Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 30/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 395/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 20/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine konkrete Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die letztlich den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem konkreten Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI weder für abhängig Beschäftigte noch wäre dies bei selbständig Tätigen überhaupt ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand festzustellen (vgl. BSG Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 8/04).
2. Zur Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommensteuerrecht
2. Zur Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommensteuerrecht
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für den Zeitraum September bis Dezember 2002 Einkommen auf die Erwerbsminderungsrente des Klägers anzurechnen ist.
Der 1948 geborene Kläger war von Beruf selbstständiger Elektroinstallateur. Aufgrund der Diagnose einer chronischen Nierenerkrankung im August 2002 wurde er dialysepflichtig. Am 25.09.2002 beantragte er bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag war angegeben, dass er selbstständig tätig sei und dass er nicht beabsichtige, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, sofern eine Erwerbsminderung festgestellt werde. Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 02.12.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, beginnend ab 01.03.2003 und befristet bis zum 31.12.2004 in Höhe von 751,61 EUR monatlich. In diesem Bescheid war darauf hingewiesen, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze monatlich 325,00 EUR betrage und der Kläger verpflichtet sei, erzieltes Einkommen anzugeben. Hiergegen legte der Kläger wegen des Rentenbeginns Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2003 abhalf. Der Rentenbeginn wurde nunmehr auf den 01.09.2002 festgestellt und die Rente unbefristet in Höhe von 757,28 EUR monatlich gewährt. In diesem Bescheid war wiederum auf die Mitteilungspflichten des Klägers bezüglich erzielten Einkommens hingewiesen sowie darauf, dass der Hinzuverdienst ab dem 01.04.2003 sich geändert habe. Die Hinzuverdienstgrenze betrage ab diesem Zeitpunkt 340,00 EUR monatlich.
Nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2004 übersandte der Kläger im Februar 2005 seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002. Aus diesem ergaben sich Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR, was einem monatlichen Betrag von 698,58 EUR entsprach. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 25.02.2005 den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2003 an, da er nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 monatlich 698,58 EUR verdient habe. Dieses Einkommen sei auch für die Jahre 2003 bis 2005 zugrunde gelegt worden, da die Einkommenssteuerbescheide 2003 und 2004 noch nicht vorlägen. Damit seien die Hinzuverdienstgrenzen für die volle und die 2/3-Rente überschritten, sodass dem Kläger nur noch Rente in Höhe von 1/2 zustehe. Es werde deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 31.01.2003 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die monatliche Rente auf 383,14 EUR zu mindern. Die bisher entstandene Überzahlung für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.03.2005 belaufe sich auf derzeit 11.831,92 EUR. Dieser Betrag sei vom Kläger zu erstatten.
Am 02.03.2005 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass der Kläger nach Rentenbeginn nicht mehr bzw. nur in geringfügigem Umfang selbstständig tätig gewesen sei. Es könnten Umsatzsteuerbescheide aus 2002 vorgelegt werden. Aus den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ergab sich für das
3. Quartal 2002 ein steuerpflichtiger Umsatz von 10.218,00 EUR sowie für das
4. Quartal 2002 in Höhe von 6.133,00 EUR. Aus dem später übersandten Einkommensteuerbescheid für 2003 ergaben sich für den Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von./. 4.341,00 EUR. Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2005 die mit Bescheid vom 31.01.2003 bewilligte Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab dem 01.09.2002 teilweise auf und forderte die für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.514,56 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. Aus der Berechnungsanlage ergab sich, dass der Kläger für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002 monatlich 757,28 EUR Erwerbsminderungsrente erhalten hatte, mithin insgesamt 3.029,12 EUR. Zustanden hätten ihm jedoch monatlich nur 378,64 EUR, sodass er eine Überzahlung von 1.514,56 EUR erhalten habe.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs teilte die Ehefrau des Klägers am 21.06.2005 der Beklagten mit, dass sie nochmals eine Aufstellung vom Steuerberater machen lasse, aus der das monatliche Einkommen des Kläger von 9/2002 bis 12/2002 ersichtlich sei. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse wurden anschließend drei Rechnungen vorgelegt, jedoch keine Aufstellung des Steuerberaters. Mit Schreiben vom 21.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgelegten Nachweise über das Einkommen nicht geeignet seien, den Bescheid vom 09.06.2005 abzuändern. Es verbleibe somit bei einer Überzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.514,56 EUR.
Am 03.08.2005 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 21.07.2005 Widerspruch ein, am 31.08.2005 wurde nochmals durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.06.2005 und 21.07.2005 eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nicht auf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Kalenderjahr 2002 abgestellt werden könne. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Arbeiten seien alle vor dem 01.09.2002 erbracht worden, lediglich die Abrechnung der Leistungen sei nach dem 01.09.2002 erfolgt. Ferner könne der Kläger Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die erhaltenen Gelder seien von ihm zum Zwecke des Lebensunterhaltes verbraucht worden. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder zumindest hätte kennen müssen. Er hätte im Gegenteil davon ausgehen dürfen, dass die Hinzuverdienstgrenzen nur bei Arbeitsleistungen zu beachten seien, bei denen Leistungserbringung und Hinzuverdienst nach dem für die Bewilligung der Rente maßgeblichen Stichtag, hier dem 01.09.2002 lägen. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 27.09.2002 vom Kläger die Vorlage von entsprechenden Buchführungsaufzeichnungen oder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Einkommen, das ab dem 01.09.2002 erzielt worden war. Es könne auch eine wahrheitsgemäße Erklärung des selbstständig Tätigen vorgelegt werden. Nachdem derartige Unterlagen vom Kläger jedoch nicht vorgelegt wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 21.07.2005 idF des mit angefochtenen Bescheides vom 09.06.2005" zurück.
Auf die am 13.01.2006 zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage hin hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufgehoben, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen worden war. Sie gab an, dass sie für ihren Mann die Büroarbeiten durchgeführt habe und bestätigen könne, dass nach Beginn der Erkrankung ihres Mannes im August 2002 keine Aufträge mehr angenommen worden und auch keine Arbeiten mehr durchgeführt worden seien. Allerdings seien ab September 2002 bis Jahresende 2002 noch einige Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe eingegangen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass in der maßgeblichen Fassung des § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für das Jahr 2002 im Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bezug genommen werde. Es sei deshalb aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmen, dass das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen während der Rentenbezugszeit erzielt worden sein müsse. Unbeachtlich sei daher Einkommen, das zwar erst während des Rentenbezugs zufließe, aber bereits vorher erarbeitet worden sei. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen in der Regel nur ermittelt werden könne, indem das monatliche Durchschnittseinkommen auf Jahresbasis zugrunde gelegt werde. Zudem werde auch der Gewinn nach dem Einkommenssteuerrecht pro Kalenderjahr ermittelt. Bei einer Betriebsaufgabe während des laufenden Kalenderjahres sei allerdings nur der bis zum Monat der Betriebsaufgabe ermittelte steuerrechtliche Gewinn durch die Anzahl der in diesem Zeitraum zurückgelegten Monate zu teilen. Vorliegend sei von einer faktischen Betriebsaufgabe im August 2002 auszugehen. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren Erkrankung ab August 2002 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Betrieb fortzuführen. Die vom Gericht gehörte Zeugin habe ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von September bis Dezember 2002 keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert ausgeführt habe. Es seien lediglich Zahlungen aus Rechnungen für vor September 2002 ausgeführte Leistungen eingegangen. Für den Zeitraum von September 2002 bis Dezember 2002 könne deshalb nicht von einem Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI gesprochen werden.
Gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 hat die Beklagte am 18.05.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass für Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anzuwenden sei. Für nach Beginn der Rente zugeflossenes Arbeitseinkommen gelte Folgendes: Sei die selbstständige Tätigkeit steuerrechtlich nicht (vollständig) aufgegeben worden, würden alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zuflössen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbsbetrieb oder aus selbstständiger Arbeit behandelt würden, bei der Anwendung des § 96a SGB VI berücksichtigt. Dabei sei ohne Bedeutung, ob die Einkünfte vor Beginn der Rente erwirtschaftet worden seien. § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV idF des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) sei iS einer strengen Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte zu verstehen. Daher sei es unerheblich, ob den Einkünften - aktuell - noch eine eigene Erwerbstätigkeit des Versicherten zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls für die Anrechnung von Einkommen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Für die strikte Bindung an das Steuerrecht spreche der Wortlaut der Vorschrift und die Intention des Gesetzgebers, wonach mit dieser Vorschrift die "volle Parallelität von Einkommensrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens" erreicht werde (Gesetzesbegründung zu § 15 SGB VI idF des ASRG 1995, BT-Drucksache 12/5700, 290). Auch § 96a SGB VI sei eine Einschränkung des weiten Einkommensbegriffs des § 15 SGB IV nicht zu entnehmen (BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 zurück-
zuweisen.
Der Kläger verweist nochmals darauf, dass er aufgrund seiner schweren Erkrankung ab August 2002 nicht mehr in der Lage gewesen sei seinen Betrieb fortzuführen. In dem streitbefangenen Zeitraum seien allenfalls für Arbeiten, die bereits erbracht gewesen seien, Zahlungseingänge vorhanden. Von einem Hinzuverdienst könne keine Rede. Außerdem habe der Kläger - entgegen dem Wortlaut des § 96a SGB VI - keine selbstständige Tätigkeit aufgenommen bzw. ausgeübt.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 27.03.2007 den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufgehoben. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 wegen des Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1/2 der Vollrente.
Gemäß § 45 Abs 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes darf nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dieses Vertrauen ist in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Betroffene erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt jedoch in den Fallkonstellationen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X nicht vor, u.a. dann, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S 3 Nr 3 2. Hs SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Auf den Antrag des Klägers vom 25.09.2002 nach Feststellung der chronischen Nierenerkrankung hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02.12.2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2004 bewilligt und hierbei auf die Mitteilungspflichten sowie die Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich hingewiesen. Nach Widerspruch des Klägers wurde mit Abhilfebescheid vom 31.01.2003 sodann eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt mit einem Rentenbeginn 01.09.2002. In diesem Bescheid vom 31.01.2003 war auf die Mitteilungspflicht des Klägers bei Hinzuverdienst ebenso hingewiesen wie auf die Änderung der Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.04.2003 in Höhe von 340,00 EUR. Der Kläger selbst hatte im Rentenantrag angegeben, dass eine Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit auch für den Fall nicht geplant sei, dass er als voll erwerbsgemindert anzusehen sei.
Der Bescheid vom 02.12.2002 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 31.01.2003 war auch von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X, da bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung und somit noch vor Erlass des Bescheides vom 02.12.2002 mit dem Zugang von Erwerbseinkommen zu rechnen war (BSG Urteil vom 13.12.1984 - 9a RV 40/83; BayLSG vom 14.10.2009 - L 20 R 82/08 R, jew. veröffentlicht in juris). Gem. § 96a SGB VI idF vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 (BGBl I 754) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Gemäß § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt (§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI a. F.), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2002 325,00 EUR betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI a. F.). Der Kläger hat im Jahr 2002 lt. seinem Einkommenssteuerbescheid für 2002 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR erzielt, was einem monatlichen Betrag von 698,58 EUR entspricht. Damit lag ein Hinzuverdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR vor, sodass von Anfang an lediglich eine Rente in Höhe von 1/2 zustand (§ 96a Abs 2 Nr 3b SGB VI a. F.).
Das erzielte Arbeitseinkommen resultierte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Elektroinstallateur. § 96a SGB VI idF ab 01.01.2002 nimmt selbst zwar keine Definition vor, was unter Hinzuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch hierfür die allgemeine Vorschrift des § 15 SGB IV anzuwenden (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R; BayLSG v. 14.10.2009, a.a.O., jeweils veröffentlicht in juris). Gemäß § 15 Abs 1 SGB IV in der ab dem 01.01.1995 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht insoweit entschieden, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten erfasst. Dies sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 3 Einkommensteuergesetz - EStG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iS des § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 15 EStG, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 18 EStG sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (BSG Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R mwN, veröffentlicht in juris). Ob insoweit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist in Anlehnung an die steuerrechtliche Entscheidung zu beantworten. Ausnahmsweise ist nur dann nicht auf die Feststellungen der Finanzverwaltung zurückzugreifen, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben hat (BSG Urteil vom 30.03.2006 aaO; BayLSG vom 25.11.2009 - L 20 R 390/07 - veröffentlicht in juris). Ausweislich des Steuerbescheides von 2002 hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 15 EStG erzielt, und zwar bezogen für das gesamte Kalenderjahr 2002 in Höhe von 8.383,00 EUR. Hiergegen hat der Kläger offensichtlich keinerlei Rechtsmittel oder Einwendungen beim Finanzamt vorgetragen, sodass von den erzielten Einkünften in dieser Höhe für das gesamte Jahr 2002 auch auszugehen ist. Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem durch § 15 SGB IV eine möglichst vollständige Parallelität angestrebt wird (BSG Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R), wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt, indem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Durch die damit erfolgte Gewinnermittlung auf Jahresbasis fehlt es an der Möglichkeit, Monat für Monat ein erzieltes Arbeitseinkommen der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen, denn die Feststellung des konkreten Gewinns für den einzelnen Monat auf dieser Basis ist nicht möglich. Soweit Jahreseinkommen festgestellt wird, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das monatliche Einkommen dadurch ermittelt, dass das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger sein Gewerbe mit dem Eintritt der Erkrankung nicht aufgegeben, sondern fortgeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren war mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2006 mitgeteilt worden, dass der Kläger "bis heute" sein Gewerbe nicht aufgegeben habe. Es kann damit entgegen der Ansicht des SG auch nicht von einer "faktischen Betriebsaufgabe" ausgegangen werden. Das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe des einkommenssteuerrechtlich festgestellten Betrages bezieht sich somit, da auch keine Anhaltspunkte für ein von Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestehen, auf das gesamte Kalenderjahr 2002. Zur Ermittlung des monatlichen Hinzuverdienstes ist der Jahresgewinn durch 12 zu teilen. Auch aus der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2002 ergibt sich, dass im 4. Quartal 2002 noch Umsätze in Höhe von 6.133,00 EUR erzielt wurden. Für das 3. Quartal waren Umsätze von 10.218,00 EUR vorangemeldet worden. Daraus wird ersichtlich, dass die Umsätze des Klägers zwar im 4. Quartal 2002 abgesunken sind, jedoch nach wie vor Umsätze erzielt wurden. Auch für das Jahr 2003 hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend gemacht, auch wenn es sich dabei um negative Einkünfte gehandelt hat. Eine Gewerbeabmeldung ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Zufluss des auf der Basis des Jahreseinkommens ermittelten, gezwölftelten Monatseinkommens ist auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen und führte beim Kläger auch bei Nachweis der negativen Einkünfte im Kalenderjahr 2003 zur Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente. Unbeachtlich ist hierbei, ob und in welchem Umfang der Zufluss des Erwerbseinkommens auf Tätigkeiten beruht, die bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erbracht wurden. Aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen folgt nichts anderes. Es ist nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass lediglich diese Tätigkeiten erbracht wurden bzw. dass nach dem 01.09.2002 keinerlei Leistungen mehr vom Kläger erbracht wurden. Die Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beklagten am 02.03.2005 angegeben, dass der Kläger entweder Leistungen ohne wirtschaftlichen Wert bzw. von nur geringem wirtschaftlichen Wert erbracht habe. Dies bedeutet jedoch, dass der Kläger tatsächlich noch Leistungen seines Gewerbebetriebes an Kunden erbracht haben muss. Hierauf kommt es aber - wie oben bereits angedeutet - nicht an. Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 13/2590 S 23 zu Nr 5) bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken. Wird also zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung, vorliegend auf die Hälfte des vollen Rentenbetrages. Eine konkrete Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die letztlich den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem konkreten Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI dabei weder für abhängig Beschäftigte (deren Entgeltanspruch idR auch zeitlich versetzt zur tatsächlichen Arbeitsleistung entsteht und fällig wird) noch wäre dies bei selbständig Tätigen überhaupt ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand festzustellen (vgl. auch BSG vom 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04, a.a.O. sowie BayLSG vom 25.11.2009, a.a.O.). Der Kläger hat nachweislich im Kalenderjahr 2002 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR erzielt, mithin monatlich 698,58 EUR. Da er hiermit die in § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI genannte Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich überschritten hat, hatte er in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002 lediglich Anspruch auf den halben Rentenbetrag (§ 96a Abs 2 Nr 3 b SGB VI). Eine Reduzierung des Zeitraumes im Hinblick auf die in § 96a Abs 1 SGB VI vorgesehene Möglichkeit des zweimaligen unschädlichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze kommt bei Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht in Betracht (BSG vom 03.05.2005, a.a.O). Dies stellt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten dar (BSG vom 03.05.2005, a.a.O., Rdnr 34 ff.).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vom 31.01.2003 schutzwürdig gewesen sei, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest hätte kennen müssen bzw. er die Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Der Kläger war sowohl in dem Bewilligungsbescheid vom 02.12.2002 als auch im Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die volle Erwerbsminderungsrente nur dann gewährt wird, wenn ein Hinzuverdienst aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit die im Bescheid selbst genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Der Kläger konnte also beim Durchlesen des Bescheides vom 02.12.2002 bereits erkennen, dass eine Hinzudienstgrenze von 325,00 EUR besteht und dass nur dann Anspruch auf die volle Rente in Höhe von 751,61 EUR besteht, wenn diese Grenze nicht überschritten wird. Für die Frage der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen, d.h. es ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Klägers abzustellen. Diese Sorgfalt ist im besonders schwerem Maße verletzt, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet werden, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7.Aufl. § 45 SGB X Rdnr 56 ff). Dem Kläger als selbstständiger Elektroinstallateur ist zuzumuten, Bewilligungsbescheide über Rentenleistungen zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu lesen. Damit hätte es ihm klar sein müssen, dass der gleichzeitige Zufluss von Erwerbseinkommen auch zu einer Rentenminderung führen kann und er dieses Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen hat.
Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB X ist gewahrt, da ein Fall des Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben ist. Die Beklagte hat erst mit der Übersendung des Einkommensteuerbescheides für 2002 im Januar 2005 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat und hat dann mit Schreiben vom 25.02.2005 das Anhörungsverfahren durchgeführt. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid vom 09.06.2005 ist deshalb innerhalb der Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB X erlassen worden.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 09.06.2005 auch das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkt für einen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor, ebenso keine Umstände, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen könnten, aufgrund dessen eine Reduzierung der Forderung oder des Rückforderungszeitraumes erfolgen müsste.
Soweit die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2005 die mit Bescheid vom 02.12.2002 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 31.01.2003 bewilligte volle Erwerbsminderungsrente aufgehoben hat, sind die überzahlten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.06.2005 auf einen Bescheid vom 31.08.2003 abgestellt hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der nach § 38 SGB X unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist auch, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 31.01.2003 Bezug nimmt und eine Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2002 nicht ausdrücklich erfolgte. Der Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ersetzt insoweit den Bescheid vom 02.12.2002, so dass dieser nicht nochmals ausdrücklich aufgehoben werden musste. Unbeachtlich ist weiterhin, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.07.2005 eigentlich keinen neuen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine wiederholende Verfügung getroffen hat, die nicht erneut Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt. Der schriftlich vom Kläger am 03.08.2005 eingelegte Widerspruch wäre deshalb als verfristet anzusehen gewesen ebenso wie die Widerspruchseinlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten am 25.08.2005, eingegangen bei der Beklagten am 31.08.2005. Jedoch ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Beklagte die mündliche Vorsprache seiner Ehefrau bei der Beklagten am 21.06.2005 als Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 09.06.2005 gewertet haben dürfte und der Kläger durch die Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 28.12.2005 weiterhin beschwert war.
Selbst wenn jedoch die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids nach § 45 SGB X nicht gegeben wären, könnte der Kläger keinen Vertrauensschutz für sich geltend machen, da sowohl im Rentenbewilligungsbescheid vom 02.12.2002 als auch im Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ausdrücklich der Vorbehalt enthalten war, dass die Rentenhöhe erst nach Vorlage der Einkommensnachweise in Form der Einkommenssteuerbescheide nachträglich endgültig festgelegt wird. Der Kläger musste damit wissen, dass die Rentengewährung unter Vorbehalt der endgültigen Rentenfestsetzung erfolgte. Einer gleichwohl vorgenommenen Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides nach § 45 SGB X käme insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für den Zeitraum September bis Dezember 2002 Einkommen auf die Erwerbsminderungsrente des Klägers anzurechnen ist.
Der 1948 geborene Kläger war von Beruf selbstständiger Elektroinstallateur. Aufgrund der Diagnose einer chronischen Nierenerkrankung im August 2002 wurde er dialysepflichtig. Am 25.09.2002 beantragte er bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag war angegeben, dass er selbstständig tätig sei und dass er nicht beabsichtige, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, sofern eine Erwerbsminderung festgestellt werde. Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 02.12.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, beginnend ab 01.03.2003 und befristet bis zum 31.12.2004 in Höhe von 751,61 EUR monatlich. In diesem Bescheid war darauf hingewiesen, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze monatlich 325,00 EUR betrage und der Kläger verpflichtet sei, erzieltes Einkommen anzugeben. Hiergegen legte der Kläger wegen des Rentenbeginns Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2003 abhalf. Der Rentenbeginn wurde nunmehr auf den 01.09.2002 festgestellt und die Rente unbefristet in Höhe von 757,28 EUR monatlich gewährt. In diesem Bescheid war wiederum auf die Mitteilungspflichten des Klägers bezüglich erzielten Einkommens hingewiesen sowie darauf, dass der Hinzuverdienst ab dem 01.04.2003 sich geändert habe. Die Hinzuverdienstgrenze betrage ab diesem Zeitpunkt 340,00 EUR monatlich.
Nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2004 übersandte der Kläger im Februar 2005 seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002. Aus diesem ergaben sich Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR, was einem monatlichen Betrag von 698,58 EUR entsprach. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 25.02.2005 den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2003 an, da er nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 monatlich 698,58 EUR verdient habe. Dieses Einkommen sei auch für die Jahre 2003 bis 2005 zugrunde gelegt worden, da die Einkommenssteuerbescheide 2003 und 2004 noch nicht vorlägen. Damit seien die Hinzuverdienstgrenzen für die volle und die 2/3-Rente überschritten, sodass dem Kläger nur noch Rente in Höhe von 1/2 zustehe. Es werde deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 31.01.2003 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die monatliche Rente auf 383,14 EUR zu mindern. Die bisher entstandene Überzahlung für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.03.2005 belaufe sich auf derzeit 11.831,92 EUR. Dieser Betrag sei vom Kläger zu erstatten.
Am 02.03.2005 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass der Kläger nach Rentenbeginn nicht mehr bzw. nur in geringfügigem Umfang selbstständig tätig gewesen sei. Es könnten Umsatzsteuerbescheide aus 2002 vorgelegt werden. Aus den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ergab sich für das
3. Quartal 2002 ein steuerpflichtiger Umsatz von 10.218,00 EUR sowie für das
4. Quartal 2002 in Höhe von 6.133,00 EUR. Aus dem später übersandten Einkommensteuerbescheid für 2003 ergaben sich für den Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von./. 4.341,00 EUR. Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2005 die mit Bescheid vom 31.01.2003 bewilligte Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab dem 01.09.2002 teilweise auf und forderte die für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.514,56 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. Aus der Berechnungsanlage ergab sich, dass der Kläger für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002 monatlich 757,28 EUR Erwerbsminderungsrente erhalten hatte, mithin insgesamt 3.029,12 EUR. Zustanden hätten ihm jedoch monatlich nur 378,64 EUR, sodass er eine Überzahlung von 1.514,56 EUR erhalten habe.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs teilte die Ehefrau des Klägers am 21.06.2005 der Beklagten mit, dass sie nochmals eine Aufstellung vom Steuerberater machen lasse, aus der das monatliche Einkommen des Kläger von 9/2002 bis 12/2002 ersichtlich sei. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse wurden anschließend drei Rechnungen vorgelegt, jedoch keine Aufstellung des Steuerberaters. Mit Schreiben vom 21.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgelegten Nachweise über das Einkommen nicht geeignet seien, den Bescheid vom 09.06.2005 abzuändern. Es verbleibe somit bei einer Überzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.514,56 EUR.
Am 03.08.2005 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 21.07.2005 Widerspruch ein, am 31.08.2005 wurde nochmals durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.06.2005 und 21.07.2005 eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nicht auf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Kalenderjahr 2002 abgestellt werden könne. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Arbeiten seien alle vor dem 01.09.2002 erbracht worden, lediglich die Abrechnung der Leistungen sei nach dem 01.09.2002 erfolgt. Ferner könne der Kläger Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die erhaltenen Gelder seien von ihm zum Zwecke des Lebensunterhaltes verbraucht worden. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder zumindest hätte kennen müssen. Er hätte im Gegenteil davon ausgehen dürfen, dass die Hinzuverdienstgrenzen nur bei Arbeitsleistungen zu beachten seien, bei denen Leistungserbringung und Hinzuverdienst nach dem für die Bewilligung der Rente maßgeblichen Stichtag, hier dem 01.09.2002 lägen. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 27.09.2002 vom Kläger die Vorlage von entsprechenden Buchführungsaufzeichnungen oder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Einkommen, das ab dem 01.09.2002 erzielt worden war. Es könne auch eine wahrheitsgemäße Erklärung des selbstständig Tätigen vorgelegt werden. Nachdem derartige Unterlagen vom Kläger jedoch nicht vorgelegt wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 21.07.2005 idF des mit angefochtenen Bescheides vom 09.06.2005" zurück.
Auf die am 13.01.2006 zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage hin hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufgehoben, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen worden war. Sie gab an, dass sie für ihren Mann die Büroarbeiten durchgeführt habe und bestätigen könne, dass nach Beginn der Erkrankung ihres Mannes im August 2002 keine Aufträge mehr angenommen worden und auch keine Arbeiten mehr durchgeführt worden seien. Allerdings seien ab September 2002 bis Jahresende 2002 noch einige Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe eingegangen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass in der maßgeblichen Fassung des § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für das Jahr 2002 im Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bezug genommen werde. Es sei deshalb aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmen, dass das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen während der Rentenbezugszeit erzielt worden sein müsse. Unbeachtlich sei daher Einkommen, das zwar erst während des Rentenbezugs zufließe, aber bereits vorher erarbeitet worden sei. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen in der Regel nur ermittelt werden könne, indem das monatliche Durchschnittseinkommen auf Jahresbasis zugrunde gelegt werde. Zudem werde auch der Gewinn nach dem Einkommenssteuerrecht pro Kalenderjahr ermittelt. Bei einer Betriebsaufgabe während des laufenden Kalenderjahres sei allerdings nur der bis zum Monat der Betriebsaufgabe ermittelte steuerrechtliche Gewinn durch die Anzahl der in diesem Zeitraum zurückgelegten Monate zu teilen. Vorliegend sei von einer faktischen Betriebsaufgabe im August 2002 auszugehen. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren Erkrankung ab August 2002 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Betrieb fortzuführen. Die vom Gericht gehörte Zeugin habe ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von September bis Dezember 2002 keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert ausgeführt habe. Es seien lediglich Zahlungen aus Rechnungen für vor September 2002 ausgeführte Leistungen eingegangen. Für den Zeitraum von September 2002 bis Dezember 2002 könne deshalb nicht von einem Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI gesprochen werden.
Gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 hat die Beklagte am 18.05.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass für Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anzuwenden sei. Für nach Beginn der Rente zugeflossenes Arbeitseinkommen gelte Folgendes: Sei die selbstständige Tätigkeit steuerrechtlich nicht (vollständig) aufgegeben worden, würden alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zuflössen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbsbetrieb oder aus selbstständiger Arbeit behandelt würden, bei der Anwendung des § 96a SGB VI berücksichtigt. Dabei sei ohne Bedeutung, ob die Einkünfte vor Beginn der Rente erwirtschaftet worden seien. § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV idF des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) sei iS einer strengen Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte zu verstehen. Daher sei es unerheblich, ob den Einkünften - aktuell - noch eine eigene Erwerbstätigkeit des Versicherten zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls für die Anrechnung von Einkommen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Für die strikte Bindung an das Steuerrecht spreche der Wortlaut der Vorschrift und die Intention des Gesetzgebers, wonach mit dieser Vorschrift die "volle Parallelität von Einkommensrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens" erreicht werde (Gesetzesbegründung zu § 15 SGB VI idF des ASRG 1995, BT-Drucksache 12/5700, 290). Auch § 96a SGB VI sei eine Einschränkung des weiten Einkommensbegriffs des § 15 SGB IV nicht zu entnehmen (BSG Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 27.03.2007 zurück-
zuweisen.
Der Kläger verweist nochmals darauf, dass er aufgrund seiner schweren Erkrankung ab August 2002 nicht mehr in der Lage gewesen sei seinen Betrieb fortzuführen. In dem streitbefangenen Zeitraum seien allenfalls für Arbeiten, die bereits erbracht gewesen seien, Zahlungseingänge vorhanden. Von einem Hinzuverdienst könne keine Rede. Außerdem habe der Kläger - entgegen dem Wortlaut des § 96a SGB VI - keine selbstständige Tätigkeit aufgenommen bzw. ausgeübt.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 27.03.2007 den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufgehoben. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 wegen des Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1/2 der Vollrente.
Gemäß § 45 Abs 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes darf nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dieses Vertrauen ist in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Betroffene erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt jedoch in den Fallkonstellationen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X nicht vor, u.a. dann, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S 3 Nr 3 2. Hs SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Auf den Antrag des Klägers vom 25.09.2002 nach Feststellung der chronischen Nierenerkrankung hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02.12.2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2004 bewilligt und hierbei auf die Mitteilungspflichten sowie die Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich hingewiesen. Nach Widerspruch des Klägers wurde mit Abhilfebescheid vom 31.01.2003 sodann eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt mit einem Rentenbeginn 01.09.2002. In diesem Bescheid vom 31.01.2003 war auf die Mitteilungspflicht des Klägers bei Hinzuverdienst ebenso hingewiesen wie auf die Änderung der Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.04.2003 in Höhe von 340,00 EUR. Der Kläger selbst hatte im Rentenantrag angegeben, dass eine Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit auch für den Fall nicht geplant sei, dass er als voll erwerbsgemindert anzusehen sei.
Der Bescheid vom 02.12.2002 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 31.01.2003 war auch von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X, da bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung und somit noch vor Erlass des Bescheides vom 02.12.2002 mit dem Zugang von Erwerbseinkommen zu rechnen war (BSG Urteil vom 13.12.1984 - 9a RV 40/83; BayLSG vom 14.10.2009 - L 20 R 82/08 R, jew. veröffentlicht in juris). Gem. § 96a SGB VI idF vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 (BGBl I 754) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Gemäß § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt (§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI a. F.), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2002 325,00 EUR betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI a. F.). Der Kläger hat im Jahr 2002 lt. seinem Einkommenssteuerbescheid für 2002 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR erzielt, was einem monatlichen Betrag von 698,58 EUR entspricht. Damit lag ein Hinzuverdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR vor, sodass von Anfang an lediglich eine Rente in Höhe von 1/2 zustand (§ 96a Abs 2 Nr 3b SGB VI a. F.).
Das erzielte Arbeitseinkommen resultierte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Elektroinstallateur. § 96a SGB VI idF ab 01.01.2002 nimmt selbst zwar keine Definition vor, was unter Hinzuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit zu verstehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch hierfür die allgemeine Vorschrift des § 15 SGB IV anzuwenden (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R; BayLSG v. 14.10.2009, a.a.O., jeweils veröffentlicht in juris). Gemäß § 15 Abs 1 SGB IV in der ab dem 01.01.1995 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht insoweit entschieden, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten erfasst. Dies sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 3 Einkommensteuergesetz - EStG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iS des § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 15 EStG, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 18 EStG sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (BSG Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R mwN, veröffentlicht in juris). Ob insoweit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist in Anlehnung an die steuerrechtliche Entscheidung zu beantworten. Ausnahmsweise ist nur dann nicht auf die Feststellungen der Finanzverwaltung zurückzugreifen, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben hat (BSG Urteil vom 30.03.2006 aaO; BayLSG vom 25.11.2009 - L 20 R 390/07 - veröffentlicht in juris). Ausweislich des Steuerbescheides von 2002 hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 15 EStG erzielt, und zwar bezogen für das gesamte Kalenderjahr 2002 in Höhe von 8.383,00 EUR. Hiergegen hat der Kläger offensichtlich keinerlei Rechtsmittel oder Einwendungen beim Finanzamt vorgetragen, sodass von den erzielten Einkünften in dieser Höhe für das gesamte Jahr 2002 auch auszugehen ist. Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem durch § 15 SGB IV eine möglichst vollständige Parallelität angestrebt wird (BSG Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R), wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt, indem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Durch die damit erfolgte Gewinnermittlung auf Jahresbasis fehlt es an der Möglichkeit, Monat für Monat ein erzieltes Arbeitseinkommen der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen, denn die Feststellung des konkreten Gewinns für den einzelnen Monat auf dieser Basis ist nicht möglich. Soweit Jahreseinkommen festgestellt wird, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das monatliche Einkommen dadurch ermittelt, dass das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger sein Gewerbe mit dem Eintritt der Erkrankung nicht aufgegeben, sondern fortgeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren war mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2006 mitgeteilt worden, dass der Kläger "bis heute" sein Gewerbe nicht aufgegeben habe. Es kann damit entgegen der Ansicht des SG auch nicht von einer "faktischen Betriebsaufgabe" ausgegangen werden. Das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe des einkommenssteuerrechtlich festgestellten Betrages bezieht sich somit, da auch keine Anhaltspunkte für ein von Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestehen, auf das gesamte Kalenderjahr 2002. Zur Ermittlung des monatlichen Hinzuverdienstes ist der Jahresgewinn durch 12 zu teilen. Auch aus der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2002 ergibt sich, dass im 4. Quartal 2002 noch Umsätze in Höhe von 6.133,00 EUR erzielt wurden. Für das 3. Quartal waren Umsätze von 10.218,00 EUR vorangemeldet worden. Daraus wird ersichtlich, dass die Umsätze des Klägers zwar im 4. Quartal 2002 abgesunken sind, jedoch nach wie vor Umsätze erzielt wurden. Auch für das Jahr 2003 hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend gemacht, auch wenn es sich dabei um negative Einkünfte gehandelt hat. Eine Gewerbeabmeldung ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Zufluss des auf der Basis des Jahreseinkommens ermittelten, gezwölftelten Monatseinkommens ist auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen und führte beim Kläger auch bei Nachweis der negativen Einkünfte im Kalenderjahr 2003 zur Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente. Unbeachtlich ist hierbei, ob und in welchem Umfang der Zufluss des Erwerbseinkommens auf Tätigkeiten beruht, die bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erbracht wurden. Aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen folgt nichts anderes. Es ist nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass lediglich diese Tätigkeiten erbracht wurden bzw. dass nach dem 01.09.2002 keinerlei Leistungen mehr vom Kläger erbracht wurden. Die Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beklagten am 02.03.2005 angegeben, dass der Kläger entweder Leistungen ohne wirtschaftlichen Wert bzw. von nur geringem wirtschaftlichen Wert erbracht habe. Dies bedeutet jedoch, dass der Kläger tatsächlich noch Leistungen seines Gewerbebetriebes an Kunden erbracht haben muss. Hierauf kommt es aber - wie oben bereits angedeutet - nicht an. Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 13/2590 S 23 zu Nr 5) bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken. Wird also zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung, vorliegend auf die Hälfte des vollen Rentenbetrages. Eine konkrete Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die letztlich den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem konkreten Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI dabei weder für abhängig Beschäftigte (deren Entgeltanspruch idR auch zeitlich versetzt zur tatsächlichen Arbeitsleistung entsteht und fällig wird) noch wäre dies bei selbständig Tätigen überhaupt ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand festzustellen (vgl. auch BSG vom 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04, a.a.O. sowie BayLSG vom 25.11.2009, a.a.O.). Der Kläger hat nachweislich im Kalenderjahr 2002 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 8.383,00 EUR erzielt, mithin monatlich 698,58 EUR. Da er hiermit die in § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI genannte Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich überschritten hat, hatte er in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002 lediglich Anspruch auf den halben Rentenbetrag (§ 96a Abs 2 Nr 3 b SGB VI). Eine Reduzierung des Zeitraumes im Hinblick auf die in § 96a Abs 1 SGB VI vorgesehene Möglichkeit des zweimaligen unschädlichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze kommt bei Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht in Betracht (BSG vom 03.05.2005, a.a.O). Dies stellt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten dar (BSG vom 03.05.2005, a.a.O., Rdnr 34 ff.).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vom 31.01.2003 schutzwürdig gewesen sei, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest hätte kennen müssen bzw. er die Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Der Kläger war sowohl in dem Bewilligungsbescheid vom 02.12.2002 als auch im Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die volle Erwerbsminderungsrente nur dann gewährt wird, wenn ein Hinzuverdienst aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit die im Bescheid selbst genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Der Kläger konnte also beim Durchlesen des Bescheides vom 02.12.2002 bereits erkennen, dass eine Hinzudienstgrenze von 325,00 EUR besteht und dass nur dann Anspruch auf die volle Rente in Höhe von 751,61 EUR besteht, wenn diese Grenze nicht überschritten wird. Für die Frage der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen, d.h. es ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Klägers abzustellen. Diese Sorgfalt ist im besonders schwerem Maße verletzt, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet werden, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7.Aufl. § 45 SGB X Rdnr 56 ff). Dem Kläger als selbstständiger Elektroinstallateur ist zuzumuten, Bewilligungsbescheide über Rentenleistungen zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu lesen. Damit hätte es ihm klar sein müssen, dass der gleichzeitige Zufluss von Erwerbseinkommen auch zu einer Rentenminderung führen kann und er dieses Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen hat.
Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB X ist gewahrt, da ein Fall des Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben ist. Die Beklagte hat erst mit der Übersendung des Einkommensteuerbescheides für 2002 im Januar 2005 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat und hat dann mit Schreiben vom 25.02.2005 das Anhörungsverfahren durchgeführt. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid vom 09.06.2005 ist deshalb innerhalb der Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB X erlassen worden.
Die Beklagte hat im Bescheid vom 09.06.2005 auch das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkt für einen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor, ebenso keine Umstände, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen könnten, aufgrund dessen eine Reduzierung der Forderung oder des Rückforderungszeitraumes erfolgen müsste.
Soweit die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2005 die mit Bescheid vom 02.12.2002 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 31.01.2003 bewilligte volle Erwerbsminderungsrente aufgehoben hat, sind die überzahlten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.06.2005 auf einen Bescheid vom 31.08.2003 abgestellt hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der nach § 38 SGB X unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist auch, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 31.01.2003 Bezug nimmt und eine Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2002 nicht ausdrücklich erfolgte. Der Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ersetzt insoweit den Bescheid vom 02.12.2002, so dass dieser nicht nochmals ausdrücklich aufgehoben werden musste. Unbeachtlich ist weiterhin, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.07.2005 eigentlich keinen neuen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine wiederholende Verfügung getroffen hat, die nicht erneut Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt. Der schriftlich vom Kläger am 03.08.2005 eingelegte Widerspruch wäre deshalb als verfristet anzusehen gewesen ebenso wie die Widerspruchseinlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten am 25.08.2005, eingegangen bei der Beklagten am 31.08.2005. Jedoch ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Beklagte die mündliche Vorsprache seiner Ehefrau bei der Beklagten am 21.06.2005 als Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 09.06.2005 gewertet haben dürfte und der Kläger durch die Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 28.12.2005 weiterhin beschwert war.
Selbst wenn jedoch die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids nach § 45 SGB X nicht gegeben wären, könnte der Kläger keinen Vertrauensschutz für sich geltend machen, da sowohl im Rentenbewilligungsbescheid vom 02.12.2002 als auch im Abhilfebescheid vom 31.01.2003 ausdrücklich der Vorbehalt enthalten war, dass die Rentenhöhe erst nach Vorlage der Einkommensnachweise in Form der Einkommenssteuerbescheide nachträglich endgültig festgelegt wird. Der Kläger musste damit wissen, dass die Rentengewährung unter Vorbehalt der endgültigen Rentenfestsetzung erfolgte. Einer gleichwohl vorgenommenen Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides nach § 45 SGB X käme insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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