L 13 R 409/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 785/09 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 409/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Landshut vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 4 % ab
Antragstellung wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1946 geborene Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo, hat keine Berufsausbildung absolviert. Er war ausweislich der Auskünfte der Rentenversicherungsträger des Kosovo sowie Sloweniens vom 13. Juni 1964 bis 1. Oktober 1964, vom 13. Juli 1968 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Januar 1977 bis 27. September 1990 im ehemaligen Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Versicherungszeiten wurden für den Kläger nicht bestätigt. In der Bundesrepublik Deutschland wurden aufgrund einer Beschäftigung bei einer Straßenbaufirma vom 26. Juni 1969 bis 7. Februar 1975 und zuletzt vom 19. September 1994 bis 15. Januar 1997 Pflichtbeiträge für den Kläger entrichtet.

Mit Antrag vom 18. Januar 2007 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei gab er an, die verminderte Erwerbsfähigkeit sei weder ganz noch teilweise Folge eines Arbeitsunfalls.

Nach Einholung der Auskunft des Rentenversicherungsträgers im Kosovo vom 2. Februar 2009 befragte die Beklagte den Kläger, ob er im ehemaligen Jugoslawien bzw. in den Nachfolgestaaten Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der Kläger gab daraufhin an, er habe in Slowenien 3 Monate im Jahr 1968 versicherungspflichtig gearbeitet. Die Beklagte zog ferner das Arbeitsbuch des Klägers bei, aus dem sich Beschäftigungszeiten bis September 1990 ergeben.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 12. Februar 2009 den Rentenantrag des Klägers ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. In den letzten 5 Jahren vor Antragstellung (18. Januar 2002 bis 17. Januar 2007) seien nicht mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. In diesem Zeitraum seien keine entsprechenden Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Die Erwerbsminderung sei auch nicht durch besondere Umstände eingetreten, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Schließlich seien auch nicht alle Kalendermonate seit 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Oktober 1990 bis August 1994, Dezember 1994 bis Mai 1995 und Februar 1997 bis Dezember 2006.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, der Kläger habe von 1990 bis 2006 beim Unternehmen A. im Kosovo beitragspflichtig gearbeitet.

Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen des kosovoarischen Rentenversicherungsträgers bei. Aus einem Gutachten von Professor Dr. S. vom 29. Januar 2007, das auf der Grundlage von Befundberichten ab 2007 sowie einer persönlichen Untersuchung des Klägers erstattet wurde, gehen folgende Gesundheitsstörungen hervor:
1. Dysthyme Störung.
2. Phlebothrombosis.
3. Spondylosis vertebralis, Dyscoarthrosis L4/L5/S1.
4. Sy. vertiginosum.

Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei verringert. Hinweise auf eine Gesundheitsschädigung durch einen Arbeits- oder Wegeunfall, eine Berufskrankheit oder durch Wehrdienstbeschädigung lägen nicht vor. In dem Gutachten ist die Angabe des Klägers vermerkt, er arbeite seit 1990 nicht mehr.

Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten wertete die Unterlagen aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Rentenantragstellung nur noch unter 3 Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Die Leistungsminderung sei weder durch eine Berufskrankheit noch durch frühere Unfälle oder Schädigungen hervorgerufen.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 unter eingehender Darstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen. Die Angabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 1990 bis 2006 könne nicht nachvollzogen werden. Der Kläger habe selbst angegeben, seit 1990 nicht mehr zu arbeiten. Dies dürfte sich auf die Tätigkeit im früheren Jugoslawien bezogen haben.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sowie 4 % Zinsen auf den Nach-zahlungsbetrag ab Antragstellung geltend. Er trug vor, er habe in der Bundesrepublik Deutschland ca. sieben Jahre, im Kosovo ca. 15 Jahre, insgesamt 22 Jahre mit Versicherungszeiten zurückgelegt. Ab 1. Januar 2006 dürfe er freiwillige Beiträge nachzahlen. Auch sei er zu 100 % als Invalide festgestellt worden. Er legte einen weiteren Befundbericht über eine stationäre Behandlung vom 19. November bis 11. Dezember 2009 aufgrund einer dysthymen Störung vor.

Im Rahmen des Gerichtsbescheids vom 14. April 2010 ging das SG von einer nur auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klage aus und wies die Klage insoweit ab. Ausführungen zu dem geltend gemachten Zinsanspruch enthält der Gerichtsbescheid nicht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht gegeben. Der Kläger sei zwar seit 18. Januar 2007 voll erwerbsgemindert. In den letzten 5 Jahren davor sei aber kein Monat mit einem Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch sei die Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestands eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zuletzt im September 1992 erfüllt. Dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert war, sei von ihm nicht vorgetragen worden. Dagegen spreche auch die Antragstellung im Jahr 2007 sowie die spätere berufliche Tätigkeit in den Jahren 1994 und 1995.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Klageverfahren. Erneut trägt er vor, er habe über 22 Jahre mit Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Kosovo zurückgelegt. Die Erwerbsminderung sei auch aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 14. April 2010 sowie des Bescheids der Beklagten vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sowie die Nachzahlung ab Antragstellung mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Zinsen in Höhe von 4 % abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu. Soweit der Kläger die Verzinsung seines Rentenanspruchs begehrt, war die hierauf gerichtete Klage vom Senat abzuweisen.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nur dann erfüllt, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) spätestens im September 1992 eingetreten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entsprechendes wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ergibt sich dies aus den von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen. Gegen den Eintritt von Erwerbsminderung zu diesem frühen Zeitpunkt spricht - wie das SG zu Recht angemerkt hat - auch der Umstand, dass der Kläger noch in den Jahren 1995 bis 1997 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war.

In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Dienst der Beklagten kann zwar zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass beim Kläger volle Erwerbsminderung ab 18. Januar 2007 vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Nur bei einem Eintritt des Leistungsfalls bis 30. September 1992, aber nicht mehr am 18. Januar 2007, liegen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Kläger vor. Die Zahl der vom Kläger von September 1992 bis Januar 1997 zurückgelegten 23 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht ausreichend, damit die Voraussetzung der sog. 3/5-Bele-gung (36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb von 60 Kalendermonaten) zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wäre.

Der Senat ist in diesem Zusammenhang auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht
- wie ausschließlich im Widerspruchsverfahren von seinem Bevollmächtigten vorgetragen wurde - von 1990 bis 2006 versicherungspflichtig im Kosovo bei der Firma A. beschäftigt war mit der Folge, dass dann auch noch im Januar 2008 die Voraussetzung der 3/5-Belegung erfüllt sein könnte.

Hiergegen spricht schon, dass der Kläger von September 1994 bis Januar 1997 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war bzw. Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen hat. Dies ist mit der Behauptung einer durchgängigen Beschäftigung von 1990 bis 2006 im Kosovo nicht vereinbar. Auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Professor Dr. S., er arbeite seit 1990 nicht mehr, spricht gegen diese Annahme. Schließlich hat weder der Rentenversicherungsträger des Kosovo eine derartige versicherungspflichtige Beschäftigung bestätigt noch ergibt sich eine solche aus dem Arbeitsbuch des Klägers. Der Kläger hat im Klage- sowie im Berufungsverfahren diese Behauptung auch nicht mehr aufrechterhalten, sondern ausdrücklich klargestellt, dass er nur etwa 15 Jahre mit Versicherungszeiten im Kosovo zurückgelegt hat. Dieser Zeitraum entspricht in etwa dem vom Versicherungsträger des Kosovo bescheinigten Gesamtzeitraum von 14 Jahren, 3 Monaten und einem Tag.

Beim Kläger liegt - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung im Berufungsschriftsatz - auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1,2 SGB VI). Gemäß § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

In Betracht kommt hier ohnehin nur eine vorzeitige Wartezeiterfüllung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Hierfür gibt es jedoch keinerlei Belege. Der Kläger selbst hat bei der Rentenantragstellung angegeben, seine Gesundheitsstörungen gingen nicht auf einen Arbeitsunfall zurück. Auch der den Kläger im Kosovo untersuchende Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten, das der Senat im Wege des Urkundsbeweis verwertet hat, einen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verneint.

Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Unbelegt sind die Monate Oktober 1990 bis August 1994, Dezember 1994 bis Mai 1995 und Februar 1997 bis Dezember 2006.

Für die Zeiten bis 31. Dezember 2005 ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI auf seinen Antrag hin nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung von Beiträgen von der Beklagten zugelassen worden. Insoweit liegt schon kein Antrag des Klägers vor. Im Übrigen besteht hierauf auch kein Anspruch, da der Kläger nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 Abs. 1,2; 43 Abs. 1 SGB VI) besteht ebenso wenig, da auch für diesen Rentenanspruch gleichermaßen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Soweit der Kläger eine Verzinsung seines Rentenanspruchs begehrt, ist die hierauf gerichtete Klage schon unzulässig, da insoweit keine Entscheidung der Beklagten vorliegt. Die Klage auf Gewährung von Zinsen ist mangels eines bestehenden Rentenanspruchs aber auch offensichtlich unbegründet. Die hierauf gerichtete Klage war vom Senat abzuweisen, da eine diesbezügliche Entscheidung des SG nicht vorliegt. Das LSG ist unter dem Gesichtspunkt des "Heraufholens von Prozessresten" aus prozessökonomischen Gründen zu einer solchen Entscheidung befugt (vgl. hierzu etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2009, L 8 R 145/08, in juris).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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