchgeführten Kolloquium am 28. Juni 2006 dargestellten praktischen Erfahrungen ausreichend im Sinne der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik
(Ultraschall-Vereinbarung) vom 10.02.1993 in der Fassung vom 31.01.2003 gewesen seien und die Bgin. zu verurteilen, dem Bf. eine schriftliche Bestätigung zu erteilen, dass dieser sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch praktischen Erfahrungen im Sinne einer fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von ultraschalldiagnostischen Leistungen gemäß § 11 Abs.4a in Verbindung mit § 5 Abs.1d der Ultraschallvereinbarung besitze.
Der Rechtsstreit endete im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2009 durch Vergleich dahingehend, dass die Bgin. dem Bf. eine abermalige Teilnahme an einem Kolloquium möglichst bis Oktober 2009, spätestens bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe ermögliche, dass diesmal der seinerzeitige Vorsitzende der Prüfungskommission an der Prüfung nicht teilnehme.
Das Sozialgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19. November 2009 in Ziffer II den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bezüglich der Bedeutung der Sache für die Klägerseite ergebe und deshalb gemäß § 197 Abs.1 Satz 1, 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000,00 EUR festzusetzen sei.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Gerichts lägen genügend Anhaltspunkte vor, um den Streitwert konkret zu beziffern. Aufgrund der Tatsache, dass dem Bf. der Nachweis der Befähigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersu-
chungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erteilt worden sei, sei diesem ein monatlicher Verlust des Abrechnungsvolumens in Höhe von mindestens 4.200,00 EUR entstanden, so dass somit im Hinblick auf § 42 Abs.3 GKG der dreifache Jahresbetrag in Ansatz zu bringen sei.
Der Bf. stellt sinngemäß den Antrag,
den Streitwert für das Verfahren S 38 KA 401/07 in Abänderung von Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 19. November 2009 ausgehend von einem monatlichen Verlust des Abrechnungsvolumens in Höhe von ca. 4.200,00 EUR in Höhe des dreifachen Jahresbetrages in Ansatz zu bringen.
Die Bgin. stellt sinngemäß den Antrag,
die Beschwerde des Bf. zurückzuweisen.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sei der nicht ausreichende Beleg praktischer Erfahrungen im Sonographie-Kolloquium für den Bereich der Gynäkologie am 28. Juni 2006 gewesen. Dafür sei richtigerweise der Regelstreitwert festgesetzt worden. Ein Abstellen auf - hypothetische - Honorarumsätze, die erst die Folge einer Genehmigung seien, sei nicht sachgerecht.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Bgin., die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 38 KA 401/07 und die Beschwerdeakte des
Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 KA 110/10 B verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat in Ziffer II des angefochtenen Beschlusses vom 19. November 2009 den Streitwert zutreffend in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 197a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs.2 Satz 1, § 52 Abs.2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Dies ist vorliegend anzunehmen.
Nach dem im Klageverfahren (S 38 KA 401/07) gestellten Antrag vom 3. Juli 2008 hat sich der Bf. nicht gegen die Versagung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8, Brustdrüse gewandt, sondern gegen die Feststellung der Vorstandskommission Sonographie-Kolloquien für den Bereich Gynäkologie, wonach der Bf. im Kolloquium am 28. Juni 2006 die notwendigen praktischen Erfahrungen nicht ausreichend habe belegen können. Damit ging es dem Bf. in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit (noch nicht) um die Genehmigung zur Ausführung von Ultraschall-Leistungen der Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8 Brustdrüse, sondern um eine - freilich sehr wichtige - Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung, nämlich dem Bestehen des angesetzten Kolloquiums.
Von daher ist es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Bgin. nicht gerechtfertigt, für die Festsetzung des Streitwertes auf Honorarumsätze abzustellen, die der Bf. nach erteilter Genehmigung möglicherweise erzielen könnte. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob die Bgin. rechtmäßig festgestellt hat, dass der Bf. im Kolloquium am 28. Juni 2006 die praktischen Erfahrungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen, Anwendungsklasse IX, Anwendungsbereich 8 Brustdrüse nicht ausreichend habe belegen können. Für diese der Genehmigung vorhergehende Fragestellung gibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass das SG den Streitwert zutreffend in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000,00 EUR festgesetzt hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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